Erschienen am 17. Mai 2021
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) schützt WhistleblowerInnen (z. B. ArbeitnehmerInnen) auf Grundlage der Meinungsfreiheit nach Art 10 EMRK. Ob eine (arbeitsrechtliche) Sanktion gegen WhistleblowerInnen zulässig ist oder ob sich WhistleblowerInnen auf die Meinungsfreiheit berufen können, prüft der EGMR anhand von sechs Kriterien:
1) Wurden die Informationen intern oder extern gemeldet
2) Besteht ein öffentliches Interesse an der Information
3) Authentizität der Information
4) Gutgläubigkeit bzw. Motive der WhistleblowerInnen
5) allfällige Schäden der ArbeitgeberInnen
6) Schwere und Konsequenz der verhängten Sanktion
Rechtzeitig vor Auslaufen der Umsetzungsfrist für die Whistleblowing-Richtlinie verschärft der EGMR seine Rechtsprechung zu Lasten des Whistleblowings: Das öffentliche Interesse an einer externen Enthüllung von Informationen muss den Schaden der ArbeitgeberInnen, der dadurch entsteht, überwiegen. Das ist nicht der Fall, wenn die Informationen der WhistleblowerInnen weder essenziell noch unbekannt sind. So auch in einem aktuellen Fall: Der Whistleblower gab die Informationen nämlich erst an die Medien weiter, als die Medien bereits über diese Missstände aufgrund der Meldung eines anderen Whistleblowers (desselben Unternehmens) berichtet hatten.
Das bedeutet für die Praxis: WhistleblowerInnen müssen Informationen nicht nur inhaltlich sorgfältig prüfen, sondern auch darauf achten, dass die geteilten Informationen tatsächlich neu und der Öffentlichkeit unbekannt sind. Diese neue Linie des EGMR wird auch nach Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie maßgeblich sein.
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