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Newsletter 17 Sep 2024 · Österreich

Telearbeit und Homeoffice – Was ändert sich ab 1. Jänner 2025?

4 min. Lesezeit

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CMS NewsMonitor Arbeitsrecht | Folge 34

Veröffentlicht am 25. September 2024

Der österreichische Gesetzgeber hat neue Regelungen für Telearbeit geschaffen. Diese treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Bisher sah § 2h AVRAG nur Regelungen für Arbeit im Homeoffice vor. Mobiles Arbeiten außerhalb des Homeoffices war von den ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen nicht umfasst.

Durch das neue Telearbeitsgesetz wird das bisherige „Homeoffice" nun zur „Telearbeit": Die rechtlichen Regelungen umfassen ab 1. Jänner 2025 die regelmäßige Arbeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie" nicht nur in der Wohnung, sondern auch „in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit". Das bedeutet, dass neben der Wohnung des/der Arbeitnehmer:in oder deren nahen Angehörigen ab 1. Jänner 2025 auch Arbeiten in Coworking Spaces oder an allen anderen von dem/der Arbeitnehmer:in gewählten Orten, wie etwa Internet-Cafés, Hotelzimmern oder Ferienwohnungen von der gesetzlichen Regelung umfasst ist.

Abschluss einer Telearbeitsvereinbarung

Telearbeit ist – so wie derzeit Homeoffice – nur möglich, wenn sie zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in vereinbart wird. Vereinbart werden kann sowohl Telearbeit an sich als auch die Orte, an denen sie konkret erbracht werden kann. Aus Beweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung. Mit dem Betriebsrat kann eine Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen der Telearbeit abgeschlossen werden.

Ein Anspruch auf Telearbeit, oder eine Pflicht zur Telearbeit gibt es nicht. Auch eine einseitige Erweiterung einer bestehenden Homeoffice-Vereinbarung auf Telearbeit ist nicht möglich, sondern es bedarf einer neuen Vereinbarung.

Kostenersatz und Telearbeitspauschale

Die bisherigen Regelungen zum Aufwandersatz (Homeoffice-Pauschale) werden auf Telearbeit ausgedehnt. Das bedeutet, dass Arbeitgeber:innen bei Telearbeit entweder die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel (inklusive Internet) bereitzustellen haben oder, wenn Arbeitnehmer:innen digitale Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, eine Vereinbarung über den Ersatz der erforderlichen Kosten abzuschließen ist, die zumindest angemessen sein muss. Die Abgeltung kann, wie schon bisher beim Homeoffice, durch eine Pauschale erfolgen.

Die bisherige Homeoffice-Pauschale im Einkommensteuergesetz 1988 wird nun zur Telearbeitspauschale. Sie beträgt unverändert bis zu 3 € pro ganzem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu.

Telearbeitstage samt ausbezahlter Pauschale müssen, so wie derzeit Homeofficetage, im Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen werden.

Derzeit sehen zahlreiche Kollektivverträge auch Regelungen zur Telearbeit vor. Ob diese an die neuen gesetzlichen Regelungen angepasst werden, ist abzuwarten.

Änderungen beim Unfallversicherungsschutz

Für Arbeitsunfälle wird künftig gemäß § 175 Abs 1a und 1b ASVG sowie § 90 Abs 1a B-KUVG zwischen Telearbeit im engeren Sinn und Telearbeit im weiteren Sinn unterschieden. Als Ort der Telearbeit im engeren Sinn gilt nunmehr die Wohnung, in der sich der Haupt- oder Nebenwohnsitz befindet (Homeoffice). Aber auch die Wohnung naher Angehöriger oder Räumlichkeiten eines Coworking Spaces, allerdings nur, wenn sich diese

  1. in der Nähe zur Wohnung oder Arbeitsstätte befinden, oder
  2. die Entfernung dem üblichen Arbeitsweg entspricht.

Telearbeit im weiteren Sinn liegt vor, wenn die Örtlichkeit von dem/der Arbeitnehmer:in selbst gewählt wurde. Diese Unterscheidung ist für den „Wegeunfallschutz" von Bedeutung, insbesondere für die Frage, ob ein Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit ein Arbeitsunfall ist. Der Wegeunfallschutz besteht nur bei „Telearbeit im engeren Sinn". Bei „Telearbeit im weiteren Sinn" ist nur die Tätigkeit selbst, nicht aber der Weg dorthin (z.B. der Weg zur Ferienwohnung) durch die Unfallversicherung gedeckt.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Implementierung von Telearbeit und/oder Homeoffice in Ihrem Unternehmen.