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En­er­gie­wirt­schaft & Klimaschutz

Der kluge Umgang mit Energie und Rohstoffen ist weltweit ein Innovationstreiber und Wachstumsfeld für viele Branchen. Dabei sehen sich die Marktakteure sowohl politisch motivierten Maßgaben und regulatorischen Vorgaben als auch geopolitischen Risiken und neuen Technologien gegenüber. 

Unser Energie-Team bündelt umfassendes Know-how in allen relevanten Rechtsgebieten mit profunder und praxisorientierter Branchenkenntnis. Wir beraten unsere Mandanten mit ausgewiesener Expertise im gesamten Spektrum des Energiesektors. Unsere Anwälte kennen die spezifischen Herausforderungen der Energiewirtschaft auf allen Stufen des Geschäfts. CMS hat sich darüber hinaus als eine der ersten Kanzleien in den Themenfeldern rund um Smart Energy und eMobility engagiert und einige der führenden Unternehmen in Pilotprojekten und zu neuen Geschäftsmodellen beraten. 

In enger Zusammenarbeit mit unseren Mandanten gestalten wir innovative Produkte in ihrem rechtlichen Rahmen, begleiten Investitionen, optimieren Strukturen unter steuerlichen Aspekten, managen Risiken und lösen Konflikte. Durch unsere pragmatische, effektive und kostenbewusste Beratung haben wir uns einen Ruf als Vorreiter im Energierecht erarbeitet.

Umfassendes Beratungsspektrum

Unsere Mandanten vertrauen auf die Beratung durch unser interdisziplinäres Team, insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Anlagenbau
  • Bergrecht
  • Climate Change (Kohleausstieg, Netzausbau etc.)
  • Digitalisierung und Dezentralisierung (Smart Energy)
  • eMobilität
  • Energiehandel & Energievertragsrecht
  • Energiekartellrecht
  • Energieregulierung
  • Energiespeicherung
  • Energiewirtschaftsrecht
  • Erneuerbare-Energien-Projekte, einschl. Projektfinanzierung
  • Konzessionsverträge
  • Kooperationen, Zusammenschlüsse und Erwerb oder Verkauf von Unternehmen und Beteiligungen etc.
  • Power Purchase Agreements
  • Quartierslösungen
  • Umwelt- und Planungsrecht
  • Vergaberecht
  • Wasserstoff

Zusätzlich ist das deutsche Energie-Team Teil des internationalen Energie-Teams von CMS. Dies ermöglicht den Zugriff auf ein umfassendes Know-how sowie eine länderübergreifende Zusammenarbeit in allen Bereichen des Energie- und Klimaschutzsektors.

Lernen Sie hier unsere Experten für Energiewirtschaft und Klimaschutz kennen.

„Im Energiesektor war kaum eine Kanzlei zuletzt so sichtbar wie CMS, die mit ihrer breiten Abdeckung des Markts sowohl regulator. als auch im Finanzierungs- u. Transaktionsgeschäft zur Marktspitze gehört.“

JUVE Handbuch, 2023/2024

„Die Praxis bestätigt u. festigt im Energiesektor ihre Spitzenposition, die sich auch auf das Finanzierungs- u. Transaktionsgeschäft der Kanzlei bezieht.“

JUVE Handbuch, 2022/2023

„The CMS team has extensive wind farm experience, including regulatory issues and financing.“

The Legal 500, 2023

„As a leading energy practice, CMS is in a prime position to handle a broad array of mandates from regulatory to transactional. Power plant constructions and network expansions involving planning approval processes and procurement procedures are regularly handled by the firm. CMS is also held in high esteem for its strength in contentious mandates, often representing prominent clients in front of all court levels. Equally, clients benefit from the team's strength in the regulatory aspects of novel mobility concepts and contract negotiations as well as investment agreements. Further expertise lies in the acquisition, sale and joint venture set-ups as well as spin-offs and investments concerning renewable energy assets, especially offshore wind farms. Its clientele ranges from prestigious and international energy providers to network operators and start-ups.“

Chambers Europe, 2023
Wasserstoff
Energieträger der Zukunft
Blogserie: Energy goes digital
Die Digitalisierung des Energiesystems ist ein wichtiger Baustein auf dem...
En­er­gie­spei­che­rung
Die angestrebte Treib­haus­gas­neu­tra­li­tät bedingt eine grundlegende Um­struk­tu­rie­rung...

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12/03/2024
Mil­li­ar­den­schwe­res För­der­instru­ment für klimafreundliche Industrie gelauncht:...
Berlin – Die Bundesregierung will die deutsche Industrie bis 2045 klimaneutral machen. Zu diesem Zweck startete das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirtschaft und Klimaschutz am Dienstag, den 12. März 2024, das welt- und europaweit erste Gebotsverfahren des Förderprogramms Kli­ma­schutz­ver­trä­ge. Mit den Kli­ma­schutz­ver­trä­gen werden nach dem Konzept von CO2-Dif­fe­renz­ver­trä­gen ("Carbon Contracts for Difference") Investitionen in klimafreundliche Pro­duk­ti­ons­an­la­gen gefördert, die sich andernfalls noch nicht rechnen würden. Adressaten des Programms sind vor allem Betreiber emis­si­ons­in­ten­si­ver Anlagen, beispielsweise in der Stahl-, Papier-, Chemie-, Metall- oder Glasindustrie. Die Kli­ma­schutz­ver­trä­ge setzen einen Anreiz, die erforderlichen Technologien und Infrastrukturen in Deutschland bereits jetzt zu entwickeln und zu bauen. Auf diese Weise sollen nicht nur rund 350 Millionen Tonnen CO2 über die Laufzeit des Förderprogramms bis 2045 vermieden werden, sondern auch die dringend notwendige Markt­trans­for­ma­ti­on angestoßen und international neue Standards für eine effiziente und bürokratiearme Förderung gesetzt werden. Die Kli­ma­schutz­ver­trä­ge sind sowohl ein zentrales Instrument für den Klimaschutz als auch zur Stärkung des Industrie- und In­no­va­ti­ons­stand­orts Deutschland gedacht. Für das nun eröffnete erste Gebotsverfahren wurden vier Milliarden Euro für eine Laufzeit von 15 Jahren zur Verfügung gestellt. Unternehmen, die erfolgreich am vorbereitenden Verfahren im Sommer 2023 teilgenommen haben, können sich innerhalb der nächsten vier Monate für das erste Gebotsverfahren bewerben. Nach Ankündigung des Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­ters in seiner heutigen Pressekonferenz soll die zweite Gebotsrunde noch 2024 durchgeführt werden. Dafür stehen 19 Milliarden Euro zur Verfügung. 2025 sollen zwei weitere Gebotsrunden statt­fin­den. Ein CMS-Team um Lead Partner Dr. Jürgen Frodermann hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirtschaft und Klimaschutz bei diesem Förderprogramm umfassend in zuwendungs-, beihilfe-, vertrags- und en­er­gie­recht­li­chen Fragen beraten. Die Beratung umfasste insbesondere den Entwurf einer För­der­richt­li­nie und hierauf bezogene Kli­ma­schutz­ver­trä­ge, die zwischen dem Staat und för­de­rungs­fä­hi­gen Unternehmen geschlossen werden sollen, sowie die Begleitung des No­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­rens bei der Europäischen Kommission. Mit Blick auf den Pioniercharakter des Förderprogramms hatte das CMS-Team die sich im Zusammenhang mit dem Förderprogramm rechtlich stellenden Aufgaben im europäischen sowie im nationalen Kontext zu behandeln und diese eng mit den erforderlichen tech­nisch-öko­no­mi­schen Fragestellungen zu verzahnen. Die Beratung erfolgte in einem in­ter­dis­zi­pli­nä­ren Konsortium unter der Federführung des Projektträgers Jülich, gemeinsam mit dem VDI/VDE Innovation + Technik und Deloitte. CMS Deutschland Dr. Jürgen Frodermann, Lead Partner Dr. Nico Hannemann, Senior Associate Dr. Nora Zabel, Counsel Björn Hopen, Associate Nina Becker, Associate, alle Ver­trags­recht Shag­hayegh Smousavi, Partnerin, Energierecht / Regulierung Dr. Jakob Steiff, Partner Dr. André Lippert, Partner Dr. Sven Brockhoff, Counsel Dr. Annchristin Streuber, As­so­cia­te Con­stan­ze Schweidtmann, Associate, alle Öffentliches Recht / Zu­wen­dungs­recht Dr. Michael Bauer, Partner Luisa Thomasberger, Associate, beide Bei­hil­fe­recht Dr. Martin Friedberg, Partner, Steu­er­recht­Pres­se­kon­takt pres­se@cms-hs. com
31/01/2024
„Vegane Milch“, „detox“, „be­kömm­lich“ – Ein Überblick über „gesunde“ Werbeversprechen
In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf die vielfältigen Werbeversprechen in Verbindung mit „gesunden“ und nicht-fleisch­hal­ti­gen Le­bens­mit­tel­pro­duk­te
30/01/2024
CO2-Preis für Wareneinfuhren: Erste Stufe des CBAM ist scharf gestellt
Es wird ernst für Einführer von unter den CBAM fallenden Waren: Bis zum 31. Januar 2024 muss der erste CBAM-Bericht abgegeben werden
18/01/2024
EU-Parlament bringt erste Richtlinie im Kampf gegen Greenwashing auf den...
Die Regelungen zur Eindämmung von Greenwashing im europäischen Binnenmarkt haben sich im Laufe des Ge­setz­ge­bungs­pro­zes­ses weiter verschärft
03/01/2024
EnWG-Novelle 2023
Die EnWG-Novelle zur Umsetzung uni­ons­recht­li­cher Vorgaben ist in Kraft getreten
15/12/2023
Sus­taina­bi­li­ty-Wer­bung für Arzneimittel und Medizinprodukte
Auch im Ge­sund­heits­sek­tor gewinnen nachhaltigere Produkte mehr und mehr an Bedeutung. Welche rechtlichen Vorgaben gelten hier für umweltbezogene Aussagen
12/12/2023
CO2-Preis für Wareneinfuhren: CBAM wird scharf gestellt
Im Januar 2024 tritt der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) in eine neue Phase: Unternehmen müssen bei der Einfuhr bestimmter Waren in die EU erstmals über die enthaltenen Treibhausgase berichten. In unserem Webinar erläutern wir Hintergrund und Wirkungsweise des CBAM, diskutieren die neuen Verpflichtungen für Unternehmen und geben einen Ausblick zu den zukünftig zu erwerbenden Zertifikaten.
06/12/2023
2024 - Themen, die Sie bewegen werden
Das Jahr 2023 hat die Welt in besonderem Maße bewegt. Die Zunahme regionaler Krisen und Kriege sowie eine instabile wirtschaftliche Lage haben uns allen viel abverlangt. In diesen herausfordernden Zeiten gilt es besonders, vorausschauend zu handeln und den Realitäten mit Augenmaß zu begegnen, um sich auch im Jahr 2024 erfolgreich behaupten zu können. Besonders hervorzuheben ist hierbei die zukünftige Ausrichtung unseres Handelns. Künstliche Intelligenz ist mittlerweile allgegenwärtig und stellt uns vor die Frage nach einem adäquaten und un­ter­neh­mer­freund­li­chen Rechtsrahmen. In Zeiten geopolitischer Spannungen wird Cybersicherheit mehr denn je essenzieller Bestandteil jeder Un­ter­neh­mens­stra­te­gie bleiben müssen, Datenschutz und ver­ant­wor­tungs­be­wuss­te Tech­no­lo­gie­nut­zung sind Schlüs­sel­fak­to­ren für geschäftlichen Erfolg. Themen wie die Umsetzung der globalen Min­dest­be­steue­rung in Deutschland und die Beschleunigung von Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren bei In­fra­struk­tur­pro­jek­ten werden Unternehmen auch im kommenden Jahr weiter be­schäf­ti­gen. Die­se Her­aus­for­de­run­gen sind zweifellos anspruchsvoll, bergen jedoch auch erhebliches Potenzial. Mut machen die Prognosen der Wirt­schafts­for­schen­den. So rechnet das DIW für das kommende Jahr wieder mit einem leichten Wirt­schafts­wachs­tum von 1,2 Prozent. Zeit also, verlorene Zuversicht wieder zu­rück­zu­ge­win­nen. Gerade in Zeiten globaler Her­aus­for­de­run­gen ist es von entscheidender Bedeutung, nicht nur wirtschaftliche Verantwortung zu tragen, sondern auch aktiv dazu beizutragen, den ge­sell­schaft­li­chen Zusammenhalt zu stärken und die Demokratie zu verteidigen. Gemeinsam spielen wir eine bedeutende Rolle als Sta­bi­li­täts­fak­to­ren in der Gesellschaft, indem wir soziale Verantwortung übernehmen und uns für eine gerechte und inklusive Entwicklung sowie den Schutz demokratischer Werte einsetzen. Zeit also, die Weichen zu stellen. Mit Mut und un­ter­neh­me­ri­scher Weitsicht. Im Jahr 2024 stehen wir Ihnen selbst­ver­ständ­lich mit unserer breiten Expertise zur Seite, um Sie aktiv bei der Bewältigung dieser umfassenden Her­aus­for­de­run­gen zu unterstützen. Einen Überblick über die wichtigsten Themen des kommenden Jahres haben wir wie gewohnt für Sie zu­sam­men­ge­stellt. Wir freuen uns darauf, gemeinsam mit Ihnen die Chancen und Her­aus­for­de­run­gen anzugehen, und danken Ihnen einmal mehr für die erfolgreiche Zusammenarbeit. Gemeinsam können wir viel erreichen – wirtschaftlich, rechtlich und ge­sell­schaft­lich. 
06/12/2023
Wärmewende in Deutschland nimmt Fahrt auf
2024 startet mit weitreichenden Änderungen für die deutsche Wär­me­ver­sor­gung. Die Novelle des Ge­bäu­de­en­er­gie­ge­set­zes (GEG-Novelle) und das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wär­me­pla­nungs­ge­setz) sollen zum 1. Januar 2024 in Kraft treten und leisten einen wichtigen Beitrag für das Ziel der Dekarbonisierung der Wärmeversorgung bis 2045. Die enthaltenen ambitionierten Ziele der Bundesregierung haben Auswirkungen auf Ge­bäu­de­ei­gen­tü­mer, Mieter, Kommunen und Betreiber von Wärmenetzen. Kommunen und Wär­me­netz­be­trei­ber bei der Wärmeplanung in der Pflicht Das Wär­me­pla­nungs­ge­setz verpflichtet die Länder, Wärmepläne zu erstellen, in denen sie in verschiedenen Phasen strategische und langfristige Entscheidungen über die Organisation der Wärmeversorgung treffen. Die Länder werden diese Verantwortung in der Regel auf die Kommunen übertragen. Bis wann die Kommunen einen Wärmeplan erstellt haben müssen, hängt von ihrer Größe ab; teilweise muss dies bereits bis Mitte 2026 (bei Städten mit über 100.000 Einwohnern) erfolgen, teilweise bis Mitte 2028 (bei weniger als 100.000 Einwohnern). Auch Betreiber von Wärmenetzen müssen ambitionierte Anforderungen erfüllen und sicherstellen, dass bestimmte Anteile der jährlichen Net­to­wär­me­er­zeu­gung eines Be­stands­wär­me­net­zes bis 2030 (30%) bzw. 2040 (80%) aus erneuerbaren Energien (EE) stammen. Jedes Wärmenetz, ob neu oder bestehend, muss bis 2045 zu 100% aus EE gespeist werden. Pla­nungs­si­cher­heit dringend notwendig An der kommunalen Wärmeplanung, die durch das Wär­me­pla­nungs­ge­setz ausgestaltet wird, hängen neben Interessen verschiedenster Akteure auch erhebliche Investitionen. Die Kommunen tragen Sorge dafür, dass die Wärmeplanung ausgeführt wird und eine klimaneutrale Wärmeversorgung sichergestellt ist. Auf dieser Basis müssen die Energieversorger und Fern­wär­me­netz­be­trei­ber den Netzausbau vornehmen. Dieser dürfte bzgl. Aufwand und Kosten bisweilen umfangreich sein, da ein Großteil der Gebäude in Deutschland an das Gasnetz angeschlossen ist und Fernwärme bis 2045 eine weitaus wichtigere Rolle spielen wird als bisher. Darüber hinaus sind Ge­bäu­de­ei­gen­tü­mer und Mieter direkt von der kommunalen Wärmeplanung betroffen. Eigentümer benötigen verlässliche Pläne, um eine Entscheidung zu treffen, wie sie ihr Gebäude künftig beheizen werden. Sollte z.B. die Möglichkeit des Anschlusses an ein kommunales Wärmenetz bestehen, werden Eigentümer es vermeiden, eine neue Heizung bzw. Wärmepumpe einzubauen. Für Mieter spielt die Art der Beheizung eine ebenso wichtige Rolle, um den Energieverbrauch und die damit verbundene Miethöhe langfristig einschätzen zu können. Energiewende beginnt beim Heizen Eng mit dem Wär­me­pla­nungs­ge­setz verzahnt ist die GEG-Novelle, die nach langer Debatte und einem Eilverfahren vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt im Oktober Gesetz wurde. Mit ihr sollen fossile Heizungen durch klimafreundliche Alternativen ersetzt und so die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduziert werden. Neue Heizungen sollen künftig mit mindestens 65% EE betrieben werden. Dabei spielt die kommunale Wärmeplanung eine große Rolle. Für wen gilt die 65%-Vorgabe und ab wann? Ab dem 1. Januar 2024 gilt das neue GEG zunächst für Neubauten in Neubaugebieten. Eine Pflicht zum Austausch funktionierender oder reparabler Heizungen besteht nicht. Bei irreparablen Schäden an Heizungen (Havarie) sieht die GEG-Novelle mehrjährige Über­gangs­fris­ten vor. Bei Be­stands­ge­bäu­den ist die 65%-Vorgabe mit dem Wär­me­pla­nungs­ge­setz verzahnt und gilt erst, wenn die Gemeinde einen entsprechenden Wärmeplan vorlegt. Legt die Gemeinde die Wärmeplanung frühzeitig vor, gilt das neue GEG ab diesem Zeitpunkt. Erneuerbares Heizen Folgende Technologien sind nach der GEG-Novelle zu­läs­sig:Elek­tri­sche Wär­me­pum­peAn­schluss an ein Wär­me­netz­Hy­brid­hei­zung (Kombination aus EE-Heizung und Gas- oder Öl­kes­sel)Strom­di­rekt­hei­zung­S­o­lar­ther­mie-Hei­zung„H2-Re­a­dy“-Gas­hei­zung (auf 100% Wasserstoff umrüstbar; Energieberatung er­for­der­lich)Bio­mas­se­hei­zung (z.B. Pel­lets)Gas­hei­zung mit mindestens 65% erneuerbaren Gasen (Biomethan, Wasserstoff, biogenes Flüssiggas) Förderung für Eigentümer Der Austausch bestehender Heizungen wird mit direkten Zuschüssen gefördert. Insgesamt können Ge­bäu­de­ei­gen­tü­mer aus einem Potpourri von Förderungen einen Zuschuss von bis zu 70% der In­ves­ti­ti­ons­kos­ten beantragen. Hinzu kommen neue zinsgünstige Dar­le­hens­an­ge­bo­te. Die Bundesregierung hat im September Eckpunkte für die neuen Zuschüsse im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beschlossen, die kurzfristig umgesetzt werden sollen. Mieterschutz Im neuen GEG sollen Mieter vor hohen Kosten durch den Heizungstausch geschützt werden. Die Mo­der­ni­sie­rungs­um­la­ge ist bei einer GEG-konformen Maßnahme auf EUR 0,50 je qm Wohnfläche im Monat und auf insgesamt 10% der für die Wohnung aufgewandten Mo­der­ni­sie­rungs­kos­ten begrenzt. Diese gedeckelte Umlage darf der Vermieter nur erheben, wenn er staatliche Förderung in Anspruch genommen hat. Beantrag der Vermieter keine Förderung, darf die Umlage nur 8% betragen. Trotz der vielen neuen Fragestellungen und Her­aus­for­de­run­gen, die Wär­me­pla­nungs­ge­setz und GEG-Novelle für alle Beteiligten mit sich bringen, sind die Gesetze ein wichtiger Schritt in Richtung einer klimaneutralen Zukunft der deutschen Wär­me­ver­sor­gung.
06/12/2023
Markthochlauf von Wasserstoff – Wo geht die Reise hin?
Uni­ons­ge­setz­ge­bung stärkt grünen Wasserstoff Die im November 2023 in Kraft getretene Änderung der Er­neu­er­ba­ren-En­er­gien-Richt­li­nie (RED III) hebt das bisherige Ziel des Anteils erneuerbarer Energien am Brut­to­en­er­gie­ver­brauch von 32% auf 45% in 2030 an. Die sog. Renewable Fuels of Non-Biological Origin (RFNBO), die mit erneuerbarem Strom hergestellt werden und wozu grüner Wasserstoff und seine Derivate wie Ammoniak oder E-Fuels zählen, leisten dazu einen wichtigen Beitrag. Denn nur sie können auf die Er­neu­er­ba­ren-Zie­le angerechnet werden, nicht aber die sog. Low Carbon Fuels. Die Klassifizierung als RFNBO gilt mit RED III über den Verkehrsbereich hinaus nun auch für andere Sektoren wie die Industrie. Dort müssen 42% des verwendeten Wasserstoffs 2030 aus erneuerbaren Energiequellen stammen (bis 2035 sogar 60%). Auch im Luftverkehr spielen die RFNBO als E-Fuels mit einem auf 70% in 2050 stark steigenden Anteil an den Flugkraftstoffen eine große Rolle. In Umsetzung von RED II traten bereits im Juli 2023 die sog. Delegated Acts (DA) in Kraft, die eine für die EU all­ge­mein­gül­ti­ge Definition der RFNBO enthalten. Für ihre Herstellung gelten enge Vorgaben, da verhindert werden soll, dass der erneuerbare Strom für die Elektrolyse aus bestehenden Er­neu­er­ba­ren-Er­zeu­gungs­an­la­gen (EE-Anlagen) stammt. Daher sehen die DA in bestimmten An­wen­dungs­fäl­len das Kriterium der Zusätzlichkeit vor, wonach die EE-Anlage frühestens 36 Monate vor dem Elektrolyseur in Betrieb genommen worden sein darf. Flankiert wird es beim Strombezug aus dem Netz durch die Erfordernisse einer zeitlichen und geografischen Korrelation zwischen der Stromerzeugung und der Elektrolyse. RFNBO sollen nur hergestellt werden, wenn die erneuerbare Energie zeitgleich und im selben Gebiet erzeugt wird. Schließlich muss die Treib­haus­gas­ein­spa­rung bei RFNBO mind. 70% im Vergleich zu den zu ersetzenden Kraftstoffen betragen. Jetzt geht es darum, entsprechende Zer­ti­fi­zie­rungs­sys­te­me aufzustellen, damit der Markt für RFNBO starten kann. Bundesregierung schreibt Nationale Was­ser­stoff­stra­te­gie fort Im Juli 2023 hat die Bundesregierung (BReg) die Fortschreibung der Nationalen Was­ser­stoff­stra­te­gie (NWS 2023) verabschiedet, welche die NWS 2020 weiterentwickeln soll. Danach soll grüner Wasserstoff in den Bereichen entwickelt werden, die nicht elektrifiziert werden können. Hierbei kann Wasserstoff auch seine Speicherfunktion für erneuerbaren Strom ausspielen. Der Bedarf ist gewaltig: Für 2030 rechnet die BReg mit 95 bis 130 TWh. Deshalb hat sie das Ausbauziel für die Elektrolyse bis 2030 von 5 GW auf mind. 10 GW angehoben. Allerdings ist klar, dass der deutsche Markt mit steigendem Bedarf zunehmend auf Importe von Wasserstoff und seiner Derivate angewiesen sein wird. Infolgedessen spielt eine kluge Importstrategie innerhalb und außerhalb Europas eine große Rolle. Zudem ist eine Marktentwicklung ohne geeignete Was­ser­stoff­in­fra­struk­tur nicht möglich. Daher ist nicht nur das Leitungsnetz auszubauen. Auch Speicher, Häfen und Importterminals sind unverzichtbare Bestandteile des künftigen Systems. Zur Verbesserung der Rah­men­be­din­gun­gen will die BReg Planungs- und Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren vereinfachen. Grüner Wasserstoff soll auch wegen seiner mangelnden Verfügbarkeit vordringlich in Ver­brauchs­sek­to­ren eingesetzt werden, die sich nicht elektrifizieren lassen. Die NWS 2023 verweist dazu an erster Stelle auf die Industrie. Grüner Wasserstoff ist bei der Dekarbonisierung bestimmter Anwendungen im Stahl- und Chemiebereich nicht substituierbar. Im Stromsektor soll Wasserstoff in Gaskraftwerken eingesetzt werden, die dafür „H2 ready“ sein müssen. Im Verkehrssektor soll Wasserstoff als E-Fuel vor allem im Luft- und Schiffsverkehr eingesetzt werden, wo, anders als im Straßenverkehr, mittelfristig keine Elektrifizierung zu erwarten ist.  Konkrete Um­set­zungs­schrit­te bei der Infrastruktur Der Ausbau des deutschen Was­ser­stoff­net­zes ist Grund­vor­aus­set­zung für den Markthochlauf und soll in zwei Stufen erfolgen. Zunächst wird das sog. Was­ser­stoff­kern­netz realisiert. Dessen gesetzliche Grundlage wird mit der Einführung von § 28r EnWG durch eine weitere EnWG-Novelle geregelt. Das Kernnetz wird mit einer Länge von 9.700 km bis zum Jahr 2032 perspektivisch Teil des sog. European Hydrogen Backbone, welches die Mitgliedstaaten verbinden soll. Weiterhin ist ab 2025 eine gemeinsame Netz­ent­wick­lungs­pla­nung für Gas und Wasserstoff vorgesehen. Zudem plant die BReg, den Netzzugang für Wasserstoff an die Regelungen für Gas anzupassen (ent­ry-/exit-Mo­dell). Auch beim Bau von LNG-Im­port­ter­mi­nals werden die Weichen auf Wasserstoff gestellt. So machen § 5 Abs. 2 und 3 LNGG die Genehmigung des Weiterbetriebs von LNG-Anlagen ab 2044 davon abhängig, dass diese mit klimaneutralem Wasserstoff und Derivaten betrieben bzw. für den Import von Was­ser­stoff­de­ri­va­ten wie Ammoniak und Methanol umgerüstet werden können. Wie geht der Weg zur Was­ser­stoff-Wirt­schaft weiter? Die Richtung der bisherigen Maßnahmen stimmt. Aus deutscher Sicht ist es elementar, ein interessanter Exportmarkt für Was­ser­stoff­pro­du­zen­ten zu werden. Entscheidend dafür sind attraktive und verlässliche Rah­men­be­din­gun­gen. Der Anfang des Markthochlaufs ist gemacht – es besteht Grund zum Optimismus, dass er 2024 durch die Umsetzung der NWS 2023 und weitere Ge­set­zes­än­de­run­gen beschleunigt wird.
06/12/2023
EU macht Tempo: Ausbau- und Be­schleu­ni­gungs­per­spek­ti­ven für 2024
Europa und Deutschland haben sich ambitionierte Klimaziele gesetzt. Nicht zuletzt infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine rücken die Transformation des europäischen Energiemarktes und der dazugehörige Netzausbau noch stärker in den politischen und ge­sell­schaft­li­chen Fokus. Dabei geht es nicht nur um elektrische Energie, auch der Markthochlauf von Was­ser­stoff nimmt – insbesondere durch die Fortschreibung der nationalen Was­ser­stoff­stra­te­gie (NWS 2023) – weiter Fahrt auf. Verabschiedung der RED III-Richtlinie  Die Änderung der Er­neu­er­ba­ren-En­er­gien-Richt­li­nie (RED III) ist Teil des bereits im Juli 2021 von der EU-Kommission vorgelegten Legislativpakets „Fit for 55“. Mit der nunmehr am 9. Oktober 2023 förmlich verabschiedeten und am 31. Oktober 2023 im EU-Amtsblatt verkündeten Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023 (RED III) setzt der europäische Gesetzgeber ein weiteres Zeichen und höhere Klimaziele: Bis 2030 soll der Brut­to­end­ener­gie­ver­brauch aus erneuerbaren Energien 45% betragen. Davon gelten 42,5% als verbindliches und 2,5% als indikatives zusätzliches Ziel. Die vorherige Fassung der Richtlinie ((EU) 2018/2001 - RED II) sah lediglich einen Anteil von 32% vor. Daher müssen hierfür nicht nur gewaltige Er­zeu­gungs­ka­pa­zi­tä­ten geschaffen werden, auch ein integrierter und beschleunigter Ausbau der Netz­in­fra­struk­tu­ren in Europa ist unerlässlich. All dies (und mehr) greift der europäische Gesetzgeber in der geänderten RED III-Richtlinie auf. Europäischer Ausbau von Erzeugungs- und Trans­port­ka­pa­zi­tä­ten  Der Ausbau der Erzeugungs- und Trans­port­ka­pa­zi­tä­ten muss europäisch gedacht werden. Das erkennt auch RED III an und verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung gemeinsamer Projekte. Bis Ende 2030 müssen sich die Mitgliedstaaten auf zwei gemeinsame Projekte zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen einigen. Bis Ende 2033 sollen sich Mitgliedstaaten mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 100 TWh – also auch Deutschland – auf ein drittes Projekt einigen. Dabei wird explizit auf den Ausbau der Off­shore-Wind­ener­gie gemäß den Regelungen der TEN-E-Verordnung Bezug genommen. Danach müssen die Mitgliedstaaten für bestimmte Meeresgebiete bereits heute eine Vereinbarung über die gemeinsame Zusammenarbeit zur Umsetzung der Off­shore-Netz­aus­bau­zie­le treffen und erstmals zum 24. Januar 2024 einen übergeordneten strategischen integrierten Off­shore-Netz­ent­wick­lungs­plan als Teil des sog. „Ten Year Network Development Plan“ vereinbaren. Beide Vereinbarungen sind unverbindlich. Durch die Neuregelung in RED III wird nunmehr die Umsetzung einzelner Projekte verbindlich angeordnet – ein Novum. Mehr Tempo bei Planungs- und Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren Schlüssel zum Erfolg ist dabei die beschleunigte Umsetzung von Erzeugungs- und Trans­port­an­la­gen. Auch hier setzt RED III an und enthält Regelungen zur Beschleunigung von Planungs- und Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren. Fort- und festgeschrieben werden im Wesentlichen die schon in der EU-Not­fall­ver­ord­nung ((EU) 2022/2577 vom 22. Dezember 2022) enthaltenen (ursprünglich befristet geltenden) Regelungen. Damit können in von den Mitgliedstaaten festgelegten speziellen Gebieten für erneuerbare Energien und Netz­in­fra­struk­tu­ren (sog. Vorrang- bzw. Be­schleu­ni­gungs­ge­bie­te) auf Umwelt- und Ar­ten­schutz­prü­fun­gen auf Projektebene entfallen, wenn diese bereits auf der Planungsebene durchgeführt wurden. Neu und weitgehender ist aber, dass auch mit Blick auf das strenge Natura 2000-Regime Erleichterungen statuiert werden. RED III verpflichtet die Mitgliedstaaten außerdem sicherzustellen, dass die Ge­neh­mi­gungs­dau­er für erneuerbare Energien Anlagen in diesen sog. Be­schleu­ni­gungs­ge­bie­ten 12 Monate nicht überschreitet. Mut bei nationaler Umsetzung und Anwendung Diese Entwicklung zur Beschleunigung ist begrüßenswert, sind es doch insbesondere die hohen materiellen Anforderungen der europäischen Um­welt­richt­li­ni­en, die zu Verzögerungen der Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren führen. Mit der EU-Not­fall­ver­ord­nung wurde ein erster und wichtiger Schritt gemacht, der jetzt durch RED III fortgesetzt wird. Damit auch Deutschland die nationalen und europäischen Klimaziele erreicht, muss die Richtlinie entsprechend mutig in nationales Recht umgesetzt werden, wofür Deutschland ab Inkrafttreten der Richtlinie – am 20. November 2023 – nun 18 Monate Zeit hat. Dies allein ist aber nicht ausreichend. Wirkliche Beschleunigung erfordert auch Mut bei der Anwendung. 2024 wird zeigen, ob Gesetzgeber, Vorhabenträger, Behörden und Gerichte diesen Mut aufbringen.
29/11/2023
CMS H2-Duo|Vor­aus­set­zun­gen für den erfolgreichen H2-Marktstart
Das zweite Webinar des CMS H2-Duos.