Hauptansprechpartner:innen
Erschienen am 25. Oktober 2023
Hohe Inflation und drohende Rezession erschweren aktuell die Lohnverhandlungen. Die Fronten zwischen den Sozialpartnern sind verhärtet. Die Zeichen stehen auf Streik. Abgesehen davon, dass es immer für alle Seiten das gemeinsame Ziel sein sollte, gewerkschaftliche Kampfmaßnahmen zu vermeiden, die in letzter Instanz nur den Unternehmen und ihrem Output schaden, gibt es auch im Streikfall Regeln, die einzuhalten sind. Und zwar sowohl auf Arbeitgeber:innen- wie auf Arbeitnehmer:innen-Seite.
Im Folgenden wollen wir näher beleuchten, was Arbeitgeber:innen beachten müssen, wenn in ihrem Betrieb gestreikt wird.
Die herrschende Lehre leitet aus der Judikatur des EGMR ein Streikrecht der Arbeitnehmer:innen ab. Dennoch sind auch Streiks und betriebsstörenden Maßnahmen rechtliche Grenzen gesetzt:
- Im Vorfeld eines Streiks werden in der Regel Betriebsversammlungen einberufen, was zulässig ist. Betriebsversammlungen müssen jedoch möglichst ohne Störung des Betriebs stattfinden und dürfen nicht als Protestversammlungen missverstanden oder gar dazu eskaliert werden. Außerdem gilt: Der Betriebsrat und seine Mitglieder dürfen aufgrund der betriebsverfassungsrechtlichen Friedenspflicht in ihrer Eigenschaft als Organe der Belegschaft keinen Streik organisieren, führen oder unterstützen. Anderenfalls handelt es sich um einen rechtswidrigen Streik, gegen den gerichtlich vorgegangen werden kann.
- Ein Streik ist auch dann rechtswidrig, wenn um im Kollektivvertrag geregelten Arbeitsbedingungen – etwa um generelle Lohnerhöhungen – während seiner Laufzeit gestreikt wird. Dies verstößt gegen die kollektivvertragliche Friedenspflicht, die neben den Kollektivvertragsparteien eben auch bestreikte Arbeitgeber:innen schützt.
- Darüber hinaus muss ein Streik stets verhältnismäßig sein: Rechtswidrig ist ein Streik daher auch dann, wenn das als Streikziel genannte Resultat als Forderung in einem gerichtlichen Verfahren eingeklagt werden könnte.
So wichtig die sozialpartnerschaftliche Errungenschaft des Streikrechtes ist: Ein Streik, der bewusst und in Kauf nehmend das Unternehmen – und damit letztlich auch die im Unternehmen Beschäftigten – nachhaltig schädigt, kann mehr schaden als nützen. Deshalb ist es wichtig, das diesbezügliche Regelwerk strikt einzuhalten. Dementsprechend gilt:
Gegen einen rechtswidrigen Streik kann insbesondere mit Klage auf Unterlassung und Schadenersatz gegen die Streik-Organisator:innen vorgegangen werden. Drohen unwiederbringliche Schäden, ist auch eine einstweilige Verfügung möglich.
Unabhängig von der Rechtmäßigkeit eines Streiks ist ferner zu beachten: Streikende Arbeitnehmer:innen haben mangels Leistungsbereitschaft de jure keinen Entgeltanspruch.
Begleitmaßnahmen eines Streiks, wie das systematische Absperren des bestreikten Betriebes, die Besetzung von Fahrzeugen oder Produktionsmaschinen oder gar Sachbeschädigungen durch streikende Arbeitnehmer:innen, sind nicht nur für beide Seiten wenig zielführend, sondern auch nach allgemeinem Zivilrecht unzulässig.
Gerne beraten und unterstützen wir Sie im Falle eines Streiks.
Der CMS NewsMonitor informiert Sie zeitnah und kompakt über die neuesten Entwicklungen im Arbeitsrecht.