Hauptansprechpartner:innen
Erschienen am 7. Oktober 2022
Bei Inanspruchnahme von Elternteilzeit beginnt der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der schriftlichen Bekanntgabe des Teilzeitwunsches, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antrittstermin. Eine Kündigung oder Entlassung ist dann bis vier Wochen nach Ende der Elternteilzeit, längstens jedoch bis vier Wochen nach Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes nur mit vorheriger Zustimmung des Gerichts bei Vorliegen bestimmter Gründe möglich.
Wie der OGH (OGH 31.08.2022, 9 ObA 92/22b) nun kürzlich entschied, reicht nicht jede unbestimmte Bekanntgabe eines Elternteilzeitwunsches aus, um den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz auszulösen. Der Kläger äußerte laut Sachverhalt zunächst gegenüber seinem Vorgesetzten nur, dass er in Elternteilzeit gehen möchte. Dieser teilte dem Kläger mit, dass er sich eine Stundenreduktion angesichts eines Projekts derzeit nicht vorstellen könne und verwies ihn an die HR-Abteilung. Daraufhin übermittelte der Kläger einen Outlook-Besprechungstermin hinsichtlich seiner beabsichtigten Elternteilzeit an seinen unmittelbaren Vorgesetzten und den stellvertretenden Leiter der HR-Abteilung. Die Arbeitgeberin sprach wenige Tage später die Kündigung aus, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob der Kläger der Arbeitgeberin vor Ausspruch der Kündigung seinen Elternteilzeit- bzw. Teilzeitbeschäftigungsanspruch im Hinblick auf dessen Dauer, Ausmaß oder Lage schriftlich oder mündlich bekanntgab.
Im konkreten Fall lag daher keine den Kriterien des § 8b Abs 4 VKG genügende Bekanntgabe einer Teilzeitbeschäftigung vor, sodass der Kündigungsschutz des Klägers nach dem VKG noch nicht begonnen hat. Nach dem klaren Wortlaut des § 8b Abs 4 Satz 1 VKG müssen Arbeitnehmer:innen nämlich den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich bekanntgeben. Nach der Rsp. zur Parallelbestimmung im MSchG führe zwar auch ein mündliches Begehren auf Elternteilzeit zum Kündigungsschutz, wenn sich der:die Arbeitgeber:in auf Verhandlungen über dieses Begehren einlässt, es letztlich zu einer Vereinbarung über die Teilzeit kommt und am objektiven Erklärungswillen, eine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des MSchG zu vereinbaren, kein ernster Zweifel bestehen kann (RS0123841). Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor, da die Arbeitgeberin sich weder auf Verhandlungen eingelassen habe noch eine Vereinbarung geschlossen wurde.
Zu beachten ist jedoch, dass selbst wenn der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz noch nicht begonnen hat, Arbeitnehmer:innen gegen die Kündigung mittels Anfechtungsklage nach § 105 Abs 1 lit i ArbVG wegen offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von von Arbeitgeberseite in Frage gestellter Ansprüche sowie mittels Anfechtungsklage nach dem GlBG (§3 Z 7 GlBG; § 12 Abs 7 GlBG) vorgehen können.
Autorin: Mirjam Holuschka
Der CMS NewsMonitor informiert Sie zeitnah und kompakt über die neuesten Entwicklungen im Arbeitsrecht.