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ESG

Nachhaltigkeit hat viele Facetten. Eine davon ist, wie Unternehmen zu einer nachhaltigeren Welt beitragen können. Die Bedeutung dieser Facette wächst. Immer mehr Unternehmen stellen sich die Frage, wie sie nachhaltiger wirtschaften können – so auch CMS Deutschland. Aus Überzeugung, aber auch aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben. Branchenübergreifend verlangen Kunden, Investoren und Geschäftspartner greifbares Engagement für nachhaltigeres Wirtschaften. Auf dem Markt der Bewerbenden ist die nachhaltige Ausrichtung dabei, ein K.o.-Kriterium zu werden. In nicht wenigen Branchen werden gar ganze Geschäftsmodelle in Richtung ESG transformiert.

Welche Rolle spielt das Recht im nachhaltigen Wirtschaften? Der Gesetzgeber, aber auch Unternehmen haben das Recht als „Tool“ erkannt, Nachhaltigkeit handfest zu machen. Wer sein Unternehmen an ESG-Kriterien ausrichten will, erkennt schnell, dass rechtlich noch lange nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Dieser Trend wird oft auch als „Verrechtlichung“ bezeichnet.

Wer Nachhaltigkeit nicht auf seine unternehmerische Agenda schreibt, wird über kurz oder lang nicht zukunftsfähig sein und mit den Anforderungen von Mandanten sowie Mitarbeitenden nicht mehr Schritt halten können. Daher legen wir bei CMS Wert auf einen ressourcenschonenden und nachhaltigen Geschäftsbetrieb. Es ist unsere unternehmerische und auch gesellschaftliche Verantwortung, diese gemeinsame Aufgabe jeden Tag anzugehen.
Dr. Martin Vorsmann, Managing Partner

CMS unterstützt Mandanten auf vielfältige Weise dabei, Recht im Rahmen ihrer Nachhaltigkeitsstrategie und Nachhaltigkeitsherausforderungen optimal anzuwenden, Risiken zu reduzieren und den neuen regulatorischen Anforderungen gerecht zu werden. Als Full-Service-Kanzlei verfügen wir über entsprechende Expertise in allem, was nachhaltiges Wirtschaften rechtlich ausmacht. Diese Expertise bündeln wir in einer Praxisgruppe, in der ESG-Spezialisten aus vielen Rechtsgebieten für Sie zusammenkommen.

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Governance & Risk Compliance
Corporate Governance & Risk Compliance
Die Europäische Kommission hat im Jahr 2018 den Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ veröffentlicht. Seither ist Na
Environment & Climate Change
Environment & Climate Change
Das Bewusstsein in Gesellschaft, Unternehmen und Politik für den Klimawandel und dessen schädliche Auswirkungen auf Mensch, Umwelt und
Social / Human Rights
Social & Human Rights
Sustainable Finance
Sustainable Finance
Im Europäischen Green Deal hat sich die Europäische Union verpflichtet, bis 2050 zum ersten klimaneutralen Wirtschaftsraum der Welt zu werde

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CMS Green Trail
Modularer Stufenplan unterstützt beim ESG Assessment – digitaler Zugang, bran­chen­spe­zi­fi­sche Hand­lungs­emp­feh­lun­gen für Ihre ESG Strategie
10/05/2023
CMS Green Globe
Stay informed about the latest sustainability claims trends and developments The CMS Green Globe is an interactive platform that allows businesses and clients to stay aware and duly informed about all the main rapidly changing trends and developments in relation to sustainability claims. The CMS Green Globe helps you to avoid greenwashing your consumer. Here you find:Latest news on sustainability claims­Coun­try-spe­ci­fic trends for 29 ju­ris­dic­tion­s­Glo­bal trendsRelated ESG products by CMSSubscribe to CMS Green Globe newsletter here.

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04/12/2023
EU-Ent­wal­dungs­ver­ord­nung – Neue ESG-Com­pli­ance-Pflich­ten
Ende Juni 2023 ist die neue EU-Ent­wal­dungs­ver­ord­nung in Kraft getreten. Zum 30. Dezember 2024 entfaltet sie für die meisten erfassten Unternehmen Geltung, erweitert den Adressatenkreis sowie die erfassten Produkte und legt den Unternehmen neue Sorg­falts­pflich­ten auf, deren Erfüllung es frühzeitig vorzubereiten gilt. Neuerungen gegenüber bisheriger Rechtslage Die Ent­wal­dungs­ver­ord­nung ist ein weiteres Beispiel für die vielfältige Tätigkeit des EU-Gesetzgebers im Rahmen des „Green Deal“, ohne dass die Konsequenzen für die Un­ter­neh­mens­pra­xis allgemein bekannt sind. Schon der Rechts­vor­gän­ger, die EU-Holz­han­dels­ver­ord­nung (EU-Holz­han­dels­VO), war laut einer Umfrage von 2018 nur 42% der 27.000 betroffenen Unternehmen bekannt, obwohl die Regelung aufgrund der Einbindung zahlreicher Unternehmen in internationale Wert­schöp­fungs­ket­ten eine hohe Praxisrelevanz hat. Viele Unternehmen – insbesondere solche, deren Hauptgeschäft nicht das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen ist (z.B., weil sie nur Verpackungen aus Pappe zirkulieren) – wurden in der Vergangenheit von Kontrollen der zuständigen Behörde überrascht. Dieser Effekt könnte mit der Ent­wal­dungs­ver­ord­nung zukünftig noch mehr Unternehmen treffen. Größere Zahl von Unternehmen betroffen Die Ent­wal­dungs­ver­ord­nung erweitert den Adressatenkreis auf Unternehmen, die Rinder, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Soja und Ölpalmen sowie deren Erzeugnisse (Derivate) wie bspw. Palmöl, Glycerin, Stearinsäure, Schokolade, Reifen oder Förderbänder in der EU in Verkehr bringen (Markt­teil­neh­mer) oder auf dem Unionsmarkt bereitstellen (Händler). Eine vollständige Liste der betroffenen Produkte findet sich in Anhang I der Ent­wal­dungs­ver­ord­nung. Entwaldungs- und schä­di­gungs­freie Lieferketten als zentrales Kriterium Im Unterschied zur geltenden Rechtslage, die sich vorrangig auf die Regulierung von Holz und Holzerzeugnissen fokussierte, will die neue Verordnung die weltweite Entwaldung ein­däm­men. Zen­tra­les Kriterium ist nun die Ent­wal­dungs­frei­heit und darüber hinaus die Schä­di­gungs­frei­heit der Lieferketten: Nach der Ent­wal­dungs­ver­ord­nung müssen die Produkte auf Flächen erzeugt worden sein, die zum Stichtag 31. Dezember 2020 noch nicht entwaldet oder – noch weitgehender – noch nicht geschädigt waren. Dies festzustellen kann für die betroffenen Unternehmen mit hohem Aufwand verbunden sein. Risikosteuerung durch wirksames Com­pli­ance-Ma­nage­ment Um nachweisen zu können, dass die relevanten Erzeugnisse diesen Anforderungen entsprechen, müssen die Marktteilnehmer und bestimmte Händler eine Reihe von Sorg­falts­pflich­ten erfüllen. Diese umfassen – wie bereits unter der EU-HolzhandelsVO – Pflichten zur In­for­ma­ti­ons­ge­win­nung, Risikobewertung und Ri­si­ko­mi­ni­mie­rung. Adressaten der Ent­wal­dungs­ver­ord­nung müssen daher zunächst eine Vielzahl von Informationen entlang der Lieferkette ihrer zu importierenden Erzeugnisse sammeln, unter anderemdie genaue Bezeichnung des Produkts,Name und Kontaktdaten aller Unternehmen, Marktteilnehmer oder Händler, von denen sie mit den relevanten Erzeugnissen beliefert wurden, so­wie­an­ge­mes­se­ne, schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die relevanten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind.Zum letzten – wohl aufwändigsten – Punkt sind teilweise amtliche Informationen oder Informationen von Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen (NGO) verfügbar. Eine Herausforderung wird aber die Bewertung bleiben, ob und wann z.B. ein Holzeinschlag illegal ist oder wie tatsächlich Entwaldung und Waldschädigung festgestellt werden kann.Anhand dieser Informationen müssen die Marktteilnehmer und Händler eine Risikobewertung dahingehend durchführen, ob die relevanten Erzeugnisse aus illegaler Entwaldung stammen. Bei Vorliegen eines nicht ver­nach­läs­sig­ba­ren Risikos ist dieses z.B. durch besondere Zer­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren zu minimieren. Über die Einhaltung dieser Sorg­falts­pflich­ten hat der Marktteilnehmer vor Inverkehrbringen der relevanten Erzeugnisse eine Sorg­falts­er­klä­rung gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben. Damit übernimmt der Markteilnehmer die Verantwortung für die Ver­ord­nungs­kon­for­mi­tät des Erzeugnisses. Wie der interne Com­pli­ance-Pro­zess im Detail ausgestaltet sein muss, ist nicht vorgegeben und liegt im Ge­stal­tungs­er­mes­sen des Unternehmens. Hier kommen zunehmend IT-Lösungen zum Einsatz, die auch Daten über die jeweiligen Waldflächen weltweit oder die konkrete Rechtslage vor Ort liefern können. Frühzeitige Risikoprüfung und Maß­nah­men­pla­nung für jedes Unternehmen zu empfehlen Die neue Ent­wal­dungs­ver­ord­nung trifft mit ihrer weiten Zielrichtung eine unbestimmte Zahl von Unternehmen. In einem ersten Schritt empfiehlt sich daher für jedes Unternehmen, die eigenen Lieferketten auf die in Anhang I der Ent­wal­dungs­ver­ord­nung genannten Rohstoffe und Erzeugnisse zu überprüfen. Soweit eine Überschneidung festgestellt wird, sollte schnellst­mög­lich mit dem Aufbau eines Com­pli­ance-Sys­tems zur Sorg­falts­pflicht­er­fül­lung begonnen werden. Unternehmen, die bereits ein Com­pli­ance-Sys­tem zur EU-HolzhandelsVO implementiert haben, müssen dieses an die verschärften Anforderungen der Ent­wal­dungs­ver­ord­nung anpassen. Denn bereits nach geltendem Recht drohen bei Verstößen gegen die EU-Vorgaben empfindliche Strafen, die sich durch die Ent­wal­dungs­ver­ord­nung im kommenden Jahr möglicherweise noch verschärfen.
01/12/2023
Ein Update zu CSRD, ESRS, SFDR und Taxonomie
Anfang 2023 ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in Kraft getreten, die von den Mitgliedsstaaten bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Kernstück der CSRD ist die Einführung einheitlicher verbindlicher EU-Standards für die Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung: Im Sommer veröffentlichte die Kommission Set 1 der European Reporting Standards (ESRS). Nachdem ein Einspruchsantrag von Abgeordneten des Europäischen Parlaments gegen diesen delegierten Rechtsakt im Oktober 2023 abgelehnt wurde und die Einspruchsfrist nunmehr abgelaufen ist, werden die ESRS nach Ver­öf­fent­li­chung im Europäischen Gesetzblatt in Kraft treten. Weitere sek­tor­spe­zi­fi­sche ESRS, ESRS für Dritt­staa­ten­un­ter­neh­men sowie ESRS für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sollen in den nächsten Jahren folgen.Die CSRD ersetzt die CSR-Richtlinie und hebt die Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung unter anderem mit einem erweiterten An­wen­dungs­be­reich, umfassenderen Be­richts­pflich­ten und einer erhöhten Verbindlichkeit auf ein neues Niveau. Ziel ist es, Stakeholdern verlässliche und vergleichbare Informationen hinsichtlich der Nachhaltigkeit von Unternehmen be­reit­zu­stel­len.Bis­lang beschränkte sich die Pflicht zur Erstellung einer nicht­fi­nan­zi­el­len Erklärung oder eines nicht­fi­nan­zi­el­len Berichts unter der CSR-Richtlinie auf einen relativ kleinen Kreis von großen ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­ten Unternehmen, bestimmten Kreditinstituten und Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men, die mindestens 500 Mitarbeitende beschäftigen. Ab dem Geschäftsjahr 2024 müssen diese CSR-be­richt­erstat­tungs­pflich­ti­gen Unternehmen bereits unter der CSRD berichten.Ab dem Geschäftsjahr 2025 werden dann alle weiteren (bi­lanz­recht­lich) großen Unternehmen unter der CSRD be­richts­pflich­tig.  Anpassung der Schwellenwerte in der Bilanzrichtlinie Am 17. Oktober 2023 hat die EU-Kommission eine delegierte Richtlinie zur Anpassung der in Art. 3 der Bilanzrichtlinie festgelegten Schwellenwerte für die Grö­ßen­be­stim­mung im Hinblick auf Rech­nungs­le­gungs­pflich­ten verabschiedet. Dies soll unter anderem verhindern, dass KMU aufgrund von In­fla­ti­ons­ef­fek­ten früher als geplant den deutlich erweiterten Be­richt­erstat­tungs­pflich­ten der CSRD un­ter­fal­len. Gro­ße Unternehmen sind nach den geänderten Grö­ßen­kri­te­ri­en alle Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, die mindestens zwei der folgenden drei Merkmale erfüllen: Bilanzsumme über EUR 25 Mio. (vorher 20 Mio.), Net­to­um­satz­er­lö­se über EUR 50 Mio. (vorher 40 Mio.) oder mehr als 250 Mit­ar­bei­ten­de. Ab dem Geschäftsjahr 2026 werden unter der CSRD auch kleine (ausgenommen Kleinst­un­ter­neh­men) und mittelgroße ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­te Unternehmen be­richts­pflich­tig. Diese ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­ten KMU müssen ab dem Geschäftsjahr 2026 nach gesonderten abgestuften Standards berichten, die bis Ende 2024 von der Kommission erlassen werden sollen. Alternativ sollen sie von einem Aufschub der Be­richts­pflich­ten bis 2028 Gebrauch machen können.  Be­richts­pflich­ten als Grundlage für Sustainable Finance Mit Blick auf das übergeordnete Ziel der EU, Kapitalströme in Richtung nachhaltige Investitionen zu lenken und Greenwashing zu verhindern, entfaltet die CSRD ihre umfassende Wirkung nur zusammen mit der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) und der Ta­xo­no­mie-Ver­ord­nung. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass die ESRS einige besonders gekennzeichnete Datenpunkte enthalten, die den In­for­ma­ti­ons­be­darf von Fi­nanz­markt­teil­neh­men­den unter der SFDR unterstützen sollen. Dazu zählen unter anderem Angaben zur Ge­schlech­ter­viel­falt in Leitungs- und Kontrollorganen sowie – sofern der Fall – eine Erklärung zu Einnahmen im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, der Herstellung von Chemikalien und im Bereich umstrittener Waffen.Die Fi­nanz­markt­teil­neh­men­den benötigen diese Informationen ggf. als Basis zur Einstufung ihrer Finanzprodukte gemäß SFDR. Dies gilt insbesondere, wenn das entsprechende Finanzprodukt nachhaltige Investitionen tätigen soll und hierüber der Nachweis zu erbringen ist. Soweit es sich um ein Produkt gem. Art. 9 SFDR handelt, darf dieses – mit wenigen Ausnahmen – ausschließlich nachhaltige Investitionen tätigen und muss hierfür entsprechend umfassende Offenlegungen vornehmen. Zu beachten ist zudem, dass nachhaltige Investitionen dem Do No Significant Harm-Prinzip unterliegen. Dies bedeutet, dass durch nachhaltige Investitionen keines der definierten sozialen oder Umwelt-Ziele erheblich beeinträchtigt werden darf. Mit der sukzessiven Ausweitung der be­richts­pflich­ti­gen Unternehmen unter der CSRD erweitert sich auch der Kreis der Unternehmen, die Angaben zur ökologischen Nachhaltigkeit ihrer Wirt­schafts­tä­tig­kei­ten unter der Ta­xo­no­mie-Ver­ord­nung machen müssen. Seit Januar 2022 berichten CSR-be­richt­erstat­tungs­pflich­ti­ge Unternehmen über den Anteil ihrer Umsatzerlöse, Investitionen (Capex) und Betriebsausgaben (Opex), die mit ökologisch nachhaltigen Wirt­schafts­tä­tig­kei­ten unter der Ta­xo­no­mie-Ver­ord­nung verbunden sind. Die Verknüpfung von Nachhaltigkeit und Fi­nanz­be­richt­erstat­tung über die Taxonomie-Quoten verdeutlicht die Notwendigkeit einer ganzheitlichen Betrachtung von finanziellen und Nach­hal­tig­keits­in­for­ma­ti­on. Auch über Ta­xo­no­mie-be­zo­ge­ne Daten werden Fi­nanz­markt­teil­neh­men­de in die Lage versetzt, ihren gesetzlichen Verpflichtungen aus der Sustainable Fi­nan­ce-Re­gu­lie­rung nachzukommen. Sie spielen jedoch auch zur Sicherstellung der un­ter­neh­mens­ei­ge­nen Fi­nan­zie­rungs­mög­lich­kei­ten eine immer größere Rolle. Relevant sind sie z.B. für Unternehmen, die über eine Emission einer grünen Anleihe unter dem kürzlich verabschiedeten Europäischen Green Bond Standard (EuGB) nachdenken. Die Erlöse einer Anleihe unter dem EuGB müssen in Ta­xo­no­mie-kon­for­me Wirt­schafts­tä­tig­kei­ten fließen. Auch bei Pro­jekt­fi­nan­zie­run­gen dürfte zunehmend verbindlich auf die technischen Be­wer­tungs­kri­te­ri­en der Ta­xo­no­mie-Ver­ord­nung Bezug genommen werden.
29/11/2023
Nach­hal­tig­keits-An­sprü­che in der Werbung: Von Klima- bis Um­welt­neu­tra­li­tät
„Kli­ma­neu­tral“, „um­welt­neu­tral“ & Co. – Welche Angaben zu Um­welt­ei­gen­schaf­ten von Produkten sind zulässig? Ein Überblick über den Stand der Rechtsprechung
16/11/2023
Pinkwashing und Bluewashing
Werbung mit LGBTQIA+-Bezug und sozialem Engagement ist beliebt, doch bei unzutreffenden Aussagen kann es sich um unzulässiges Pink- bzw. Bluewashing handeln
25/10/2023
Podcast CMS To Go | Die Umsetzung von ESG-Richtlinien: Chancen & Her­aus­for­de­run­gen
Nicht erst seit der ESG-Be­richts­pflicht steht das Thema ESG bei vielen Unternehmen oben auf der Agenda. In unserer aktuellen Podcast-Folge diskutieren unsere Ar­beits­recht­le­rin­nen Julia Prokop und Dr. Inka Knappertsbusch gemeinsam mit Juliane Hensel, Senior Corporate Responsibility Manager bei CMS Deutschland, die ar­beits­recht­li­chen Her­aus­for­de­run­gen bei der Umsetzung von ESG-Zielen in Unternehmen. Juliane Hensel berichtet dabei auch von ihren praktischen Erfahrungen dazu bei CMS Deutsch­land. Dr. Daniel Otte und Carola Kürten berichten im "Update Ge­sell­schafts­recht" über "ESG-An­for­de­run­gen für Unternehmen".
24/10/2023
Nationale Was­ser­stoff­stra­te­gie 2023
Bundesregierung beschließt Fortschreibung der Nationalen Was­ser­stoff­stra­te­gie
18/10/2023
Europäischer Green Bond Standard vom EU-Parlament verabschiedet
Warum das ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung von Greenwashing ist und welche Besonderheiten beim Europäischen Green Bond Standard zu beachten sind
29/09/2023
Green Claims-Richt­li­nie – Teil II: Ein Blick auf die Vorgaben für Labels,...
In Teil II zur Green Claims-Richt­li­nie beleuchten wir die Vorgaben an Labels sowie die vorgesehenen Sanktionen bei einem Verstoß gegen die neuen Regelungen zur Verwendung von Umweltaussagen
26/09/2023
Sustainability – Regulatorische Anforderungen an Banken
Um den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft voranzutreiben, sollen nach den Plänen der EU Finanzströme in nachhaltige Projekte gelenkt werden. Daraus resultierende auf­sichts­recht­li­che Vorgaben haben zunehmend Auswirkungen auf alle Bereiche des Bankgeschäfts. Doch welche bank­auf­sichts­recht­li­chen Erwartungen sind im Zusammenhang mit ESG-Risiken formuliert und welche Erkenntnisse lassen sich aus den ersten Prüfungen ziehen? Welche Her­aus­for­de­run­gen und Chancen ergeben sich durch die Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung und die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) speziell für Kreditinstitute? Welchen Pflichten unterliegen Banken aus der deutschen und europäischen Lie­fer­ket­ten­re­gu­lie­rung und welche Über­schnei­dun­gen gibt es zu anderen ESG-Pflich­ten?   Die­se und weitere spannende Fragen möchten wir gerne gemeinsam mit Ihnen und unseren Referent:innen diskutieren. Mit Prof. Dr. Thomas Dietz haben wir dafür großartige Expertise an Bord. Wir freuen uns daher ganz besonders, dass er mit seinem Vortrag Einblick in sich verändernde Bankprozesse, die Be­rück­sich­ti­gung von ESG-Risiken in der Ge­samt­bank­steue­rung und die diesbezügliche Er­war­tungs­hal­tung der Auf­sichts­be­hör­den geben wird.   Daneben zeigen wir Ihnen die wichtigsten regulatorischen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Lie­fer­ket­ten­ge­setz­ge­bung und der Erweiterung der nicht-fi­nan­zi­el­len Be­richt­erstat­tung zur Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung mit einem besonderen Fokus auf Banken auf. Programm 10:30 Uhr     Registrierung & Welcome Coffee 11:00 Uhr     Begrüßung                        Dr. Joachim Kaetzler, Dr. Anna-Maja Schaefer, CMS                       Sustainable Finance in Aufsichtsrecht und Praxis                        Prof. Dr. Thomas Dietz, Deutsche Bundesbank                       Supply Chain Compliance:                        Men­schen­recht­li­che und umweltbezogene Sorg­falts­pflich­ten für Banken                          Dr. Christoph Schröder, CMS                       Green Asset Ratio – eine einfache Zahl für viele komplexe Sachverhalte                        Barbara Bayer, CMS13:30 Uhr     Networking mit einem Mittagssnack
22/09/2023
Green Claims-Richt­li­nie – Teil I: Neue Hürden für Umweltwerbung
In Teil I zur Green Claims-Richt­li­nie beleuchten wir das geplante neue System der Verwendung von Umweltaussagen mit den spezifischen Anforderungen an die Ge­wer­be­trei­ben­den
14/09/2023
Neue CMS Blog-Serie: "Green Claims & Co. – ein bunter Strauß an Her­aus­for­de­run­gen"
Unsere neue Blog-Serie befasst sich mit den gegenwärtigen und künftigen rechtlichen Anforderungen an Werbeaussagen, die sich auf ESG-Aktivitäten beziehen
01/09/2023
HR-Be­richts­pflich­ten nach CSRD und ESRS und ihre Konsequenzen für die Organhaftung
Abstrakt wurde bereits viel über die CSRD berichtet, was aber bedeuten CSRD und ESRS aus HR-Sicht konkret? Und was droht bei einem Verstoß? Ein Überblick