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Kein Anschleichen Mehr

Nouvelle législation sur le rachat d'entreprises

21/02/2012

Article en allemand uniquement


Nach einer Gesetzesänderung, die zum 1. Februar 2012 in Kraft tritt, gehört der verdeckte Beteiligungsaufbau bei Übernahmen börsennotierter Unternehmen ("Creeping in") der Vergangenheit an.


Aufgrund einiger spektakulärer Übernahmeschlachten stand das deutsche Recht zur Übernahme börsennotierter Unternehmen in den vergangenen Jahren stark im öffentlichen Fokus. Die Übernahme von Continental durch Schaeffler und die gescheiterte Übernahme von Volkswagen durch Porsche haben viel Aufmerksamkeit erregt. Dies lag auch daran, dass Schaeffler und Porsche sich mit Hilfe von auf Barausgleich gerichteten Derivatgeschäften heimlich große Aktienpakete gesichert hatten – sie hatten sich „angeschlichen“.

Verscjarärfte Offenlegungspflichten

Der Gesetzgeber hat darauf reagiert. Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung dürfte ein solches Anschleichen künftig ausgeschlossen sein. Nunmehr gelten verschärfte Offenlegungspflichten für Instrumente, die ihrem Inhaber den Erwerb börsennotierter Aktien ermöglichen, sofern bestimmte Beteiligungsschwellen erreicht werden. Solche Instrumente können beispielsweise Derivate, Swaps (Vereinbarungen zwischen zwei Vertragspartnern, an zukünftigen Zeitpunkten vertraglich definierte Zahlungen auszutauschen), Wertpapierleihen oder Optionsgeschäfte sein.

Der Gesetzeswortlaut ist so umfassend formuliert, dass eine Umgehung der Offenlegungspflichten künftig kaum noch vorstellbar ist. Die Kehrseite ist allerdings, dass viele Transaktionen erfasst sein könnten, die für ein Anschleichen überhaupt nicht geeignet sind, beispielsweise Vorkaufsrechte in Gesellschaftervereinbarungen oder bloße Absichtserklärungen im Vorfeld von M&A-Transaktionen, also Unternehmensfusionen und -übernahmen. Das Bundesministerium für Finanzen kann jedoch von der Möglichkeit Gebrauch machen, bestimmte Instrumente im Wege der Rechtsverordnung auszunehmen.

Die Konsequenzen Der Reform

Die Reform könnte dazu führen, dass manche Übernahmen börsennotierter Unternehmen teurer werden. Das Anschleichen hatte gerade darauf abgezielt, die Übernahmekosten zu mindern. So ist mit dem Bekanntwerden des Übernahmeinteresses zumeist ein Anstieg des Börsenkurses verbunden, weil der Markt die Zahlung einer Übernahmeprämie erwartet. Dies kann den Übernehmer zwingen, einen höheren Kaufpreis anzubieten. Auch hat ein Angreifer, der bereits über eine erhebliche Beteiligung verfügt, einen Startvorteil: Die Verteidigungsbereitschaft des Managements wird geschwächt und das Risiko konkurrierender Angebote (sowie damit verbundener Preiskämpfe) sinkt. Künftig ist umgekehrt aus Sicht der potentiellen Zielgesellschaften und ihrer Aktionäre die höhere Transparenz zu begrüssen. Auch werden Wettbewerbsverzerrungen durch einen unterschiedlichen Informationsstand der Marktteilnehmer verhindert. Die Politik hat sich hier klar entschieden und dem Anschleichen nun einen Riegel vorgeschoben.


Von Dr. Richard Mayer-Uellner, Rechtsanwalt
für Gesellschaftsrecht bei CMS Hasche Sigle

Article paru dans la revue ParisBerlin de février 2012

Auteurs

Portrait deRichard Mayer-Uellner
Dr. Richard Mayer-Uellner, LL.M. (University College London)
Associé
Cologne