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Veröffentlichung 09 Nov 2022 · Österreich

(K)eine Klarstellung zur Reduktion des All-In Gehalts bei El­tern­teil­zeit? Kürzung der Mehr- und Über­stun­den­leis­tun­gen während El­tern­teil­zeit nur bei „un­ech­ter“ All-In Vereinbarung möglich

3 min. Lesezeit

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CMS NewsMonitor Arbeitsrecht - Folge 24

Arbeitnehmer:innen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, ihre Arbeitszeit zur Betreuung eines Kindes zu reduzieren (Elternteilzeit). In solchen Fällen ist das Entgelt grundsätzlich im Ausmaß der Stundenkürzung verhältnismäßig zu reduzieren. Gleichzeitig regelt das Gesetz, dass Personen in Elternteilzeit nicht zur Überstundenleistung verpflichtet werden können, da Mehr- und Überstundenarbeit nicht mit dem intendierten Zweck der notwendigen Kinderbetreuung zu vereinbaren ist.

Seit OGH 9 Ob A 30/15z stand fest, dass bei einer „echten“ Überstundenpauschale für die Dauer der Elternteilzeit das Gesamtentgelt inklusive Pauschale nicht aliquot entsprechend der Stundenkürzung zu reduzieren ist, sondern die Pauschale zur Gänze ruht. Daher kann das Entgelt um die Pauschale reduziert werden. Diese Kürzung ist selbst dann zulässig, wenn die Vereinbarung über die Überstundenpauschale keinen Widerrufsvorbehalt vorsieht. Umstritten war seither noch die Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf All-In Regelungen. In einer aktuellen Entscheidung (OGH 9 ObA 83/22d) stellte der OGH nun klar, dass unter gewissen Voraussetzungen auch bei All-In Gehältern eine Kürzung möglich ist.

Der Kläger war Senior Director mit einem Jahresgehalt von über EUR 200.000,- brutto. Im Dienstvertrag wurde geregelt, dass im monatlichen Basisgehalt 25 (bzw. 15) Überstunden pro Monat enthalten sind. Der Kläger ging (mit geringfügiger Senkung der Wochenstunden) in Elternteilzeit, seine Verwendung wurde geändert und später die Arbeitszeit aufgrund der Geburt seines zweiten Kindes weiter reduziert.

Der OGH entschied, dass auch bei einem All-In Gehalt während der Elternteilzeit die Reduktion jenes Teil des Entgelts erfolgen kann, der über das Grundgehalt hinaus für die Leistung von Mehr- und Überstunden vorgesehen ist. Voraussetzung ist jedoch, dass aus der All-In Vereinbarung konkret bestimmbar ist, welcher Teil für die Mehr- und Überstundenleistung vorgesehen ist. Fehlen konkrete Angaben bzw. können die Überstunden aus der Vereinbarung nicht herausgeschält werden, ist diese intransparent und eine Kürzung bzw. ein Ruhen der Ansprüche während der Elternteilzeit über die aliquote Entgeltkürzung unzulässig.

Die aktuelle Entscheidung des OGH betrifft daher keine „echte“ All-In Vereinbarung, sondern eine „unechte“ All-In Vereinbarung, die eine bestimmte ziffernmäßig ausgewiesene Anzahl an Überstunden umfasst. Materiell sind das herkömmliche Überstundenpauschalen und gerade nicht die in der Praxis üblichen All-In Regelungen, welche die Überzahlung pauschal der Abdeckung ganz unterschiedlicher Ansprüche widmen.

Ob und inwieweit während einer Elternteilzeit eine überaliquote Entgeltkürzung zulässig erfolgen kann, hängt damit im Einzelfall von der konkreten All-In Vereinbarung ab. Arbeitgeber:innen ist zumindest bei hohen Überzahlungen auch aus diesem Grund zu empfehlen, All-In Vereinbarungen so konkret wie möglich zu gestalten und auch bei „echten“ All-In Vereinbarungen mitunter festzulegen, welcher Bestandteil der Abgeltung von Mehr- und Überstunden dient.
 
Autorin: Caroline Pavitsits | Juristische Mitarbeiterin |Employment Law & Pensions

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