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Informationen 17 Nov 2020 · Österreich

Kurzarbeit im Lockdown

Welche Anpassungen der Co­ro­na-Kurz­ar­beit der Phase 3 bringt der neuerliche Lockdown?

3 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Die Corona-Kurzarbeit wurde von 1.10.2020 bis 31.3.2021 verlängert (sogenannte „Kurzarbeit der Phase 3“). Aufgrund der neuerlichen Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 haben die Sozialpartner_innen die Kurzarbeit nunmehr in einigen Punkten angepasst.

Die wichtigsten Neuerungen finden Sie hier:

Rückwirkende Antragstellung per 1.11.2020

Eine rückwirkende Antragstellung per 1.11.2020 ist bis Freitag, 20.11.2020, möglich.

Reduktion der Arbeitszeit

Bisher konnte die Arbeitszeit bei Kurzarbeit der Phase 3 im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit grundsätzlich nur auf 30% bis 80% der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Sollte die bisherige Arbeitszeit unter 30% reduziert werden, musste ein diesbezüglicher Antrag (Beilage 2 der SPV) von den Sozialpartner_innen ausdrücklich genehmigt werden.

Nunmehr wird für unmittelbar vom Lockdown betroffene Unternehmen die Reduktion der Arbeitszeit unter 30% (Beilage 2 der SPV) von der WKO pauschal genehmigt; der ÖGB gibt binnen 72 Stunden eine Rückmeldung an das AMS.

Anträge auf rückwirkende Absenkung unter 30% Arbeitsleistung sind für alle Unternehmen möglich.

Im November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns sind 0% Arbeitsleistung möglich. Eine dadurch bewirkte Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung ist zulässig.

Wirtschaftliche Begründung

Der Sozialpartner_innenvereinbarung (im Folgenden kurz „SPV“) ist eine wirtschaftliche Begründung für die Beantragung der Kurzarbeit (Beilage 1 der SPV) anzuschließen. 

Bisher musste diese grundsätzlich von einem/einer Steuerberater_in, Bilanzbuchhalter_in oder Wirtschaftsprüfer_in bestätigt werden. Nunmehr entfällt das Erfordernis dieser Bestätigung für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind oder die Corona-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragen.

Lehrlingsausbildung bei Kurzarbeit

Bisher galt, dass Kurzarbeit der Phase 3 für Lehrlinge nur möglich ist, wenn 50% der ausgefallenen Arbeitszeit über den gesamten Kurzarbeitszeitraum für ausbildungs- und berufsrelevante Maßnahmen genutzt werden. 

Für die Zeit des Lockdowns besteht nunmehr keine Ausbildungsverpflichtung.

Trinkgeldregelung

Für Unternehmen, die unmittelbare vom Lockdown betroffen sind und deren Beschäftigte von der Regelung des Trinkgeldpauschales umfasst sind, gilt, dass Beschäftigte in Kurzarbeit für November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns EUR 100 netto pro Monat erhalten. Die Auszahlung erfolgt durch die Unternehmen, die Vergütung durch das AMS.

Entgeltanspruch bei Kurzarbeit

Weiterhin gilt, dass die Arbeitnehmer_innen bei Kurzarbeit 80% bis 90 % ihres vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts erhalten. Die Arbeitgeber_innen zahlen für die tatsächlich geleistete Arbeit. Für die entfallenen Arbeitsstunden (sogenannte Ausfallstunden) schulden Arbeitgeber_innen die sogenannte Kurzarbeitsunterstützung, die wiederum durch die Kurzarbeitsbeihilfe vom AMS ersetzt wird.

Bei Kurzarbeit der Phase 3 sind auch Lohnerhöhungen, wie Kollektivvertragserhöhungen oder Biennalsprünge, bei der Bemessung des Kurzarbeitsentgelts zu berücksichtigen.

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