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Schwellenwerte im Arbeitsrecht 2017

Arbeitsrecht – gut zu wissen…

Januar 2017

Die wichtigsten Schwellenwerte und deren Auswirkungen haben wir Ihnen in der angehängten Übersicht zusammengestellt. Damit haben Sie nicht nur die aus der aktuellen Belegschaftsstärke folgenden Rechte und Pflichten im Blick, sondern können auch die Auswirkungen von beabsichtigten Neueinstellungen einschätzen.

In der Übersicht aufgeführt sind die im jeweiligen Gesetz genannten Schwellenwerte. Bei der Nutzung der Übersicht ist jedoch zu beachten, dass Schwellenwerte nicht immer gleich errechnet werden. Hierzu einige Beispiele:

  • Einige Vorschriften stellen auf die Mitarbeiterzahl des betroffenen Betriebes, andere auf die des Unternehmens ab. In unserer Übersicht haben wir dies durch Symbole gekennzeichnet.
  • Teilweise stellen Regelungen auf „in der Regel beschäftigte Arbeitnehmer“ ab, manchmal aber auch auf Jahresdurchschnittszahlen oder Mitarbeiterzahlen an konkreten Stichtagen.
    Zudem werden Teilzeitkräfte unterschiedlich berücksichtigt (Berechnung nach Köpfen oder anteilig).
  • Die Vorschriften gehen unterschiedlich mit der Frage um, welche Arbeitnehmergruppen (z. B. Auszubildende oder Zeitarbeitnehmer) bei der Errechnung des Schwellenwertes mitzuzählen sind.
  • Derzeit sind für die Errechnung der Schwellenwerte grundsätzlich nur Mitarbeiter zu berücksichtigen, die in Betrieben in Deutschland beschäftigt sind. Die Rechtsprechung befindet sich diesbezüglich allerdings in Bewegung, Änderungen sind nicht ausgeschlossen.

Vor diesem Hintergrund kann die Übersicht als erste Informationsquelle dienen. Für eine exakte Bestimmung der Schwellenwerte im Einzelfall bedarf es aber einer genauen Prüfung, welche Berechnungsgrundsätze für die einzelne Regelung gelten.

A. Zahl der Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG)

B. Zahl der Freistellungen (§ 38 BetrVG)

Zahl der Betriebsratsmitglieder
Zahl der Freistellungen

C. Sonstige Schwellenwerte

Sonstige Schwellenwerte

Hinweise: Die genaue Berechnung der Schwellenwerte kann unterschiedlich sein, z. B. mit Blick auf die Berücksichtigung von Auszubildenden und / oder Zeitarbeitnehmern, den Betriebsbegriff sowie die Bedeutung von Teilzeitkräften oder Fremdgeschäftsführern. Schwellenwerte hinsichtlich bestimmter Mitarbeitergruppen sind nicht aufgeführt, z. B. Schwerbehinderte, Jugendliche, leitende Angestellte oder Funktionsträger. Regelungen, die ausschließlich für die Seeschifffahrt oder den öffentlichen Dienst gelten, sind ebenfalls nicht aufgeführt. Auch im Übrigen versteht sich die Darstellung nicht als abschließend; es fehlen etwa Schwellenwerte des BDSG, LadSchlG, MuSchG, SGB III, SGB V, SGB VII, ASiG, §§ 28 a, 92 a II, 110, 112 a BetrVG.

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Arbeitsrecht – gut zu wissen: Schwellenwerte im Arbeitsrecht 2017
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Autoren

Stefan Schulze, LL.M. (University of Cape Town)