Home / Europa / Österreich / Wettbewerbsrecht & EU

Anwaltskanzlei für Kartell- , Wettbewerbs- & Handelsrecht in Österreich

Wettbewerbsbehörden verfügen über weitreichende Befugnisse zur Untersuchung von Unternehmen und deren Geschäften, Festlegung von Auflagen bzw Untersagung von Zusammenschlüssen, Überprüfung von Märkten oder Verhängung von Bußgeldern. Daneben gewinnt die private Rechtsdurchsetzung des Kartellrechts – beispielsweise in Form von kartellrechtlichen (Follow-on-) Klagen auf Schadenersatz wegen Kartellverstößen – zunehmend an Bedeutung. Die Einhaltung von kartellrechtlichen Vorschriften und die Einführung effektiver Strategien zur Risikovermeidung sind daher entscheidend.

Vorausschauende und umfassende Beratung im Wettbewerbsrecht & EU-Recht

Unser Fokus liegt dabei nicht nur bei der Lösung von bestehenden Problemen, sondern wir beraten auch dabei, wie Sie Probleme bereits im Vorfeld vermeiden können. Unser großes Team von Wettbewerbsrechtsexperten hat umfassende Erfahrung darin, Sie durch die Komplexität der Wettbewerbsregeln in verschiedenen Jurisdiktionen und Märkten zu navigieren, damit Sie sich auf Ihre Geschäftstätigkeit konzentrieren können.

Lokale und internationale rechtliche Vertretung durch das größte Wettbewerbsrechtsteam Europas

Die CMS Competition Praxisgruppe gehört zu den größten Wettbewerbsrechts-Teams in Europa und ist zugleich auch geografisch am stärksten verbreitet. Wir bieten Mandaten „One-Stop-Shop“-Lösungen für alle wettbewerbs- und kartellrechtlichen Fragen in und außerhalb Europas. Unsere Experten an den CMS Standorten werden vom CMS EU Law Office in Brüssel unterstützt. Die CMS Competition Group hat umfangreiche praktische Erfahrung im Kontakt mit der Europäischen Kommission und allen nationalen Wettbewerbsbehörden sowie mit europäischen und nationalen Gerichten.

Wettbewerbsrecht & EU: Branchenspezifische Expertise

Wir beraten unsere Mandanten in allen Bereichen des Wettbewerbsrechts: Kartellrecht, Vertriebsvereinbarungen und sonstige Vereinbarungen mit horizontalen und vertikalen Beschränkungen, Missbrauch von Marktmacht, Fusionskontrolle, Private Enforcement, staatliche Beihilfen, Ermittlungen und im Bereich Compliance. Unser sektorspezifischer Ansatz hilft uns dabei, die Besonderheiten Ihrer Branche zu verstehen, um Sie bestmöglich unterstützen zu können.

Möchten Sie regelmäßig von uns informiert werden? Melden Sie sich für unseren Newsletter an und erhalten Sie bequem Informationen zu Veranstaltungen oder anderen wichtigen Rechtsentwicklungen per E-Mail.

Lernen Sie hier unser Expertenteam für den Fachbereich Wettbewerbsrecht & EU kennen!

Gebiet wählen

Competition and Cartel Investigation
Competition and cartel investigations
The risks of investigations and fines for anti-competitive behaviour is on the rise. We defend our clients in cartel and other regulatory investigatio
grey silver circle
Merger Control
We have a long and extensive track record of advising clients on merger control requirements and representing them in merger control proceedings befor
Foreign investment screening
We frequently represent our clients in foreign investment screening matters in Austria. Additionally, our broad footprint with CMS offices in Europe,
Vertical agreements
We give clients confidence in their relationships with suppliers, resellers, franchisees and customers, online and offline. By reviewing their distrib
Horizontal agreements
The line between admissible conduct and infringement can be thin. Our specialists’ expertise covers the full range of horizontal cooperation or
abuse of dominance
Abuse of dominance and economic dependence
The competitive conduct of companies with a strong market position is subject to increasing scrutiny and may lead to unwanted regulatory intervention,
Unfair trading
Unfair trading practices (UTP)
We are at the forefront of advising clients in the field of unfair trading practices, which is a relatively new field of law in many countries. Whethe
Compliance
We provide day to day advice in all antitrust and competition law matters to help clients avoid any conflicts with antitrust and competition laws. We
grey silver structure
Private enforcement
The CMS team acts for claimants, defendants and interveners in all competition-related private enforcement matters, including proceedings for the disc
Staatliche Beihilfen
Was ist das Beihilferecht?. Das Beihilferecht ist ein hochspezialisierter Bereich des EU-Rechts, zu dem bereits eine umfangreiche Judikatur des EuG un
Foreign subsidies control
The EU will extend State aid control to the support of businesses provided by non-EU governments. We help companies to prepare for the upcoming new re
Trade law and sanctions
In an increasingly challenging international business world, we help companies to remain compliant and keep supply chains moving. With export control
EU flags
General EU law, free movement of goods, services and capital
With our highly specialised expertise in general European law, we help companies defend their commercial interests in all matters of general EU law, i
digital blue
Digital markets
CMS is widely recognised as a leader in providing legal advice to clients from the digital and technology markets. We help companies avoid regulatory
grey silver fan
Regulatory
Companies in regulated industries are under constant scrutiny over anti-competitive behaviour. With our in-depth sector specific competition law exper

Feed

15/03/2024
CMS berät Sfakianakis Group bei Erwerb von Ajar Car Rental
Pressemitteilung - 15. März 2024 CMS Österreich hat die griechische Sfakianakis Group bei der Übernahme der Ajar Car Rental GmbH von der saudi-arabischen Al Jomaih Group mit umfassender Rechtsberatung unterstützt. Ajar Car Rental GmbH bietet als Mas­ter-Fran­chise­neh­mer von Enterprise, National und Alamo in Österreich landesweit Autovermietung an. Im Zuge der Übernahme leistete das Team von CMS Österreich wesentliche Unterstützung und Beratung zu allen Aspekten der Transaktion, einschließlich Due Diligence, Arbeitsrecht, Compliance, gewerblicher Rechtsschutz, Banken & Finanzen und Wett­be­werbs­recht. Alexander Rakosi (Partner, Gesellschaftsrecht/M&A) leitete das Transaktionsteam von CMS, zu dem auch Christoph Birner (Associate, Gesellschaftsrecht/M&A) und Thomas Liegl (Associate, Gesellschaftsrecht/M&A) gehörten. Alexander Rakosi merkt an: „Wir freuen uns sehr, dass wir die Sfakianakis Group bei ihrem Markteintritt in Österreich erfolgreich unterstützen und zum weiteren Wachstum unserer Kundin im Automobilsektor beitragen konnten.“Das CMS Due Diligence Team umfasste Rebecca Herlitz (Associate, Gesellschaftsrecht/M&A), Mariella Kapoun (Partnerin, Im­mo­bi­li­en­recht), Hans Lederer (Partner, Gewerblicher Rechtsschutz), Andreas Lichtenberger (Associate, Da­ten­schutz­recht), Caroline Pavitsits (Associate, Arbeitsrecht), Kai Ruckelshausen (Partner, Banken & Finanzen), Sheldon Sookdeo (Associate, Banken & Finanzen), Maximilian Uidl (Associate, Im­mo­bi­li­en­recht), Marlene Wim­mer-Nis­tel­ber­ger (Partnerin, Re­gu­lie­rungs­recht), Jens Winter (Partner, Arbeitsrecht) und Dieter Zandler (Partner, Wett­be­werbs­recht), sowie die juristischen Mitarbeiter Roman Namestek, Ferdinand Sima und Mattias Torggler. PHH Rechtsanwälte erbrachten unter Leitung von Rainer Kaspar und Philip Rosenauer die Rechtsberatung für Al Jomaih. Über die Sfakianakis Group Die 1958 gegründete Sfakianakis Group ist einer der führenden diversifizierten Konzerne in Griechenland, mit Schwerpunkt auf den Bereichen Automobil, Industrie und Einzelhandel. Sie hat ihre Zentrale in Athen, befindet sich vollständig in Familienbesitz und beschäftigt europaweit mehr als 1,500 Mit­ar­bei­ter:in­nen in 14 Ländern. Im Automobilsektor betreibt die Sfakianakis Group eines der größten Kfz-Ver­triebs­un­ter­neh­men der Region, das Ver­triebs­ge­schäft von BYD und Suzuki, ein führendes Lang­zeit-Lea­sing­un­ter­neh­men (Executive Lease) und eine rasch wachsende Autovermietung als Mas­ter-Fran­chise­neh­mer von En­ter­pri­se-Na­tio­nal-Ala­mo in 14 Ländern.
12/12/2023
CMS berät Ramboll bei Gründung eines Joint Venture, das Wien Energie bis...
Pres­se­infor­ma­ti­on - 12. Dezember2023 
20/04/2023
Kar­tell­rechts-Ex­per­tin Vanessa Horaceck avanciert zur Rechtsanwältin bei...
Pres­se­infor­ma­ti­on - 20. April 2023  Vanessa Horaceck (31) ist ab sofort als Rechtsanwältin bei CMS in Wien im Fachbereich Wettbewerbsrecht tätig. Ihr Fokus liegt auf den Bereichen kar­tell­recht­li­cher Bußgeld- und Er­mitt­lungs­ver­fah­ren sowie multinationaler Fu­si­ons­kon­trol­le. Bereits seit April 2019 war Vanessa Horaceck als Rechts­an­walts­an­wär­te­rin vorrangig im Bereich Competition & EU tätig. Sie berät nationale und internationale Unternehmen insbesondere in Kar­tell-(Buß­geld) und Fu­si­ons­kon­troll­ver­fah­ren vor ös­ter­rei­chi­schen Kartellbehörden und der Europäischen Kommission sowie im Bereich Kar­tell­rechts-Com­pli­ance, kar­tell­recht­li­che Scha­den­er­satz­kla­gen und interne Untersuchungen. Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Ver­triebs­kar­tell­recht und in der In­ves­ti­ti­ons­kon­trol­le. Dabei berät sie insbesondere Mandant:innen aus den Branchen Bauwirtschaft, Verpackungen, Energie, Chemie, Maschinenbau, IT, Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­on und Life Science. Vanessa Horaceck publiziert regelmäßig in ihrem Spezialgebiet, zuletzt etwa im Bereich der Schnittstelle Sustainability und Kartellrecht („Grüne Vereinbarungen auf dem Prüfstand der finalen Nach­hal­tig­keits­leit­li­ni­en der BWB“) sowie zu kar­tell­recht­li­chen Scha­den­er­satz­kla­gen („The Private Enforcement Review: Chapter for Austria“). Bernt Elsner, Partner bei CMS und Experte für Vergabe- & Kartellrecht: „Wir freuen uns sehr, dass wir mit Vanessa Horaceck eine international erfahrene Kollegin in unseren Reihen haben, die sich auch aktiv in den wis­sen­schaft­li­chen Diskurs einbringt. Gerade in den Bereichen Wettbewerbsrecht und Fusionskontrolle ist diese intensive Aus­ein­an­der­set­zung mit neuen Entwicklungen sowie die grenz­über­schrei­ten­de Expertise von großem Mehrwert für unsere Klient:innen.“
08/03/2023
EU-Sanktionen und Exit aus Russland: Was europäische Unternehmen beachten...
Business Breakfast
03/02/2023
CMS Reich-Rohrwig Hainz ernennt drei erfolgreiche Rechtsanwälte zu Partnern
Pressemitteilung - 02. Februar 2023Hans Lederer, Klaus Pateter und Arno Zimmermann werden mit 1. Februar 2023 Partner bei CMS in Wien. Die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH leitet den Ge­ne­ra­tio­nen­wech­sel ein und ernennt drei international erfahrene Wirt­schafts­an­wäl­te zu neuen Partnern: Hans Lederer, Klaus Pateter und Arno Zimmermann erweitern ab 1. Februar 2023 den Partnerkreis der renommierten Wiener Rechts­an­walts­so­zie­tät. Hans Lederer ist auf Im­ma­te­ri­al­gü­ter­recht spezialisiert. Er verwaltet zahlreiche internationale Rechteportfolios und berät und vertritt seine Mandant:innen in Zusammenhang mit der Sicherung, Durchsetzung und Lizenzierung von Marken- und Designrechten. Er verfügt zudem über profunde Kenntnisse und langjährige Erfahrung in den Bereichen Urheberrecht und Per­sön­lich­keits­rech­te, publiziert hierzu regelmäßig in Fach­zeit­schrif­ten und ist Gastvortragender an der FH Burgenland. Darüber hinaus berät er seine Mandant:innen in strategischen Fragen zum Patentrecht, insbesondere in Zusammenhang mit Dienst­er­fin­dun­gen, und vertritt diese in streitigen Verfahren. Vor seiner Tätigkeit für CMS arbeitete Hans Lederer als Jurist und Projektmanager im Ge­ne­ral­se­kre­ta­ri­at des Ös­ter­rei­chi­schen Roten Kreuzes. Klaus Pateter berät und vertritt seine internationalen Mandant:innen in den Bereichen IT-Recht, neue Technologien & digitale Assets, Da­ten­schutz­recht, Cybersecurity sowie Produkthaftung und Pro­dukt­si­cher­heit. Zudem steht er Start-ups bei Aufbau und Finanzierung des Unternehmens – insbesondere im Bereich Venture Capital – zur Seite. Klaus Pateter leitet die Start-up Advisory Group von CMS Österreich sowie equIP, den renommierten Legal Accelerator von CMS für Start-ups. Klaus Pateter ist in Österreich und New York als Rechtsanwalt zugelassen. Arno Zimmermann berät Mandant:innen in streitigen Verfahren vor staatlichen und Schieds­ge­rich­ten. Sein Schwerpunkt liegt auf ge­sell­schafts­recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen zwischen Gesellschaftern sowie Gesellschaften und deren Organen. (Bör­sen­ori­en­tier­te) Gesellschaften wenden sich an Arno Zimmermann auch regelmäßig zur Vorbereitung von Haupt- und Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen, sofern er Investoren in solchen vertritt. Darüber hinaus berät er regelmäßig Klient:innen in ge­sell­schafts­recht­lich anspruchsvollen Transaktionen im Venture Capital Bereich sowie bei grenz­über­schrei­ten­den Im­mo­bi­li­en­trans­ak­tio­nen. Arno Zimmermann ist Autor von mehr als 40 Publikationen in seinen Fachbereichen und regelmäßiger Vortragender. CMS Österreich hat eine führende Position in Mittel- und Südost-Europa und verfügt über Büros in Wien, Belgrad, Bratislava, Istanbul, Kiew, Ljubljana, Podgorica, Sarajewo, Skopje, Sofia und Zagreb. Mit den neuen Partnern werden die Kernkompetenzen des Hauses weiter ausgebaut und das Know-how im Technologie- und Start-up-Bereich stärker in den Fokus ge­rückt.Gün­ther Hanslik, Managing Partner bei CMS Reich-Rohrwig Hainz: „Unsere Kanzlei steht für fachliche Kompetenz, internationale Expertise und nachhaltige Stabilität. Die große Mehrzahl unserer Mandant:innen beraten und betreuen wir über viele Jahre. Dabei geben wir ihnen Sicherheit und Orientierung und unterstützen sie nicht zuletzt bei der Umsetzung innovativer Zukunftsthemen. Mit unserer zielgerichteten Nach­wuchs¬ar­beit stellen wir sicher, dass diese wertvolle Expertise auch an die nächste Generation weitergegeben wird und CMS ihren Mandant:innen auch in Zukunft als verlässlicher und vertrauensvoller Partner zur Seite stehen kann. Wir freuen uns daher sehr, dass wir mit Hans Lederer, Klaus Pateter und Arno Zimmermann drei hoch­qua­li­fi­zier­te und engagierte Anwälte in unserer Partnerschaft begrüßen dürfen.“
27/01/2023
Grüne Vereinbarungen auf dem Prüfstand
30. Januar 2023Der österreichische Gesetzgeber hat mit dem am 10. September 2021 in Kraft getretenen Kartell- und Wett­be­werbs­rechts-Än­de­rungs­ge­setz 2021 (“KaWeRÄG 2021”)1  die – soweit ersichtlich – weltweit erste Nach­hal­tig­keits­aus­nah­me in das Wettbewerbsrecht eingeführt. Damit wird die bereits bestehende Ausnahmeregelung vom Verbot wett­be­werbs­be­schrän­ken­der Vereinbarungen in § 2 Abs 1 KartG, wonach Verbraucher an den aus einer Wett­be­werbs­be­schrän­kung resultierenden Ef­fi­zi­enz­ge­win­nen (in Form eines Beitrags zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts) angemessen beteiligt sein müssen, erweitert: Gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz KartG wird eine angemessene Beteiligung der Verbraucher nunmehr auch dann angenommen, wenn der aus der un­ter­neh­me­ri­schen Kooperation entstehende Effizienzgewinn zu einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft wesentlich bei­trägt. Da­mit werden jedenfalls eine Reihe von Fragen in Hinblick auf den An­wen­dungs­be­reich dieser neuen Ausnahme, dem Verhältnis zu Artikel 101 Abs 3 AEUV (dem Pendant zu § 2 Abs 1 KartG auf europäischer Ebene) sowie ihrer praktischer Anwendung aufgeworfen. Insbesondere treten die angesprochenen Nach­hal­tig­keits­ef­fek­te nach der Bun­des­wett­be­werbs­be­hör­de (BWB) mitunter nicht unbedingt bei den von der konkreten Wett­be­werbs­be­schrän­kung speziell betroffenen Ver­brau­cher­grup­pen auf, sondern kommen vielmehr der Allgemeinheit zugute (bzw. auch erst zeitversetzt), weshalb sie nach den bisherigen Frei­stel­lungs­vor­aus­set­zun­gen nicht oder nur beschränkt berücksichtigt werden konnten. Vor diesem Hintergrund hat die BWB am 30. September 2022 ihre finalen Leitlinien zur Anwendung von § 2 Abs 1 KartG auf Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­tio­nen2  (nachfolgend „Nach­hal­tig­keits-LL“) ver­öf­fent­licht.3,4  Mit den neuen Nach­hal­tig­keits-LL bezweckt die BWB, Unternehmen eine Hilfestellung zu bieten, wie sie diese neue Bestimmung in § 2 Abs 1 letzter Satz KartG auslegt und anzuwenden beabsichtigt.  Eingeschränkter An­wen­dungs­be­reich der Leitlinien Eingangs stellen die Nach­hal­tig­keits-LL klar, dass die Nach­hal­tig­keits­aus­nah­me in § 2 Abs 1 letzter Satz KartG dann nicht zur Anwendung kommt, wenn die Kooperation zu keiner Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne des § 1 KartG führt (d.h., sie ohnehin nicht unter das Kartellverbot des § 1 KartG fällt). In diesem Zusammenhang enthalten die Nach­hal­tig­keits-LL unter Abschnitt 3 Ausführungen hinsichtlich der Möglichkeit einer kar­tell­rechts­neu­tra­len Ausgestaltung der geplanten Zusammenarbeit zwischen Unternehmen. Als Praxisbeispiel für Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­tio­nen, die den Wettbewerb auch im An­wen­dungs­be­reich rein nationalen Kartellrechts regelmäßig nicht beschränken, nennen die Nach­hal­tig­keits-LL etwa Kooperationen, die die ökonomischen Aktivitäten von Wett­be­wer­ber:in­nen nicht einschränken, sondern lediglich deren interne Ver­hal­tens­ko­di­zes betreffen. Nach der BWB betrifft dies Unternehmen, die z. B. die Reputation ihrer Industrie bezüglich Nachhaltigkeit verbessern wollen und zu diesem Zwecke Maßnahmen vereinbaren, die etwa den Plastikgebrauch auf ihrem Un­ter­neh­mens­ge­län­de, die Temperatur ihrer Bürogebäude oder die Anzahl an Papierausdrucken ein­schrän­ken.5Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs 1 letzter Satz KartG ergibt, müssen die aus der zu prüfenden Kooperation entstehenden Effizienzgewinne zudem zu einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft beitragen. Andere Aspekte von Nachhaltigkeit abseits ökologischer Nachhaltigkeit (wie etwa soziale Aspekte) sind von den Nach­hal­tig­keits-LL daher nicht er­fasst.6 Dar­über hinaus kann die Nach­hal­tig­keits­aus­nah­me nur dann zur Rechtfertigung herangezogen werden, wenn das Europäische Wettbewerbsrecht mangels Erfüllung des Zwi­schen­staat­lich­keits­kri­te­ri­ums nicht zur Anwendung kommt. Das Zwi­schen­staat­lich­keits­kri­te­ri­um ist dann erfüllt, wenn die betreffende Kooperation geeignet ist, den Wirt­schafts­ver­kehr zwischen Mitgliedstaaten zu be­ein­träch­ti­gen7. Dies kann nach den Nach­hal­tig­keits-LL insbesondere dann der Fall sein, wenn die zu prüfende Kooperation ganz Österreich oder einen wesentlichen Teil des Bundesgebietes abdeckt, einen Markt bzw. Märkte in mehreren EU-Mit­glieds­staa­ten betrifft, direkt auf den grenz­über­schrei­ten­den Wirt­schafts­ver­kehr abzielt oder zwischen Unternehmen aus mehreren Mitgliedstaaten getroffen wird. Ist Zwi­schen­staat­lich­keit gegeben, so kann das nationale Recht – einschließlich der vorliegenden Nach­hal­tig­keits-LL – im Einzelfall allerdings anwendbar bleiben, sofern es zu keinen vom Unionsrecht abweichenden Ergebnissen führt.  Prüfschema für die Rechtfertigung einer wett­be­werbs­be­schrän­ken­den Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­ti­on Unternehmen können wett­be­werbs­be­schrän­ken­de Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­tio­nen nunmehr unter Heranziehung der Nach­hal­tig­keits­aus­nah­me in § 2 Abs 1 letzter Satz KartG rechtfertigen, sofern durch die Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­ti­on Effizienzgewinne in Zusammenhang mit ökologischen Vorteilen entstehen. Eine angemessene Beteiligung der Verbraucher ist dann ex lege anzunehmen. Zu diesem Zweck enthalten die Leitlinien einen detaillierten Katalog an Voraussetzungen, unter denen wett­be­werbs­be­schrän­ken­de Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­tio­nen zulässig sein können. Konkret umfasst das in den Leitlinien vorgegebene Prüfschema fünf Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müs­sen8:Ef­fi­zi­enz­ge­win­ne: Erstens muss die Kooperation zu einer Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung, oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen (= zu einem Effizienzgewinn führen). Allgemein meint ein Effizienzgewinn eine verbesserte Nutzung knapper Ressourcen, sodass sich die ge­samt­ge­sell­schaft­li­che Wohlfahrt erhöht, wobei eine bloße Umverteilung von Wohlfahrt zwischen Erzeugern und Verbrauchern nicht ausreichend ist. Als Beispiel für Effizienzgewinne nennen die Leitlinien Kos­ten­ein­spa­run­gen, Innovation und ökologische Vorteile wie die Verringerung von Umweltschäden (z.B. eine Verringerung der Was­ser­ver­schmut­zung). Auch Vorteile für zukünftige Generationen (wie insbesondere im Fall von drohenden irreversiblen Umweltschäden) sind erfasst. Die behaupteten Effizienzgewinne müssen objektiv, konkret und überprüfbar sein sowie von den Unternehmen schlüssig dargelegt und im Einzelfall belegt werden. Un­er­läss­lich­keit der Beschränkungen des Wettbewerbs: Zweitens muss die Kooperation ausschließlich Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen enthalten, die für die Verwirklichung der vorgebrachten Effizienzgewinne unerlässlich sind. Dabei müssen Unternehmen belegen, dass es keine Möglichkeit gibt, die Kooperation auf eine Weise durchzuführen, welche die Effizienzgewinne verwirklicht, aber den Wettbewerb weniger beschränkt (anders als nach den Horizontal-LL der Kommission9 ist eine lediglich kos­ten­ef­fi­zi­en­te­re Verwirklichung jedoch nicht ausreichend). Beitrag zu einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft: Drittens müssen die beteiligten Unternehmen darlegen, dass die aus der Kooperation entstehenden Effizienzgewinne tatsächlich zu einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft beitragen. Angelehnt an die Ta­xo­no­mie-Ver­ord­nung10 ent­hal­ten die Leitlinien eine nicht abschließende („ins­be­son­de­re“) Auflistung von Aspekten ökologischer Nachhaltigkeit, bei deren Vorliegen ein Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit oder Kli­ma­neu­tra­li­tät iSd § 2 Abs 1 letzter Satz KartG l angenommen wird. Diese umfassen: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Übergang zu einer Kreis­lauf­wirt­schaft, Verminderung von Um­welt­ver­schmut­zung, Vermeidung von Umweltschäden, Schutz bzw. Wie­der­her­stel­lung von Biodiversität und Ökosystemen, Unterstützung der nachhaltigen Nutzung und des Schutzes von Meeres- und Was­ser­res­sour­cen. We­sent­lich­keits­kri­te­ri­um: Viertens müssen die beteiligten Unternehmen belegen, dass der behauptete Effizienzgewinn wesentlich zu einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft beiträgt, wobei eine Abwägung der positiven und negativen Effekte einer Kooperation vorzunehmen ist. Sofern keine rein qualitative Abwägung möglich ist (d. h., das Verhältnis zwischen Wett­be­werbs­be­schrän­kung und Ef­fi­zi­enz­ge­win­nen aus ökologischen Vorteilen vorab nicht eindeutig ist), ist der Effekt der Wett­be­werbs­be­schrän­kung einerseits und die Höhe der Effizienzgewinne aus ökologischen Vorteilen andererseits nach der BWB in komplexeren Fällen gegebenenfalls nachvollziehbar zu schätzen bzw. für einen direkten Vergleich an­nä­he­rungs­wei­se in Geldbeträge zu übersetzen (beispielsweise bei Verbesserungen der Wasser- und Luftqualität oder Einschränkungen des Pro­dukt­sor­ti­ments). Zu diesem Zweck enthalten die Leitlinien unter Abschnitt 6.2. eine detaillierte Anleitung zur Quantifizierung der Effekte von Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­tio­nen. Keine Ausschaltung des Wettbewerbs: Fünftens müssen die beteiligten Unternehmen darlegen, dass durch die Kooperation nicht die Möglichkeit eröffnet wird, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Es muss daher jedenfalls ein gewisses Maß an Restwettbewerb auf dem betroffenen Markt fortbestehen. Sollten die Voraussetzungen des obenstehenden Prüfschemas nicht erfüllt sein, kann eine Rechtfertigung wett­be­werbs­be­schrän­ken­der Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­tio­nen weiterhin auch unter Heranziehung der (bisherigen) Prüfschritte in § 2 Abs 1 KartG11  erfolgen. Ausblick Die Nach­hal­tig­keits-LL geben erstmals einen umfassenden Überblick über die Beurteilung und Auslegung von un­ter­neh­me­ri­schen Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­tio­nen anhand der Ausnahmeregelung in § 2 Abs 1 letzter Satz KartG. Dabei sind die Nach­hal­tig­keits-LL als Anleitungshilfe im Wege der Selbst­ein­schät­zung durch Unternehmen zu verstehen. Sollten nach dieser Selbst­ein­schät­zung weiterhin Zweifel bestehen, besteht allerdings die Möglichkeit, eine informelle Einschätzung der BWB nach § 2 Abs 5 WettbG ein­zu­ho­len. In­fol­ge der Einschränkung auf rein nationale Kooperationen stellt sich allerdings die Frage nach dem verbleibenden praktischen An­wen­dungs­be­reich der Nach­hal­tig­keits-LL. Im Ergebnis werden Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­tio­nen zukünftig in erster Linie wohl nach den Kriterien des Art 101 Abs 3 AEUV – insbesondere der angemessenen Ver­brau­cher­be­tei­li­gung – auf ihre Frei­stel­lungs­fä­hig­keit zu überprüfen sein. Soweit die Nach­hal­tig­keits-LL zur gleichen Bewertung wie das Unionsrecht führen, können sie jedenfalls hilfsweise herangezogen wer­den.1 Bun­des­ge­setz, mit dem das Kartellgesetz 2005 und das Wett­be­werbs­ge­setz geändert werden, BGBl. I Nr. 176/2021. 2 Bei einer Nach­hal­tig­keits­ver­ein­ba­rung bzw. -kooperation handelt es sich um keinen eigenen oder neuen Typus horizontaler Vereinbarungen, sondern etwa um Produktions-, Einkaufs- oder Ver­mark­tungs­ver­ein­ba­run­gen, welche einen Beitrag zur Nachhaltigkeit leisten. Siehe FN 6 der Nach­hal­tig­keits-LL.3 Bereits am 01. Juni 2022 veröffentlichte die BWB einen Entwurf der Nach­hal­tig­keits-LL, zu dem involvierte Institutionen, die beteiligten Verkehrskreise und In­ter­es­sent:in­nen bis zum 22. Juni 2022 ihre Stellungnahme abgeben konnten. Laut Information der BWB erreichten sie über 20 Stellungnahmen, welche in die finale Fassung der Nach­hal­tig­keits-LL eingearbeitet wurden. 4 Verfügbar auf der Webseite der BWB unter https://www. bwb. gv. at/news/news-2022/de­tail/bwb-ver­oef­fent­licht-fi­na­le-leit­li­ni­en-fuer-un­ter­neh­men-zu-nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­tio­nen (zuletzt abgerufen am 30.10.2022). 5Sie­he Rn 52 der Nach­hal­tig­keits-LL.6 Hingegen umfasst der Entwurf der Leitlinien zur Anwendbarkeit des Artikels 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (2022) in Abschnitt 9 zu Nach­hal­tig­keits­ver­ein­ba­run­gen auch andere Aspekte von Nachhaltigkeit (genannt werden die Achtung der Menschenrechte, die Förderung einer wi­der­stands­fä­hi­gen Infrastruktur und von Innovationen, die Verringerung der Nah­rungs­mit­tel­ver­schwen­dung, die Erleichterung des Übergangs zu gesunden und nähr­stoff­rei­chen Nahrungsmitteln, die Gewährleistung des Tierschutzes, siehe Rn 543 des Entwurfs der Horizontal-LL).7 EuGH 9. Juli 1969, 5/69, Völk/Vervaecke, ECLI:EU:C:1969:35.8 Aus ver­fah­rens­öko­no­mi­schen Gründen will die BWB in der Praxis die vierte Voraussetzung (Un­er­läss­lich­keit) vor der zweiten (ökologische Nachhaltigkeit) prüfen.9 Siehe in Rn 582 ff unter Abschnitt 9 zu Nach­hal­tig­keits­ver­ein­ba­run­gen im Entwurf der Horizontal-LL.10 VO (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (“Ta­xo­no­mie-Ver­ord­nung”).11 Nach der BWB ist dies insbesondere in jenen Fällen denkbar, in denen durch die Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­ti­on ohnehin Effizienzgewinne entstehen, an denen die Verbraucher am Markt angemessen beteiligt werden, die wie zB Pro­duk­ti­ons­kos­ten­ein­spa­run­gen aber nicht (not­wen­di­ger­wei­se) in Zusammenhang mit ökologischen Vorteilen stehen. Siehe Rn 63 der Nach­hal­tig­keits-LL.
20/12/2022
UVP-G Novelle – ausreichender Rückenwind für Wind­kraft­an­la­gen?
Erschienen in "Nova et Varia" I Ausgabe 04/2022Die Novelle zum Um­welt­ver­träg­lich­keits­prü­fungs­ge­setz (idF „UVP-G“) soll unter anderem einen Beitrag zur Klimawende zu leisten. Daher enthält der Gesetzesentwurf Erleichterungen für Windkraftanlagen in Bezug auf ihre Ge­neh­mi­gungs­fä­hig­keit und die Verfahrensdauer. Lesen Sie den vollständigen Artikel im Download.
16/12/2022
Mayr-Melnhof Packaging verkauft russische Standorte mit rechtlicher Begleitung...
Pressemitteilung - 16. Dezember 2022Die Mayr-Melnhof Gruppe (MM), ein weltweit führender Hersteller von Karton und Faltschachteln, hat ihre beiden Pack­a­ging-Stand­or­te in Russland, St. Petersburg und Pskov, nach erfolgter Genehmigung durch die Behörden an den lokalen Investor Granelle verkauft. Der Verkaufspreis beläuft sich auf rund EUR 134 Mio. CMS hat MM Packaging in der gesamten Transaktion in allen rechtlichen Belangen be­ra­ten.  Rai­ner Wachter, M&A Partner und Leiter des Arbeitsbereichs Compliance bei CMS in Wien: „Aufgrund des derzeitigen Sanktionsumfelds entscheiden sich zahlreiche unserer Klienten:innen, ihre Aktivitäten in Russland aufzugeben. Jeder Verkauf eines russischen Unternehmens ist eine Herausforderung. Deshalb freuen wir uns sehr, dass wir die Mayr-Melnhof Gruppe bei diesem erfolgreichen Exit unterstützen konnten.“ Die Federführung bei der Transaktion lag bei Rainer Wachter. Zum Wiener CMS Expert:innenteam gehörten weiters Partner Oliver Werner und Stefan Paulmayer, Recht­an­wält:in­nen Marco Selenic und Oleksandra Prysiazhniuk (alle aus dem Bereich Ge­sell­schafts­recht) sowie Dieter Zandler und Vanessa Horaceck (Wett­be­werbs­recht). In russischen Rechtsfragen wurde MM Packaging von Seamless Legal in Moskau beraten. 
10/11/2022
Beihilfenrecht in der Praxis
Das nehmen Sie mit Aufgrund der COVID-bedingten Förderprogramme ist das Beihilfenrecht noch stärker in den Fokus gerückt. Dadurch ist es für Unternehmen, die eine Beihilfe beantragen möchten, aber...
17/08/2022
Novelle zum Aus­län­der­be­schäf­ti­gungs­ge­setz und Niederlassungs- und Auf­ent­halts­ge­setz
Erschienen in "Nova et Varia" I Ausgabe 03/2022Der Fach­kräf­te­man­gel ist derzeit in aller Munde. Um diesem zumindest teilweise ent­ge­gen­zu­wir­ken, wurden unter anderem das Aus­län­der­be­schäf­ti­gungs­ge­setz und das Niederlassungs- und Auf­tent­halts­ge­setz novelliert. Der Artikel beleuchtet einige praxisrelevante Änderungen. Lesen Sie den vollständigen Artikel im Download.
31/03/2022
CMS berät Siemens Österreich bei Verkauf von Fa­ci­li­ty­ma­nage­ment-Toch­ter
Apleona übernimmt Siemens Ge­bäu­de­ma­nage­ment und -Services (SGS). Siemens Österreich wird von CMS Wien rechtlich begleitet. Siemens Österreich hat den Verkauf der Siemens Ge­bäu­de­ma­nage­ment & -Services G.m.b.H. (SGS) an Apleona vereinbart. Das Closing der Transaktion wird im Laufe des dritten Quartals des Geschäftsjahres erwartet und steht unter den üblichen kar­tell­recht­li­chen Vorbehalten. Beide Unternehmen pflegen seit Jahren eine sehr enge und gute Beziehung. Durch die geplante Bündelung der Kräfte und ein daraus resultierendes erweitertes und verbessertes Serviceangebot soll die SGS weiter gestärkt wer­den.   Sie­mens Österreich wird von der Wiener Anwaltskanzlei CMS Reich-Rohrwig Hainz unter der Führung von Alexander Rakosi, Partner im Corporate/M&A, rechtlich beraten und begleitet. Das CMS Kernteam besteht weiters aus den M&A-Expert:innen Florian Mayer, Marie-Christine Lidl, Anna Hiegelsperger und Matthias Emich. Mit den steu­er­recht­li­chen Themen beschäftigen sich Sibylle Novak und Alexander Hiermann, in Ar­beits­rechts­fra­gen wird von Andrea Potz und Jens Winter und in wett­be­werbs­recht­li­chen Belangen von Bernt Elsner und Marlene Wim­mer-Nis­tel­ber­ger beraten. Zusätzliche Unterstützung in der Trans­ak­ti­ons­ab­wick­lung kam von Daniela Karollus-Bruner, Robert Keisler, Dieter Zandler und Clemens Gross­may­er.   Alex­an­der Rakosi freut sich über das erfolgreiche Signing: „Wir sind stolz Siemens bei diesem Projekt mit einem fach­be­reichs­über­grei­fen­den Team unterstützen und unseren Beitrag zur weiteren Schärfung von Siemens als fokussiertes Tech­no­lo­gie­un­ter­neh­men in Österreich leisten zu kön­nen.“   Sie­mens Ge­bäu­de­ma­nage­ment & -Services G.m.b.H. mit Sitz in Wien ist ein her­stel­ler­neu­tra­ler Kom­plett¬an­bie­ter und erfolgreicher Full-Ser­vice-Dienst­leis­ter im technischen Ge­bäu­de¬ma­na­ge¬ment mit rund 260 Mit­ar­bei­ter:in­nen. Zu den Kunden gehören Institutionen aus dem Ge­sund­heits­we­sen, der Kultur und Bildung, im Handel, der Logistik sowie renommierte Wirt­schafts¬un­ter-neh­men. Im vergangenen Geschäftsjahr wurde ein Umsatz von rund 75 Millionen Euro erzielt. 
10/02/2022
Forschungs- und Ent­wick­lungs­bei­hil­fen – künftige Neuerungen
Erschienen in "Nova et Varia" I Ausgabe 01/20221. Geplante Änderungen der Allgemeinen Grup­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nung­S­eit Längerem ist eine Adaptierung der Allgemeinen Grup­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nung (idF „AGVO“) in Überarbeitung. Zweck dieser Überarbeitung ist, die Erfahrungen, die in den letzten Jahren mit der AGVO gesammelt wurden, zu in­te­grie­ren. Ad­ap­tiert wird neben den Abschnitten für Re­gio­nal­bei­hil­fen, Ri­si­ko­fi­nan­zie­rungs­bei­hil­fen, Umwelt- und Energiebeihilfen auch der Abschnitt zu Forschungs-, Entwicklungs- und In­no­va­ti­ons­bei­hil­fen („FEI-Bei­hil­fen“). Der Fokus auf diese Beihilfearten erscheint schlüssig, sollen diese geänderten Vorschriften doch die öffentliche Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels vereinfachen und vorantreiben. Dieser Beitrag untersucht die derzeit vorgeschlagenen wesentlichsten Änderungen für FEI-Beihilfen. Lesen Sie den vollständigen Artikel im Download.