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Die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit (Behaltepflicht) und in der Regel für einen Monat nach ihrer Beendigung (Behaltefrist) ist Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfe (§ 37b AMSG). Bis zuletzt war unklar, ob entgegen diesem Verbot ausgesprochene betriebsbedingte Kündigungen wirksam sind oder nicht.
In Folge 7 berichteten wir über eine Entscheidung des OLG Linz, das während der Kurzarbeit ausgesprochene betriebsbedingte Kündigungen als rechtswirksam erachtete. Später entschied das OLG Innsbruck (27.7.2021, 13 Ra 21/21t), dass auch unberechtigt ausgesprochene Entlassungen rechtswirksam seien. Am Rande wurde festgehalten, dass ein durch die Sozialpartnervereinbarung eingeräumter besonderer Kündigungsschutz während Kurzarbeit zu verneinen ist. Weder dem Regelungszweck noch dem Wortlaut der Sozialpartnervereinbarung könne ein solcher entnommen werden.
Gegenteilig entschied dann jüngst das OLG Wien (21.9.2021, 10 Ra 38/21p). Eine während der Kurzarbeit bzw. vor Ablauf der Behaltefrist ohne Vorliegen eines in der Sozialpartnervereinbarung genannten Ausnahmefalles ausgesprochene Arbeitgeberkündigung sei unwirksam. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Sozialpartnervereinbarung. Diese schaffe neben ihrer förderrechtlichen Bedeutung auch einen arbeitsvertraglich verbindlichen Rahmen.
Für Arbeitgeber:innen erfreulich, hat der OGH die Uneinheitlichkeit der bisherigen Rechtsprechung der OLG nunmehr geklärt. In seiner Entscheidung (OGH 22.10.2021, 8 ObA 48/21y) gelangt das Höchstgericht unter Aufarbeitung der bestehenden Lehrmeinungen zum Ergebnis, dass aus den Bestimmungen des § 37b AMSG in Verbindung mit der Sozialpartnervereinbarung keine Unwirksamkeit einer während der Kurzarbeit oder der anschließenden Behaltefrist ausgesprochenen Kündigung folgt. Ebenso wenig ergäbe sich daraus eine Änderung der Kündigungsfristen und -termine. Die Kurzarbeitsbeihilfe als Förderung des Arbeitgebers sei aber im Rahmen einer Kündigungsanfechtung (§ 105 ArbVG) bei der Beurteilung des Vorliegens betrieblicher Erfordernisse für eine Kündigung zu berücksichtigen.
Damit scheint die umstrittene und für Arbeitgeber:innen zugleich wichtige Frage der Rechtswirksamkeit von Kündigungen während Kurzarbeit und Behaltefrist vorerst höchstgerichtlich geklärt. Dass der im Anlassfall klagende Arbeitnehmer von der durch Einzelvereinbarung eingeführten Kurzarbeit nicht erfasst war und sich „zu Recht“ nicht auf eine „einzelvertragliche Vereinbarung eines besonderen Kündigungsschutzes“ berufen hat, vermag am Ergebnis, in Anbetracht der über den Einzelfall hinausgehenden Begründung, nichts zu ändern. Dass die Kurzarbeitsbeihilfe in die Interessenabwägung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG miteinbezogen werden muss, ist konsequent.
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