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Nach der Sozialpartnervereinbarung zur Corona-Kurzarbeit dürfen „Arbeitgeberkündigungen frühestens nach Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen werden“. Bisher war umstritten, ob entgegen dieser Bestimmung ausgesprochene betriebsbedingte Kündigungen unwirksam sind.
In Folge 15 berichteten wir über die Entscheidung des OGH 8 ObA 48/21y, wonach aus § 37b AMSG in Verbindung mit der Sozialpartnervereinbarung keine Unwirksamkeit einer während der Kurzarbeit oder der anschließenden Behaltefrist ausgesprochenen Kündigung folgt. Die Kurzarbeitsbeihilfe sei aber im Rahmen einer Kündigungsanfechtung (§ 105 ArbVG) bei der Beurteilung des Vorliegens betrieblicher Erfordernisse für eine Kündigung zu berücksichtigen. Der im Anlassfall klagende Arbeitnehmer war von der durch Einzelvereinbarung eingeführten Kurzarbeit jedoch nicht erfasst. Der OGH ließ daher offen, ob durch Abschluss der Kurzarbeitsvereinbarung ein einzelvertraglicher Kündigungsschutz begründet wird.
Der OGH hat nun in der Entscheidung (OGH 8 ObA 50/21t) einen einzelvertraglichen Kündigungsschutz bei Kurzarbeit ebenfalls verneint. Die Kurzarbeitsvereinbarung statuiert, dass Arbeitgeberkündigungen frühestens nach Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen werden dürfen, nennt aber keine Rechtsfolge für den Fall eines Verstoßes gegen diese Vorgabe. Die Unwirksamkeit einer dennoch ausgesprochenen Kündigung lässt sich daher auch aus der Kurzarbeitsvereinbarung nicht ableiten.
Im Ergebnis begründet die Unterfertigung der Kurzarbeitsvereinbarung durch den/die Arbeitnehmer:in daher keinen einzelvertraglichen Kündigungsschutz. Die umstrittene Frage der Rechtswirksamkeit von Kündigungen während der Kurzarbeit und Behaltefrist ist somit abschließend höchstgerichtlich geklärt.
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