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Veröffentlichung 17 Okt 2025 · Österreich

Neue Regelungen für freie Dienst­neh­mer:in­nen

CMS NewsMonitor § Arbeitsrecht | Folge 44

4 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Am 16. Oktober 2025 beschloss der Nationalrat für freie Dienstnehmer:innen umfassende gesetzliche Änderungen in ABGB und ArbVG. Ab 1. Jänner 2026 können sie in Kollektivverträge einbezogen werden und es gelten Kündigungsregelungen, die sie weitgehend mit Arbeitnehmenden gleichstellen. Die Regierungsvorlage (RV 12 BlgNR 28. GP) wurde Ende September im Nationalrat eingebracht und unter Berücksichtigung einiger Stellungnahmen aus der Begutachtungsphase im Sozialausschuss abgeändert.

Neue Kündigungsregelungen

Mit dem neuen § 1159 Abs 6 ABGB werden erstmals einseitig zwingende gesetzliche Kündigungsfristen und -termine für (unbefristete) freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG eingeführt. Diese betragen:

  • 4 Wochen im ersten und zweiten Dienstjahr
  • 6 Wochen ab dem dritten Dienstjahr

Kündigungen sind künftig zum 15. oder zum Monatsletzten zulässig, sofern nicht eine für freie Dienstnehmer:innen günstigere Regelung vereinbart wurde. Zudem wurde die Möglichkeit geschaffen eine Probezeit für den ersten Monat des freien Dienstverhältnisses vorzusehen. Während dieser kann das freie Dienstverhältnis dann – wie von Arbeitnehmer:innen bekannt – jederzeit ohne Gründe und Fristen aufgelöst werden.

Vor dem 1. Jänner 2026 getroffene abweichende Vereinbarungen bleiben gültig.

Klarstellung des Anwendungsbereichs

Die Kritik am ursprünglichen Entwurf betraf insbesondere die fehlende Einschränkung auf arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer:innen. Dies wurde nun korrigiert: Sowohl § 1159 Abs 6 als auch § 1164a ABGB verweisen nun ausdrücklich auf § 4 Abs 4 ASVG. Erfasst sind daher künftig freie Dienstnehmer:innen, die sich „auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten“ und aus dieser „Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen“. Nicht umfasst sind freie Dienstverhältnisse von Gewerbetreibenden, Freiberufler:innen oder Kunstschaffenden.

Kollektivverträge für freie Dienstnehmer:innen

Die Bestimmungen des 1. bis 3. Hauptstücks des I. Teils des ArbVG beziehen sich künftig auch auf freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG. Die Novelle schafft somit die rechtliche Grundlage dafür, dass künftig auch arbeitnehmerähnliche

freie Dienstnehmer:innen im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG nicht nur in Kollektivverträge einbezogen werden können, sondern auch Kollektivverträge für sie gesatzt (§ 18ff ArbVG) und Mindestlohntarife (§ 22 ArbVG) erlassen werden können. Die Kollektivvertragsparteien haben daher in Zukunft die Möglichkeit, für freie Dienstnehmer:innen entweder eigene Kollektivverträge abzuschließen oder diese in bestehende Kollektivverträge einzubeziehen. Eine Verpflichtung zur Einbeziehung freier Dienstnehmer:innen in Kollektivverträge besteht jedoch weiterhin nicht. Die Möglichkeit der Satzung ist aber auf die Mindestentgelte und auf die Mindestbeträge für den Auslagenersatz beschränkt. Klargestellt wurde in diesem Zusammenhang, dass die kollektivvertraglichen Mindestentgelte bei fehlendem festgelegten Arbeitszeitausmaß nur für jene Arbeitsstunden gelten, die zur Erfüllung des freien Dienstverhältnisses tatsächlich aufgewendet werden müssen.

Betriebsvereinbarungen können aber auch künftig nicht für freie Dienstnehmer:innen abgeschlossen werden. Ebenfalls wurde der Geltungsbereich der Betriebsverfassung nicht auf freie Dienstnehmer:innen erstreckt. Sie haben daher auch künftig weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht bei Betriebsratswahlen und werden nicht von einem Betriebsrat vertreten.

Angaben im Dienstzettel

Zudem wurde durch den zuletzt eingebrachten Abänderungsantrag eine Ergänzung im Hinblick auf den bereits bislang für freie Dienstnehmer:innen auszustellenden Dienstzettel (§ 1164a ABGB) vorgenommen: Künftig muss auch darüber informiert werden, welche Normen der kollektiven Rechtsgestaltung – insbesondere welcher Kollektivvertrag, welche Satzung oder welcher Mindestlohntarif – auf das freie Dienstverhältnis anwendbar sind. Zusätzlich ist anzugeben, wo diese Dokumente im Betrieb zur Einsichtnahme aufliegen.

Es gibt daher ab 1. Jänner 2026 einige Neuerungen zu beachten. Wir beraten Sie gerne zur Gestaltung von neuen Vereinbarungen mit (freien) Dienstnehmer:innen.

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