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Newsletter 09 Aug 2022 · Österreich

OGH: Doch keine volle Ur­laubs­er­satz­leis­tung bei un­be­rech­tig­tem Austritt?

2 min. Lesezeit

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CMS NewsMonitor Arbeitsrecht - Folge 22

Erschienen am 09. August 2022

Der OGH (9ObA147/21i; 8ObA95/21k; 8ObA37/22g) präzisiert die viel beachtete Entscheidung des EuGH (C-233/20, job-medium GmbH, NewsMonitor Folge 14), wonach auch bei unberechtigtem Austritt eine Urlaubsersatzleistung gebührt, für das österreichische Recht: Bei unberechtigtem Austritt gibt es die Urlaubsersatzleistung (anteilig) nur für bis zu vier Wochen Urlaub pro Urlaubsjahr.

Der OGH begründet diese Entscheidung mit dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts. Während unionsrechtlich vier Wochen bezahlter Urlaub garantiert sind (Art 31 Abs 2 GRC und Art 7 Abs 2 der RL 2003/88/EG), sieht das österreichische Urlaubsgesetz einen Anspruch auf fünf Wochen bezahlten Urlaub vor. Die innerstaatliche Rechtslage geht damit über die unionsrechtlich erforderlichen Mindestansprüche hinaus. Der Schutz des Unionsrechts bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt umfasst lt. EuGH aber nur den vom Unionsrecht garantierten Urlaubsanspruch, d. h. vier Wochen pro Jahr. Die Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt umfasst daher nur vier, aber nicht fünf (bzw. sechs) Urlaubswochen. Für Urlaubsansprüche, die über vier Wochen pro Jahr hinaus gehen, gibt es bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt daher keine Urlaubsersatzleistung (§ 10 Abs 2 UrlG).

Bei einem unberechtigten Austritt haben Arbeitnehmer:innen (anteiligen) Anspruch auf die Urlaubsersatzleistung für vier Wochen pro Urlaubsjahr unverbrauchten Urlaubs, nicht aber darüber hinaus.

Der CMS NewsMonitor informiert Sie zeitnah und kompakt über die neuesten Entwicklungen im Arbeitsrecht

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