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Die Energiewende verschiebt Wertschöpfung zunehmend in Richtung dezentraler Akteure: Kunden, einschließlich Unternehmen, können Strom nicht mehr nur beziehen, sondern ihn selbst erzeugen, speichern, flexibel nutzen und wirtschaftlich verwerten. Das am 24. Dezember 2025 (mit Ausnahmen) in Kraft getretene neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) schafft hierfür stufenweise einen neuen Rechtsrahmen und setzt unionsrechtliche Vorgaben um. Im Zentrum steht unter anderem auch die Ausweitung und Förderung dezentraler Versorgungsmodelle: Unternehmen können künftig wesentlich umfassender an dezentralen Energieversorgungsmodellen teilnehmen.
Neben Neuerungen für Energiegemeinschaften und des Konzepts der Gemeinsamen Energienutung etabliert das ElWG sogenannte Peer‑to‑Peer‑Verträge und Power-Purchase Agreements (PPAs), die einen flexiblen Direktbezug und Verkauf von Strom zwischen Marktteilnehmer:innen ermöglichen sollen. Weiters präzisiert das ElWG die Rahmenbedingungen für Direktleitungen und definiert neue Rollen, wie jene des „Aggregators“ oder des „Organisators“.
Für Unternehmen, die sich in der dezentralen Energieversorgung positionieren oder sonst davon profitieren möchten, eröffnen sich damit vielfältige Gestaltungsspielräume. Zugleich steigen die Anforderungen an Struktur, Compliance und Umsetzung, die eine sorgfältige Planung und rechtlich fundierte Umsetzung unbedingt erforderlich machen. Dabei ist zwischen dem formalen Inkrafttreten einzelner Bestimmungen des ElWG und deren vollständiger operativer Anwendbarkeit in Markt‑, Daten‑ und Abrechnungsprozessen zu unterscheiden. Wenngleich zentrale Bestimmungen der gemeinschaftlichen Energienutzung erst verzögert mit 1. Oktober 2026 in Kraft treten, lohnt sich bereits jetzt ein genauerer Blick auf die neuen Möglichkeiten und Verpflichtungen für Unternehmen.
Gemeinsame Energienutzung in der Praxis
Österreich setzt mit dem ElWG unionsrechtliche Vorgaben um, konkret die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 in der novellierten Fassung sowie die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die Energieeffizienz-Richtlinie (EU) 2023/1791 ). Auf nationaler Ebene erfolgt die Umsetzung nicht isoliert, sondern im Rahmen des Günstiger‑Strom‑Gesetzes (BGBl I 2025/91), das neben dem ElWG auch das Energiearmuts‑Definitions‑Gesetz (EnDG) sowie das E‑Control‑Gesetz (E-ControlG) novelliert und damit ein umfassendes Strommarktpaket bildet. Ziel des Gesetzespakets ist es, ein flexibleres und kosteneffizienteres Stromsystem zu schaffen und zugleich die Netzkostenentwicklung zu dämpfen.
Für Unternehmen besonders relevant: Das Günstiger‑Strom‑Gesetz fördert systemdienliches Verhalten durch gezielte Netzentgeltanreize (etwa durch last‑ oder einspeiseseitige Flexibilisierung), befreit große Stromspeicher, ab 1 MW Einpeiseleistung, für 20 Jahre von bezugsseitigen Netznutzungs‑ und Netzverlustentgelten, sofern ihr Einsatz als systemdienlich qualifiziert wird (die konkreten Anforderungen sind noch mittels Verordnung der E-Control festzulegen und bleiben abzuwarten), und schafft neue Instrumente, wie den flexiblen Netzzugang bei Kapazitätsengpässen. Ab 2027 treten zudem einspeiserbezogene Regelungen wie der Versorgungsinfrastrukturbeitrag (bis zu 0,05 Cent/ KWh) sowie die Spitzenkappung neuer Wind‑ und PV‑Anlagen (ab 20 KWp) in Kraft, die bei der Strukturierung dezentraler Geschäftsmodelle mitzudenken sind.
Die Einführung des „aktiven Kunden“ ist eine der zentralen Neuerungen des ElWG: Aktive Kund:innen sind Endkund:innen im Sinne des ElWG, denen erweiterte Rechte zur Erzeugung, Speicherung, Nutzung, Weitergabe und Vermarktung von Elektrizität eingeräumt werden. Aktive Kund:innen dürfen Strom erzeugen, verbrauchen, speichern und verkaufen; sie können Eigenversorgungsanlagen betreiben, Strom über Direktleitungen beziehen und gemeinsam Energie nutzen. Die „gemeinsame Energienutzung“ ist im ElWG flexibel ausgestaltet: Der Energieaustausch erfolgt nicht mehr ausschließlich innerhalb starrer Organisationsformen, sondern kann zwischen aktiven Kund:innen, also Endkund:innen wie etwa Unternehmen, und Energiegemeinschaften oder Dritten, vertraglich koordiniert werden. Innerhalb eines Standorts können mehrere Abrechnungspunkte eingerichtet und separat vertraglich beliefert oder abgenommen werden. Messwerte sind Endkund:innen sowie berechtigten Dritten binnen zwölf Stunden bereitzustellen; Lieferant:innen, Bilanzgruppenverantwortliche und Aggregator:innen erhalten die Daten spätestens am Folgetag bis 15:00 Uhr.
Wird Strom, egal ob als aktiver Kunde oder in Form einer Energiegemeinschaft, geteilt, sind bei Überschreitung gewisser Schwellenwerte neue Lieferantenverpflichtungen einzuhalten (Haushaltskund:innen mit Erzeugungsanlagen von über 30kW; sonstige aktive Kund:innen und Energiegemeinschaften mit einer Erzeugungsleistung von über 100kW). Dazu gehören etwa die Erstellung von Allgemeinen Lieferbedingungen, die Erstellung von transparenten Rechnungen und gewisse Informationspflichten. Außerdem haben Teilnehmer:innen ein Wahlrecht zwischen monatlichen oder jährlichen Rechnungen. Die gemeinsame Energienutzung wird damit in relevante Markt- und Datenprozesse integriert. Durch die gemeinsame Energienutzung entstehende, „sachlich gerechtfertigte“ Mehrkosten können Energielieferanten an den aktiven Kunden weiterverrechnen. Inwiefern Energielieferanten von dieser Neuerung tatsächlich Gebrauch machen werden, wird sich erst in Zukunft zeigen. Jedenfalls besteht ein Diskriminierungsverbot, sodass aktive Kund:innen nicht durch unsachliche Weiterverrechnungen von der gemeinsamen Energienutzung abgeschreckt werden dürfen.
Um die Komplexität aller dieser neuen Rechte und Pflichten abzufedern, etabliert das ElWG die Rolle des „Organisators“. Anders als die Rolle des „Aggregators“ (dieser ist gemäß dem ElWG als eigener Marktteilnehmer qualifiziert und unterliegt entsprechenden regulatorischen Pflichten) ist der Organisator kein eigener Marktteilnehmer, sondern tritt als Dienstleister von bzw. für Energiegemeinschaften und aktive Kund:innen auf. Der Organisator übernimmt dabei keine energiewirtschaftliche Marktrolle und tritt insbesondere nicht als Lieferant, Bilanzgruppenverantwortlicher oder Aggregator im regulatorischen Sinn auf. In dieser Rolle übernimmt er projektbezogen zentrale Aufgaben, wie die Anmeldung und Registrierung sowie Abmeldung von Teilnehmer:innen, die Allokation von Energiemengen, die interne und externe Kommunikation sowie die organisatorische Abwicklung der gemeinsamen Energienutzung. Bei entsprechender Ermächtigung darf der Organisator selbst Stromlieferverträge für aktive Kund:innen abschließen oder einen Stromlieferanten auswählen. Dadurch sollen aktiven Kund:innen potenzielle „Mengenvorteile“ beim Abschluss mehrerer Stromlieferverträge durch den Organisator zugutekommen. Für Unternehmen entsteht die Möglichkeit, Energy‑Sharing‑Modelle professionell zu strukturieren oder selbst als Organisator aufzutreten. Das Gesetz öffnet also den Weg für vielfältige Praxismodelle – von standortbezogenen Lösungen bis hin zu komplexen, unternehmensübergreifenden Strukturen.
Es entsteht ein anspruchsvoller Rechtsrahmen, der aber auch neue wirtschaftliche Spielräume für Unternehmen eröffnet:
- Energiegemeinschaften: Die bewährten Formen der Energiegemeinschaften bleiben auch unter dem neuen ElWG erhalten. Mit 1. Oktober 2026 wird das Regime der Energiegemeinschaften in das neue System der gemeinsamen Energienutzung eingegliedert; Neugründungen oder eine Auflösung ist nicht unbedingt notwendig. Dennoch schafft das ElWG neue Schwellwerte und Verpflichtungen, weshalb die Prüfung bestehender Statuten, Geschäftsordnungen oder sonstiger Verträge zu empfehlen ist.
- Die Bürgerenergiegemeinschaft (BEG) kann bundesweit und konzessionsübergreifend organisiert werden und eignet sich damit insbesondere für größere, standortunabhängige Beteiligungsmodelle. Da bei der Stromlieferung sämtliche Netzebenen in Anspruch genommen werden, besteht hier keine strukturellen Netzentgeltreduktionen; der wirtschaftliche Mehrwert liegt vielmehr in der privatautonomen Preisgestaltung, der bilanziellen Optimierung sowie der flexiblen standortübergreifenden Zuordnung von Erzeugung und Verbrauch Wenn Strom im Rahmen einer BEG so organisiert wird, dass er als gemeinsame Energienutzung im lokalen oder regionalen Netzbereich qualifiziert, ermöglicht das ElWG künftig reduzierte Netznutzungsentgelte im Lokal- und Regionalbereich. Zu einem Entfall des Erneuerbaren-Förderbeitrags und der Elektrizitätsabgabe kommt es aber nicht.
- Die Erneuerbare‑Energiegemeinschaft (EEG) setzt demgegenüber einen räumlichen Nahebereich auf lokaler oder regionaler Netzebene voraus. Abhängig von der lokalen oder regionalen Ausbreitung können schon nach bisheriger Rechtslage (ElWOG 2010) Vergünstigungen bei den Netzentgelten in Anspruch genommen werden: (i) Bei Anschluss der Teilnehmer:innen an dasselbe Niederspannungsnetz (Netzebenen 6–7, sog. lokale EEG) können rund 57 % der Netznutzungsentgelte eingespart werden; (ii) bei Anschluss an derselben Mittelspannungsebene (Netzebenen 4–7; regionale EEG) liegt die Netzentgeltersparnis typischerweise bei etwa 28 % (bei ausschließlich Netzebene 4-5 bis hin zu 64 %). Zusätzlich entfallen für innerhalb der Energiegemeinschaft zugeordnete Strommengen regelmäßig die Elektrizitätsabgabe sowie bestimmte Förderbeiträge. Ob sich die Reduktion der Netznutzungsentgelte durch die Einführung des neuen ElWG ändert, bleibt abzuwarten. Die tatsächliche Höhe ist von der E-Control mittels Verordnung festzulegen, wobei heute noch nicht bekannt ist, ob eine solche mit 1. Oktober 2026 oder erst Mitte 2027 erlassen wird.
Wesentlich ist, dass die bis dato bestehende Beschränkung auf ein gemeinsames Konzessionsgebiet wegfällt. So wird etwa die Gründung einer „gemeinsamen regionalen EEG“ möglich, die sich über mehrere Netzbetreiber erstreckt (beispielsweise ein Umspannwerk, dass von mehreren Netzbetreibern betrieben wird, sofern die mittelspannungsseitigen Sammelschienen verschaltbar sind).
- Ergänzend bleibt die Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA) als Sonderform bestehen: Sie fasst mehrere Bezieher:innen an einem Standort hinter einer Erzeugungsanlage zusammen; das öffentliche Netz wird nicht genutzt (behind‑the‑meter). Für die verbrauchten Strommengen entfallen die Netznutzungs‑ und Netzverlustentgelte faktisch vollständig, sodass hier 100 % Netzentgeltersparnis erzielt werden kann. Dieses Modell eignet sich etwa für Gewerbeimmobilien mit mehreren Mieter:innen oder gemischt genutzte Liegenschaften.
Neu ist, dass die gemeinsame Energienutzung die Errichtung einer GEA selbst bei mehreren Hauptleitungen ermöglicht (sofern Haupt-/Steigleitungen miteinander über dieselben Sammelschienen verbunden sind). Für die Befreiung einer solchen „GEA im Standortbereich“ von der Elektrizitätsabgabe, wie es etwa bei herkömmlichen GEAs der Fall ist, bedarf aber einer noch einer Gesetzesänderung.
Unternehmen können an Energiegemeinschaften somit in unterschiedlichen Konstellationen mitwirken und auch organisatorische Verantwortung übernehmen. Dennoch mit einigen Beschränkungen: Große Unternehmen (mit mindestens 250 Arbeitnehmer:innen, einem Jahresumsatz von mindestens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von mindestens 43 Millionen Euro) dürfen eine BEG nicht kontrollieren (im Sinne einer satzungsändernden Mehrheit); kleine Unternehmen nur insoweit sie keine Elektrizitätsunternehmen sind. Eine Teilnahme an EEGs ist für große Unternehmen weiterhin nicht möglich. Davon zu unterscheiden ist die Einbringung von Erzeugungsanlagen als nicht teilnehmender Dritter, die keine Mitgliedschaft in der Energiegemeinschaft begründet. Elektrizitätsunternehmen ist die Teilnahme an der gemeinsamen Energienutzung generell ausschließlich als „anderer Dritter“ gestattet.
Besondere Beachtung verdient die Erweiterung der Gestaltungsmöglichkeiten für große Unternehmen: Sie können wie bisher an BEGs teilnehmen, die aber künftig von reduzierten Netznutzungsentgelten profitieren können (Achtung: Für große Unternehmen gilt eine Grenze von maximal 6 MW Erzeugungsleistung je Zählpunkt, die in die gemeinsame Energienutzung eingebracht werden darf; externe Dritte dürfen Erzeugungsanlagen bis maximal 6 MW einbringen, ohne selbst aktiver Kunde zu sein – der Dritte gilt hier nicht als teilnehmender Netzbenutzer; Anlagen können über einen Teilnahmefaktor auch zum Teil eingebracht werden). Eine Teilnahme an EEGs ist für große Unternehmen nicht möglich, offen ist aber die neu geschaffene Möglichkeit der „Gemeinsamen Energienutzung“ oder die Einbringung von Erzeugungsanlagen als „nicht teilnehmender Dritte“ (für größere Anlagen gelten leistungsbezogene Obergrenzen und netzrechtliche Vorgaben). In jedem Fall müssen Energiegemeinschaften, dies umfasst BEGs genauso wie EEGs, weiterhin kooperative Strukturen wahren; eine Energiegemeinschaft ist somit nicht auf Gewinn ausgerichtet und darf von ihren Teilnehmer:innen auch nicht für diese Zwecke verwendet werden. Die Teilnahme von Unternehmen darf nicht die gewerbliche oder wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmens darstellen.
Energiegemeinschaften stellen also mit dem neuen ElWG große Chancen für Unternehmen dar, insbesondere durch (i) die wirtschaftliche Integration eigener Erzeugungs‑ und Speicheranlagen in das kooperative Modell der BEG samt Netzentgeltersparnissen, (ii) die Mitwirkung über Modell der Gemeinsamen Energienutzung, (iii) die damit verbundene standortübergreifende Optimierung von Erzeugung und Verbrauch, oder auch (iv) die Übernahme der Rolle als „Organisator“ oder technischer Dienstleister.
- Peer‑to‑Peer‑Verträge: Peer‑to‑Peer‑Verträge ergänzen die gemeinschaftliche Energienutzung um eine rein vertragliche Austauschform, ohne eine organisatorische Struktur wie eine Energiegemeinschaft zu erfordern. Das ElWG definiert Peer‑to‑Peer‑Verträge als zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen Marktteilnehmer:innen über den Verkauf oder die unentgeltliche Überlassung von Strom aus erneuerbaren Quellen, die außerhalb klassischer Lieferverträge abgeschlossen werden. Die Abwicklung, Zuordnung und Abrechnung der Energiemengen erfolgt automatisiert und kann direkt zwischen den Parteien oder über einen Organisator erfolgen. Eine eigene Rechtsträgerstruktur ist nicht erforderlich. Je nach räumlicher Nähe der beteiligten Zählpunkte kann es zu einer Reduktion der Netznutzungsentgelte kommen; für große Unternehmen gelten besondere Teilnahme‑ und Strukturvorgaben.
- Direktleitungen: Direktleitungen sind nach dem ElWG elektrische Leitungen, die Erzeugungs‑ und Verbrauchsanlagen direkt miteinander verbinden und nicht Teil des öffentlichen Netzes sind. Neu ist, dass sie nicht mehr für exklusive Nutzung außerhalb des Netzes gebaut werden müssen: Direktleitungen dürfen – unter Einhaltung definierter Schutz‑ und Schaltauflagen – parallel zum öffentlichen Netz betrieben und sowohl für den Eigenbedarfsbezug als auch für Rückeinspeisungen genutzt werden. Um Ringflüsse zu vermeiden ist technisch sicherzustellen, dass zu keinem Zeitpunkt mehr als ein Netzanschluss gleichzeitig mit dem öffentlichen Netz verbunden ist. Auf Antrag ist für jede Energierichtung ein eigener Zählpunkt einzurichten, der auch einem Dritten (etwa dem Anlagenbetreiber) zugeordnet werden kann.
- Power‑Purchase‑Agreements (PPA): Power Purchase Agreements (PPAs) sind längerfristige, zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen Stromerzeuger:innen und Abnehmer:innen über die Lieferung von Elektrizität zu vorab festgelegten Bedingungen. Sie können physisch (on‑site, off‑site) oder virtuell (finanziell) ausgestaltet sein: (i) Bei virtuelle PPAs wird der physische Stromfluss vom bilanziellen und wirtschaftlichen Ausgleich getrennt: Die physische Lieferung erfolgt über den Markt und im jeweiligen Netz, während vertragliche Ausgleichszahlungen Differenzen zwischen Fixpreis und Marktpreis abbilden. Energiewirtschaftlich bleiben Erzeuger und Abnehmer jeweils ihren Rollen zugeordnet. (ii) Physische PPAs reichen von räumlich nahen On‑site‑Lösungen, bei denen der Strom ohne oder mit minimaler Netznutzung direkt verbraucht wird (ggf. in Kombination mit Direktleitungen oder gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen), bis zu Off‑site‑Strukturen mit bilanzieller Abnahme über das öffentliche Netz. Werden Energiedienstleister oder Lieferant:innen zwischengeschaltet, spricht man von einem „sleeved PPA“, bei dem die energierechtliche Lieferant:innen‑ und Bilanzkreisverantwortung beim Intermediär verbleibt.
Für die Unternehmenspraxis ist entscheidend, dass PPAs – unabhängig von ihrer vertraglichen Ausgestaltung – keine Ausnahme vom regulatorischen Rahmen begründen. Insbesondere sind die Lieferant:innenrolle, die Bilanzgruppenverantwortung, ein geeignetes Mess‑ und Zählkonzept, die Behandlung von Herkunftsnachweisen sowie energieabgaben‑ und beihilfenrechtliche Aspekte sorgfältig zu prüfen. In Kombination mit Instrumenten der gemeinsamen Energienutzung – etwa Energiegemeinschaften oder Peer‑to‑Peer‑Verträgen – können PPAs jedoch breiter genutzt und wirtschaftlich optimiert werden.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Das ElWG eröffnet Unternehmen zusätzliche Chancen und flexible Gestaltungsmöglichkeiten, um Strombeschaffung, Eigenverbrauch und Vermarktung neu zu kombinieren und wirtschaftlich zu optimieren. Peer‑to‑Peer‑Verträge reduzieren dabei die Transaktionshürden für den Austausch erneuerbarer Energie und ermöglichen flexible, auch standortübergreifende Beschaffungs‑ und Vermarktungsmodelle, insbesondere im räumlichen Nahebereich. Zwar ist das ElWG bereits weitgehend in Kraft, zentrale operative Möglichkeiten im Bereich der Bürgerenergie und der gemeinsamen Energienutzung können jedoch erst ab 01. Oktober 2026 voll ausgeschöpft werden.
Für Unternehmen empfiehlt sich daher eine frühzeitige rechtliche, technische und organisatorische Vorbereitung, um die neuen Spielräume rechtzeitig nutzen zu können.