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Ein Mentalitätswechsel in Mehreren Stufen ?

La réforme du droit de faillite

31/05/2012

Article en allemand uniquement


Die wesentlichen Bestimmungen des „Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) traten am 1. März 2012 in Kraft. Insgesamt ist ein dreistufiges Reformprojekt in Planung: Auch das Verbraucherinsolvenzrecht sowie die Insolvenzfestigkeit von Lizenzen sollen demnächst umfangreich verändert werden.


In einer Pressemitteilung sprach das Bundesjustizministerium davon, das Insolvenzverfahren solle in Zukunft mehr als „echte Chance“, lebensfähige Unternehmen zu retten, verstanden werden und weniger Ausdruck eines Scheiterns sein. Erklärtes Ziel des ESUG ist es daher, die Sanierung von Unternehmen zu erleichtern.

Die wichtigsten Maßnahmen, die durch die Reform hierzu ergriffen werden, sind vor allem: die Stärkung der Gläubigerautonomie, die Einführung eines Schutzschirmverfahrens und der Ausbau des Planverfahrens. Hinzu treten noch einige Detailänderungen, beispielsweise im Hinblick auf die Verjährung, die Konzentration der Gerichtszuständigkeit, den Vollstreckungsschutz und die Insolvenzstatistik. Als zusätzliches Sanierungsinstrument ist nun auch ein Kapitalschnitt in Form eines sog. „Debt-equity-swap“, das bedeutet durch die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital, möglich. Dies ist allerdings nur unter Mitwirkung der betroffenen Gläubiger und nicht gegen deren Willen möglich. Der Insolvenzplan gilt nun auch für und gegen Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sowie für und gegen Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben. Bereits im Eröffnungsverfahren kann nun ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden. Für Unternehmen, die zwei der drei Schwellenwerte (4,84 Mio. Euro Bilanzsumme, 9,68 Mio. Euro Umsatzerlöse und 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) erfüllen, ist dies sogar zwingend. Im Gläubigerausschuss sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. Außerdem soll ihm auch ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören. Die Stellung des Gläubigerausschusses im Vergleich zur bisherigen Rechtslage wird dadurch gestärkt, dass seine Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen für das Gericht bindend sind. Das betrifft beispielsweise einhellige Entscheidungen für die Anordnung der Eigenverwaltung oder bei der Auswahl des Insolvenzverwalters. Das bedeutet gleichzeitig aber auch, dass jeder im Ausschuss vertretene Gläubiger ein Vetorecht hat. Im Hinblick auf die Person des Insolvenzverwalters bleibt es ausgeschlossen, dass dieselbe Person oder Kanzlei zunächst bei der Sanierung berät und dann zum Insolvenzverwalter bestellt wird. Das sogenannte „Schutzschirmverfahren“ gibt einem Schuldner, dem die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht, die Gelegenheit, selbst den Eröffnungsantrag zu stellen, darin Eigenverwaltung zu beantragen und dann einen Sanierungsplan zu erarbeiten. Dies erfolgt unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters. Bei dessen Auswahl sollen die Gerichte regelmäßig den Vorschlägen des Schuldners folgen. Weiterhin gewährt das Gesetz einen Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen: Laufende Zwangsvollstreckungen in unbewegliche Gegenstände werden auf Antrag eingestellt und die Einleitung neuer wird untersagt. Voraussetzung für diesen Schutzschirm ist allerdings, dass die Sanierung des betroffenen Unternehmens nicht aussichtslos ist und dies von einer qualifizierten Person bescheinigt worden ist. Von Aussichtslosigkeit im Sinne der Insolvenzordnung ist dann auszugehen, wenn eine Sanierung rechtlich unmöglich ist, nicht von den Gläubigern unterstützt wird oder der Schuldner keine tragfähige Vorstellung von der Sanierung hat


Par Alexandra Rohmert, Avocat, CMS, Bureau Francis Lefebvre
und Stefanie Volz, Rechtsanwältin, CMS Hasche Sigle

Article parue dans la revue ParisBerlin de Mai 2012

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Alexandra Rohmert
Associée
Paris