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Kritische Haltung zu COVID-19-Bestimmungen keine Weltanschauung im Sinne des GIBG

CMS NewsMonitor Arbeitsrecht - Folge 17

Der OGH (9 ObA 130/21i) hat sich kürzlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen der Weigerung, am Arbeitsplatz eine Maske zu tragen, eine Diskriminierung aufgrund ihrer Weltanschauung sei.

Im GlBG sowie im BEinstG ist festgelegt, dass niemand aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, der sexuellen Orientierung, des Alters oder einer Behinderung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden darf. Dies gilt auch für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wobei diesfalls die Möglichkeit besteht, die Kündigung bei Gericht anzufechten. Der Begriff „Weltanschauung“ iSd GlBG ist eng mit dem Begriff „Religion“ verbunden und „dient als eine Sammelbezeichnung für alle ideologischen, politischen und ähnlichen Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standortes für das individuelle Lebensverständnis“, so der OGH.

Bereits in der Vergangenheit hatte der OGH entschieden, dass kritische Auffassungen eines Arbeitnehmers über die Asylgesetzgebung und -praxis in Österreich nicht als Weltanschauung iSd GlBG geschützt sind (9 ObA 122/07t). Allfällige punktuelle Kritik eines Arbeitnehmers an personellen Missständen oder die Führung eines Gerichtsprozesses gegen den Arbeitgeber begründen ebenfalls keine Weltanschauung (9 ObA 42/15i). Nun entschied der OGH (9 ObA 130/21i) in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung: Eine kritische Haltung zu COVID-19-Bestimmungen stellt für sich keine Leitauffassung der Arbeitnehmerin „vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen“ und somit keine Weltanschauung dar.

Mit dieser Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass eine kritische Haltung zu COVID-19-Bestimmungen keine Weltanschauung ist und daher nicht durch die Bestimmungen des GlBG geschützt ist.  

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