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Nach österreichischem Urlaubsrecht haben Arbeitnehmer:innen im Fall einer Beendigung durch unberechtigten Austritt keinen Anspruch auf die Urlaubsersatzleistung für das laufende Urlaubsjahr (§ 10 Abs 2 UrlG). Allerdings sind bei der Auslegung und Anwendung auch die unionsrechtlichen Vorgaben, nämlich das in Art 31 Abs 2 GRC festgelegte Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub, das durch Art 7 der Arbeitszeit-RL (RL 2003/88/EG) konkretisiert wird, zu beachten.
Der EuGH hat bereits in der Entscheidung C-314/15, Maschek/Stadt Wien ausgeführt, dass Arbeitnehmer:innen, die nicht in der Lage waren, vor Ende des Arbeitsverhältnisses ihren gesamten bezahlten Jahresurlaub zu verbrauchen, nach Art 7 der Arbeitszeit-RL Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für offenen Jahresurlaub haben. Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spielt dabei keine Rolle. Seither war umstritten, ob § 10 Abs 2 UrlG mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Der OGH stellte in einem Verfahren (9 ObA 137/19s), in dem die Urlaubsersatzleistung nach unberechtigtem Austritt eingeklagt worden war, ein Vorabentscheidungsersuchen. Der EuGH (C 233/20, job-medium GmbH) entschied, dass Art 7 der Arbeitszeit-RL in Verbindung mit Art 31 Abs 2 GRC einer nationalen Vorschrift entgegensteht, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der/die Arbeitnehmer:in das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig beendet. In einem solchen Fall sei auch nicht zu prüfen, ob der Verbrauch der Urlaubstage für den/die Arbeitnehmer:in unmöglich war.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub auch zwischen Privaten unmittelbar anwendbar. Die Bestimmung des § 10 Abs 2 UrlG ist, da sie mit dem im Primärrecht verankerten Unionsgrundrecht auf bezahlten Jahresurlaub nicht im Einklang steht, nicht (mehr) anzuwenden. Arbeitnehmer:innen haben daher auch bei unberechtigten Austritt Anspruch auf die Urlaubsersatzleistung für das laufenden Urlaubsjahr. Die Kürzung der Urlaubsersatzleistung bei unberechtigten vorzeitigen Austritt im Zuge der Endabrechnung des Arbeitsverhältnisses ist nicht mehr zulässig.
Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung unterliegt der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist. Allerdings sind kürzere kollektivvertragliche und einzelvertragliche Verfallsfristen zu beachten und können vom/von der Arbeitgeber:in einem (nachträglich) geltend gemachten Anspruch entgegen gehalten werden (OGH 8 Ob A 11/13w).
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