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Kurzarbeit – kein besonderer Bestandschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

NewsMonitor Arbeitsrecht - Folge 7

Erschienen am 21. April 2021

Nach § 37b AMSG ist die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit (Behaltepflicht) und in der Regel für einen Monat nach ihrer Beendigung (Behaltefrist) Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfe. Bislang ungeklärt war, ob entgegen diesem Verbot ausgesprochene betriebsbedingte Kündigungen wirksam sind oder nicht.

Das OLG Linz (10. 2. 2021, 12 Ra 6/21w) hat kürzlich entschieden, dass Kündigungen wirksam sind. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erwächst kein subjektiver Anspruch auf Bestand des Arbeitsverhältnisses – weder aus § 37b AMFG noch aus der Sozialpartnervereinbarung. Nach Ansicht des Gerichts hat die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes einen (ausschließlich) arbeitsmarktpolitischen Hintergrund. Betrieben soll bei vorübergehenden wirtschaftlichen Problemen die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermöglicht werden, um Arbeitslosigkeit zu verhindern. 

Die Kurzarbeits-RL sieht dem Zweck des § 37b AMSG entsprechend bei Verstößen die Rückforderung der Beihilfe vor. Ein individueller Bestandschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann daraus hingegen nicht abgeleitet werden.

Die ordentliche Revision an den OGH wurde zugelassen. Festzuhalten ist außerdem, dass die Entscheidung zur „Kurzarbeit Phase I“ und zu einer ganz bestimmten Fassung der Sozialpartnervereinbarung und des § 37b AMSG erging. Es ist unwahrscheinlich, aber nicht auszuschließen, dass die Beurteilung für spätere Fassungen und Phasen der Kurzarbeit anders ausfallen könnte.

Die Entscheidung hat nicht nur weitreichende Bedeutung für die zahlreichen, anhängigen Gerichtsverfahren, sondern verschafft Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität in der Krise. Betriebsbedingte Kündigungen bleiben auch während der Kurzarbeit als Restrukturierungsmaßnahme zulässig und ziehen allenfalls beihilfen-rechtliche Folgen nach sich.

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Dominik Stella

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