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Kündigungsfristen und -termine für Arbeiter:innen: Bestehende kürzere kollektivvertragliche Regelungen für Saisonbranchen gelten weiter

CMS NewsMonitor Arbeitsrecht - Folge 20

Erschienen am 11. Mai 2022

Mit 1. Oktober 2021 ist die Angleichung der Kündigungsfristen und -termine für Arbeiter:innen an jene für Angestellte in Kraft getreten. Gemäß §1159 Abs 4 letzter Satz ABGB besteht jedoch für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, die Möglichkeit, durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen festzulegen. Entsprechendes gilt gemäß §10 Abs 5 AÜG auch für den Bereich der Arbeitskräfteüberlassung.

Vor diesem Hintergrund war strittig, ob diese Abweichungsmöglichkeit auch Kollektivvertragsregelungen erfasst, die bereits vor Inkrafttreten des §1159 ABGB neu mit 1. Oktober 2021 in Geltung standen. Der OGH (9 ObA 116/21f) hat dies kürzlich bejaht. § 1159 Abs 2 letzter Satz ABGB eröffne den Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit, für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen (sog. „Saisonbranchen“), durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen für die Kündigungsfristen und -termine festzulegen. Weder in § 1159 ABGB noch im Übergangsregime sei eine Vorgabe, ob diese Festlegung bereits vor oder erst nach Inkrafttreten der Bestimmung erfolgen kann, enthalten. Ob Kollektivvertragsparteien, in Kenntnis des bevorstehenden Inkrafttretens der gesetzlichen Neuregelung eine von § 1159 ABGB abweichende Regelung trafen oder eine bestehende Regelung nur weiter aufrecht hielten, macht keinen Unterschied. Auch daraus, dass in anderen Fällen ausdrücklich gesetzliche Regelungen über die Weitergeltung bestehender Kollektivvertragsnormen getroffen worden sind, lasse sich noch kein Umkehrschluss auf einen nun davon abweichenden gesetzgeberischen Willen ableiten.

Das verfahrensgegenständliche Feststellungsbegehren, wurde allerdings abgewiesen, weil sich nach Auffassung des OGH aus dem vorgelegten Datenmaterial für die Branche Hotellerie und Gastgewerbe in einer Gesamtbetrachtung nicht das Überwiegen von Saisonbetrieben ableiten ließe. Dennoch ist diese Entscheidung für alle Saisonbranchen (z. B. Seilbahnen, Baugewerbe, Fremdenverkehrsbetriebe), in denen bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung der Kündigungsfristen und -termine für Arbeiter:innen im Kollektivvertrag abweichende Kündigungsregelungen vorgesehen waren, relevant. Wesentlich ist aber, dass nachgewiesen werden kann, dass die Betriebe der Branche ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.

Hauptansprechpartner

Bernhard Hainz
Christoph Wolf
Jens Winter
Andrea Potz
Partnerin
Wien
T +43 1 40443 5850

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