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Kurzarbeit, maßgeschneidert

Wir erarbeiten mit Ihnen das passende Modell

28/07/2020

Kurzarbeit in Österreich – Was ist für Unternehmen und Arbeitgeber:innen in der aktuellen Situation möglich?

Die Covid-19-Pandemie und ihre Auswirkungen treffen Unternehmen nach wie vor auf verschiedenste Art und Weise und in unterschiedlichem Ausmaß. Die jeweiligen wirtschaftlichen Herausforderungen unterscheiden sich stark. Die Zusammensetzung von Belegschaften ist bunt, Arbeitszeitmodelle sind vielfältig. Die guten Nachrichten: Die Sozialpartner:innenvereinbarungen (in der Folge kurz “SPV”) zur Kurzarbeit ermöglichten es bereits vielen Unternehmen, den schwierigen Herausforderungen mit maßgeschneiderten Lösungen zu begegnen und Arbeitslosigkeit zu vermeiden. 

Ab 1.6.2020 gelten für Erstanträge auf Kurzarbeit sowie Verlängerungen über drei Monate hinaus die überarbeiteten SPV Version 7.0, die einige Neuerungen mit sich bringen. Eine Verlängerung der Kurzarbeit ab September 2020 wird derzeit von den Sozialpartnern verhandelt. 

Die wichtigsten Eckpunkte für eine auf Ihr Unternehmen maßgeschneiderte Kurzarbeitsvereinbarung finden Sie hier:

1. Was ist Kurzarbeit und wer zahlt bei Kurzarbeit?

Kurzarbeit passt die von den Arbeitnehmer_innen zu leistende Arbeitszeit im Unternehmen vorrübergehend an den pandemiebedingten reduzierten Arbeitsbedarf an. Mit der verkürzten Arbeitszeit "verkürzt" sich zunächst auch der Entgeltanspruch der Arbeitnehmer:innen. Dieser Entgeltausfall wird durch die Kurzarbeitsunterstützung der Arbeitgeber:innen bzw die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS weitgehend kompensiert: Im Ergebnis erhalten Arbeitnehmer:innen jedenfalls 80-90% ihres Nettoentgelts.
Arbeitgeber:innen zahlen für die geleistete Arbeitszeit also weiterhin Entgelt. Für die entfallenen Arbeitsstunden (Ausfallsstunden) schulden Arbeitgeber:innen die so genannte Kurzarbeitsunterstützung, die wiederum durch die Kurzarbeitsbeihilfe vom AMS anhand von Pauschalsätzen bzw ab 1.6.2020 nach der Differenzmethode ersetzt wird. Informationen zur Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe finden Sie unter Punkt 9 sowie hier:

AMS Downloads
AMS Rechner für Kurzarbeit

2. Kann Kurzarbeit nur für ein ganzes Unternehmen vereinbart werden? 

Kurzarbeitsmodelle können für ein ganzes Unternehmen, für mehrere oder einzelne Betriebe, oder Betriebsteile vereinbart werden. Bei unterschiedlichen Bedürfnissen sind innerhalb eines Unternehmens auch unterschiedliche Kurzarbeitszeitvereinbarungen möglich. Nach der neuen SPV Version 7.0 kann die Herabsetzung der Arbeitszeit auch für einzelne Arbeitnehmer:innen unterschiedlich festgelegt werden.

3. Für wen kann Kurzarbeit vereinbart werden? Voraussetzungen und Ausnahmen

Von einem Kurzarbeitsmodell selbst können grundsätzlich alle Arbeitnehmer:innen umfasst werden, unabhängig vom Arbeitszeitausmaß oder von einem möglicherweise bestehenden Bestandsschutz. Denn Kurzarbeit bedeutet nichts anderes als einen durch staatliche Beihilfen geförderten Entfall von Arbeitsstunden, bei der die vereinbarte Ausfallszeit bei jedem/jeder einzelnen Arbeitnehmer:in im Durchschnitt nicht mehr als 90% betragen darf.
 
Kurzarbeit ist also auch für Teilzeitbeschäftigte, Arbeitnehmer:innen in Eltern- oder Bildungsteilzeit, schwangere Arbeitnehmer:innen, ASVG-versicherte Geschäftsführer:innen, überlassene Arbeitskräften, Lehrlinge und sogar mit bestimmten bereits gekündigten Arbeitnehmer:innen möglich. Nicht arbeitslosenversicherungspflichtige Personen, wie zB geringfügig Beschäftigte, können nicht Teil einer förderbaren SPV zu Kurzarbeit sein. Die rechtlichen Besonderheiten der unterschiedlichen Beschäftigungsgruppen und Vertragstypen erfordern zum Teil zusätzliche Schritte laut SVP, wie etwa bei überlassenen Arbeitskräften. 

ACHTUNG: Die SPV zur Kurzarbeit sehen die Möglichkeit vor, bestimmte Gruppen pauschal von Kurzarbeit auszunehmen, nämlich Teilzeitarbeitnehmer:innen mit einem Beschäftigungsausmaß von weniger als 40%, Arbeitnehmer:innen in Altersteilzeit, Lehrlinge in laufenden Lehrverträgen, Arbeitnehmer:innen mit befristeten Verträgen, bereits gekündigte Arbeitnehmer:innen, Arbeitnehmer:innen mit befristeten Verträgen, Geschäftsführer:innen und Arbeitnehmer:innen des Überlassungsunternehmens. 

4. Wie lange kann Kurzarbeit vereinbart werden? (Dauer der Kurzarbeit)

Kurzarbeit kann für eine Dauer von bis zu drei Monaten vereinbart und grundsätzlich einmal um weitere drei Monate verlängert werden. Die Gewährung der COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe ist derzeit allerdings mit 30.9.2020 befristet. Begehren um Erstgewährung sind nach der neuen SPV Version 7.0 vor Beginn der Kurzarbeit einzubringen. Verlängerungsbegehren können bis zu drei Wochen rückwirkend gestellt werden. 

ACHTUNG: Sämtliche von der Kurzarbeitsvereinbarung erfassten Arbeitnehmer:innen (einschließlich karenzierter Arbeitnehmer:innen) ergeben in Summe den vereinbarten Beschäftigtenstand. Dieser muss grundsätzlich während der Dauer der Kurzarbeit und der darauffolgenden einmonatigen Behaltefrist beibehalten werden. Betriebsbedingte Kündigungen können daher grundsätzlich nur mit Ausnahmebewilligung des AMS während der Dauer der Kurzarbeit bzw der Behaltefrist ausgesprochen werden. Kündigungen aus personenbezogenen Gründen oder (begründete) Entlassungen sind hingegen ohne Bewilligung zulässig. Nach der neuen SPV Version 7.0 entfällt mit Zustimmung des Betriebsrates bzw der Gewerkschaft oder des AMS die Behaltefrist nach der Kurzarbeit.

5. Was gilt bezüglich der Arbeitszeit während der Kurzarbeit?

Die SPV zu Kurzarbeit in der Version 7.0 (wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-corona-kurzarbeit-einzel-1-6.docx  bzw. wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-corona-kurzarbeit-betrieb-1-6.docx) bieten nicht mehr fünf verschiedene (Arbeitszeit-) Modelle der Kurzarbeit zur Auswahl an. Stattdessen ist vorgesehen, dass die Lage der reduzierten Arbeitszeit nach der für die Arbeitnehmer:innen anzuwendenden Rechtsgrundlagen (AZG, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und Einzelvertrag) festzulegen oder zu vereinbaren ist. Bestehende flexible Arbeitszeitmodelle bleiben von der Kurzarbeit grundsätzlich unberührt, bedürfen aber in vielen Fällen der Anpassung.

Wichtig ist in allen Fällen: Auch wenn die Arbeitszeit teilweise bei Null liegen darf, dh nicht gearbeitet wird, muss die geplante Normalarbeitszeit innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes im Durchschnitt bei 10 bis 90 % der bisherigen vereinbarten Normalarbeitszeit liegen!

Nach der neuen SPV Version 7.0 kann der/die Arbeitgeber:in unter bestimmten Voraussetzungen auch eine höhere Arbeitszeit als in der SPV vereinbart einseitig anordnen. Zudem müssen Unternehmen künftig nicht mehr die Sozialpartner:innen von Arbeitszeitänderungen verständigen.

6. Urlaubsverbrauch und der Verbrauch von Zeitguthaben?

Der Verbrauch von Alturlauben und Zeitguthaben ist ein weiteres wichtiges Element bei der Gestaltung der Kurzarbeit: Im Rahmen der SPV werden Arbeitnehmer:innen verpflichtet, auf Aufforderung der Arbeitgeber:innen vor oder während des Kurzarbeitszeitraums sowohl ihre Urlaubsguthaben aus vergangenen Urlaubsjahren als auch grundsätzlich alle sonstigen Zeitguthaben zu konsumieren. Arbeitgeber:innen müssen zum Verbrauch auffordern, wenn dies tunlich ist. Ein (gänzlicher) Verbrauch wird, je nach den Umständen des Einzelfalls, wohl dann untunlich sein, wenn Arbeitnehmer:innen zur Erbringung der (auch reduzierten) Arbeitsleistungen dringend benötigt werden oder für Urlaubs- bzw Zeitausgleichskonsum dem Unternehmen die erforderliche Liquidität fehlt. 

In Betrieben mit Betriebsrat kann der konkrete Verbrauch des Urlaubs aus vergangenen Urlaubsjahren für alle oder für Gruppen von Arbeitnehmer:innen im Rahmen einer SPV zur Kurzarbeit terminlich generell fixiert werden. Bedarf es individueller Urlaubstermine, muss es bei Einzelvereinbarungen bleiben. Arbeitgeber:innen müssen sich um solche Vereinbarungen bloß ernstlich bemühen. 

Wichtig zu wissen: Urlaubstage sind keine Kurzarbeitstage. Sie müssen von Arbeitgeber:innen auf Basis des bisherigen Entgelts bezahlt werden, eine Kurzarbeitsbeihilfe steht nicht zu. Gleiches gilt für Zeiten, in denen Zeitguthaben verbraucht werden. Urlaubstage sind bei der Gesamtzeitdurchrechnung pro Urlaubstag mit der täglichen Normalarbeitszeit zu berücksichtigen. Bei einem Ausfallmodell von 90% auf bloß 10% der ursprünglichen Arbeitszeit sind daher rechnerisch zweieinhalb Monate einer Null-Arbeitsphase und weitere eineinhalb bis zwei Wochen Urlaubsverbrauch möglich.

7. Krankenstand während der Kurzarbeit

Arbeitgeber:innen haben in Zeiträumen, in denen eine Arbeitsleistung vereinbart wurde, nur die der in der Kurzarbeit-Periode vereinbarten Arbeitszeit entsprechende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu tragen. Der Krankenstand reduziert daher (anders als der Urlaub oder Abbau von Zeitguthaben) nicht die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS. Die verrechenbaren Ausfallstunden bemessen sich am geplanten Arbeitsausfall. Arbeitnehmer:innen bekommen während des gesamten Zeitraums 80/85/90 Prozent des bisherigen Nettoentgelts.

8. Wie und wo können Arbeitgeber:innen Kurzarbeitsbeihilfe beantragen?

Das Unternehmen muss die unternehmensintern unterfertigte SPV direkt dem AMS übermitteln, indem es die SPV über das eAMS-Konto hochlädt und gleichzeitig den Erst- oder Verlängerungsantrag stellt. Die Sozialpartner:innen müssen der SPV zu Kurzarbeit zustimmen.

9. Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe nach der Differenzmethode

Die Kurzarbeitsbeihilfe wird nunmehr für alle Erstgewährungen und Verlängerungen mit Beginn ab 1.6.2020 nach der sogenannten Differenzmethode berechnet. Sie setzt sich dabei wie folgt zusammen: 

  • Kurzarbeitsunterstützung, die sich aus der Differenz zwischen Mindestbruttoentgelt und Arbeitsentgelt für geleistete Arbeitsstunden und Stunden mit Entgeltfortzahlungs- und Ersatzleistungsansprüchen errechnet („Differenzmethode“). Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung und sonstige Dienstgeber-Abgaben werden im Ausmaß von 27 % berücksichtigt.
  • Anteilige Sonderzahlungen, die sich aus der Differenz zwischen Bruttoentgelt vor Kurzarbeit und Arbeitsentgelt errechnen und im Ausmaß von 1/6 zuzüglich 30 % für Dienstgeber-Beiträge zur Sozialversicherung und sonstige Dienstgeber-Abgaben berücksichtigt werden.
  • Besondere Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung, die sich aus der Differenz zwischen Bruttoentgelt vor Kurzarbeit und Bruttoeinkommen während Kurzarbeit (Arbeitsentgelt + Kurzarbeitsunterstützung) errechnet und pauschal im Ausmaß von 39 % für Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge berücksichtigt wird.

Für Einkommensanteile über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von EUR 5.370,- gebührt weder nach der alten noch nach der neuen Berechnungsmethode Kurzarbeitsbeihilfe.

CMS: Wir erarbeiten mit Ihnen das passende Modell

Geförderte Kurzarbeitsmodelle bieten eine Vielfalt an Möglichkeiten, um den derzeitigen wirtschaftlichen Herausforderungen zu begegnen, ohne dass Kündigungswellen erforderlich sind. Wir unterstützen und beraten Sie gerne mit unserer Expertise und unserer Erfahrung bei der Gestaltung eines Kurzarbeitsmodells, das Ihren Bedürfnissen entspricht. Und auch in jenen Fällen, in denen Kurzarbeit – aus welchen Gründen auch immer – nicht vereinbart werden kann, stehen wir Ihnen ebenfalls beratend zur Seite.

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