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AMS-Frühwarnsystem – Einvernehmliche Auflösungen während 30-tägiger Sperrfrist wirksam

NewsMonitor Arbeitsrecht - Folge 10

Beabsichtigen ArbeitgeberInnen innerhalb von 30 Tagen eine den gesetzlichen Schwellenwert überschreitende Anzahl von Arbeitsverhältnissen aufzulösen, ist das Frühwarnsystem (§ 45a Abs 1 AMFG) beim zuständigen AMS auszulösen. Für die Berechnung des Schwellenwertes sind nicht nur Kündigungen, sondern auch von ArbeitgeberInnen ausgehende einvernehmliche Auflösungen relevant.

Die Meldung beim AMS löst eine 30-tägige Sperrfrist aus, während der Kündigungen nicht rechtswirksam ausgesprochen werden können. Unklar und umstritten war bislang, ob diese schwerwiegende Sanktion auch für den Abschluss einvernehmlicher Auflösungen während der Sperrfrist gilt.

Diese Frage hat der OGH in einer aktuellen Entscheidung geklärt (9 Ob A 47/21h).
Der Arbeitgeber hatte zwar ordnungsgemäß Anzeige erstattet, allerdings bot er schon während der Sperrfrist den Abschluss einvernehmlicher Auflösungen an. Die klagende Arbeitnehmerin erachtete, gestützt auf § 45a Abs 5 AMFG, ihre während der Sperrfrist abgeschlossene einvernehmliche Auflösung als rechtsunwirksam und begehrte Arbeitsentgelt bis zum vereinbarten Ende ihres befristeten Arbeitsverhältnisses. Der OGH erteilte dieser Forderung eine Absage: Nach dem klaren Wortlaut sind nur Kündigungen während der Sperrfrist von der Sanktion erfasst; nur diese sind rechtunwirksam. Hingegen sind einvernehmliche Auflösungen während der Sperrfrist zulässig und rechtswirksam. Setzt ein Arbeitgeber im Zuge eines Personalabbaus nur auf einvernehmliche Auflösungen, ist dennoch weiterhin das Frühwarnsystem auszulösen. Die Argumentation, einvernehmliche Auflösungen wären von der Sanktion nicht erfasst, man könne sich daher die Meldung ersparen, ist mit dem Zweck der Bestimmungen über das Frühwarnsystem nicht vereinbar.

Anders als bisher können nun rechtssicher bereits während der Sperrfrist einvernehmliche Auflösungen nicht nur angeboten, sondern auch abgeschlossen werden. Hinsichtlich des für die Auslösung des Frühwarnsystems maßgeblichen Schwellenwerts sind von ArbeitgeberInnen ausgehende einvernehmliche Auflösungen aber weiterhin zu berücksichtigen. 

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