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Sozialplanleistungen dürfen an die Unterlassung einer Kündigungsanfechtung geknüpft werden

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NewsMonitor Arbeitsrecht – Folge 9


Erschienen am 10.08.2021 

Der OGH hat in einer wichtigen Frage im Sinne der ArbeitgeberInnen entschieden: Diese dürfen freiwillige Abfindungen in Sozialplänen davon abhängig machen, ob eine Kündigung angefochten wird.

In einer (erzwingbaren) Sozialplan-Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z 4 ArbVG iVm § 109 ArbVG) werden Maßnahmen festgelegt, welche die Folgen einer Betriebsänderung verhindern, beseitigen oder mildern sollen. Typischer Inhalt eines Sozialplans ist unter anderem die Gewährung freiwilliger Abfertigungen. Für ArbeitgeberInnen von Vorteil sind dabei jene Gestaltungen, die das Risiko von Kündigungsanfechtungen minimieren bzw. ausschließen. 

Bereits bislang war es unproblematisch, die Zuerkennung von freiwilligen Abfertigungen vom Abschluss einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses abhängig zu machen (8 ObA 77/03m). Ebenso darf darauf abgestellt werden, ob die Initiative für den Abschluss einer einvernehmlichen Auflösung von dem/der ArbeitnehmerIn oder von dem/der ArbeitgeberIn ausging (9 ObA 129/12d). Unzulässig ist hingegen ein genereller Vorabverzicht des Betriebsrats auf die Anfechtung von Kündigungen (8 ObA 79/03f). 

Nunmehr hat der OGH (9 ObA 9/21w) auch eine Sozialplan-Regelung für zulässig erachtet, die ArbeitnehmerInnen nach Arbeitgeberkündigung nur dann einen Anspruch auf eine freiwillige Abfertigung gewährt, wenn der Betriebsrat oder die betroffenen ArbeitnehmerInnen selbst die Kündigung nicht anfechten (§ 105 ArbVG). Diese in der Praxis bisher durchaus übliche Regelung war in der arbeitsrechtlichen Literatur umstritten. 

Mit dieser Entscheidung hat der OGH eine in der Praxis häufig vorkommende Gestaltung für Sozialpläne ausdrücklich für zulässig beurteilt, durch die das Risiko von Kündigungsanfechtungen reduziert werden kann. 

Hauptansprechpartner

Bernhard Hainz
Christoph Wolf
Jens Winter
Andrea Potz
Partnerin
Wien
T +43 1 40443 5850