Veröffentlicht am 22.01.2023
Die sehr turbulenten und von großer Unsicherheit geprägten letzten Jahre haben die Liquidität und Profitabilität von Unternehmen in vielen Branchen schwer belastet. Die Prognosen für das Jahr 2024 sind nur vorsichtig positiv. Trotz unterschiedlicher staatlicher Unterstützungsmaßnahmen sind viele Unternehmen in eine handfeste Krise geraten.
In schwierigen Situationen ist es wichtig, so schnell wie möglich die richtigen Maßnahmen zu ergreifen. Gerade in der Frühphase einer Krise haben Unternehmen noch viele Handlungsmöglichkeiten. Denkbar sind finanzielle Restrukturierungen, operative Veränderungen im Unternehmen, die Auflassung oder der Verkauf von unprofitablen Teilbetrieben oder die Umstellung von internen Prozessen. Personalmaßnahmen sind regelmäßig ein wesentlicher Bestandteil dieser Handlungsoptionen.
Eine fundierte arbeitsrechtliche Beratung zu Fragen von Betriebsänderungen, Massenkündigungen und Betriebsübergängen ist in der Regel unerlässlich, um die geplanten Maßnahmen zeitnah und rechtssicher umsetzen zu können. In bestimmten Fällen ist die Zusammenarbeit mit den betrieblichen Sozialpartnern und der Abschluss eines Sozialplans erforderlich.
Reichen die gesetzten Restrukturierungsmaßnahmen nicht aus, um eine Krise abzuwenden, müssen sich Unternehmer auch mit dem Thema Insolvenz auseinanderzusetzen. Liegt ein Insolvenzeröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vor, besteht sogar die Pflicht, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch 60 Tage nach Eintritt des Insolvenzeröffnungsgrundes, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Gerade für Geschäftsführer:innen ist diese Phase – unmittelbar vor der Insolvenzeröffnung – aufgrund persönlicher Haftung besonders kritisch: Es lauern viele Haftungsfallen, von möglichen Haftungen wegen Ungleichbehandlung von Gläubigern oder Insolvenzverschleppung über Ansprüche von Finanzamt und die Sozialversicherungsträger, bis hin zu einer möglichen strafrechtlichen Verantwortung (z.B. bei kridaträchtigem Handeln).
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bedeutet noch nicht die automatische Liquidation eines Unternehmens. In vielen Fällen kommt es im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu einer Sanierung der Gesellschaft oder einem Unternehmensverkauf. In beiden Fällen ist eine (zumindest teilweise) Fortführung des Unternehmens das Ziel. Für die Arbeitnehmer:innen ist eine Insolvenzeröffnung natürlich stets mit vielen Fragen verbunden. Um die Arbeitsmoral und Motivation für den Unternehmensfortbetrieb hochzuhalten ist es wichtig, bestehende Unsicherheiten rasch zu klären. Auch hier sind arbeitsrechtliche Besonderheiten zu bedenken.
In unserem CMS Employment Snack Podcast „Was passiert, wenn etwas passiert“, der kostenlos über Spotify, iTunes und Podbean verfügbar ist, sprechen Insolvenzrechtsexperte David Kohl und Arbeitsrechtsexpertin Daniela Krömer gemeinsam mit Christoph Wolf über jene Maßnahmen, die Unternehmen setzen können, um Krisen zu vermeiden oder rechtssicher zu bewältigen.
Gerne beraten und unterstützen wir Sie als verlässlicher Partner auch umfassend im Krisenfall oder bei der Krisenprävention.