Veröffentlicht am 30. April
Zahlungen an Betriebsräte, die gegen das Bevorzugungsverbot verstoßen, waren bislang schon nichtig. Der Oberste Gerichtshof hat nun erstmals entschieden, dass zu hohe Entgeltzahlungen an Betriebsräte zurückgefordert werden können (9 ObA 96/24v)
Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt für die Belegschaft, eine besondere Entlohnung für Betriebsratstätigkeit gibt es nicht: Wenn Arbeitnehmer:innen in ihrer Arbeitszeit als Betriebsräte tätig werden, erhalten das Entgelt, dass sie verdient hätten, wenn sie weiterhin ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit ausgeübt hätten (Ausfallsprinzip). Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein Betriebsrat fallweise oder dauerhaft freigestellt ist (§§ 116, 117 ArbVG).
Denn: Betriebsräte dürfen aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt oder bevorzugt werden. Sie sollen nicht käuflich sein, sondern unabhängig, und sich auch nicht von der Belegschaft entfremden. (Finanzielle) Vergünstigungen aufgrund oder während der Betriebsratstätigkeit sind daher nach ständiger Rechtsprechung untersagt (OGH 9 ObA 10/21t; OGH 9 ObA 40/22f; OGH9 ObA 96/24v).
Wenn Betriebsräte dauernd freigestellt sind, ist ihnen nach diesen Grundsätzen der mutmaßliche Verdienst zu ersetzen (OGH 9 ObA 1/91; OGH 9 ObA 10/21t; 9ObA 40/22f; OGH 9 ObA 96/24v). Gemeint ist der Verdienst, den sie nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verdient hätten, wenn sie nicht dauernd freigestellt worden wären. Das lässt sich am ehesten mit einer betrieblichen „Durchschnittskarriere“ von vergleichbaren Arbeitnehmenden bemessen: Man bezieht sich auf den Karriereverlauf von Arbeitnehmenden, die mit dem Betriebsratsmitglied vor dessen Freistellung weitgehend vergleichbar waren (9ObA 40/22f; OGH 9 ObA 96/24v).
Wenn mit Betriebsräten nun Entgeltvereinbarungen geschlossen werden, die gegen diese Grundsätze verstoßen, also z.B. zu hohe Entgeltvereinbarungen, sind diese absolut nichtig. Gleiches gilt für andere Privilegien.
Auf diese Nichtigkeit können sich auch die Arbeitgebenden, die diese Vereinbarungen geschlossen haben, berufen und Privilegien einstellen, und zwar jederzeit. Anders, so der OGH, würde der Zweck des Verbotes nicht erreicht werden können (OGH 9 ObA 96/24v 9 ObA 133/12t).
Der OGH hat nun erstmals klargestellt, dass Arbeitgebende Privilegien nicht nur für die Zukunft einstellen können: Sie können Privilegien, wie zu hohe Entgeltzahlungen, auch für die Vergangenheit zurückfordern. Es wäre mit dem Bevorzugungsverbot schlicht nicht vereinbar, wäre eine Rückforderung nicht möglich. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgebende wusste, dass die Entlohnung zu hoch, und die Entlohnungsvereinbarung daher nichtig, ist.
Entgeltzahlungen an Betriebsräte, die gegen das Bevorzugungsverbot verstoßen, können daher auch für die Vergangenheit zurückgefordert werden.
Einige Fragen hat der OGH in seiner bemerkenswerten Entscheidung allerdings offengelassen: So ist zum Beispiel nicht klar, welche Auswirkungen ein gemeinsamer Irrtum von Arbeitgebenden und Betriebsrat über den fiktiven Karriereverlauf hat: Ist eine Entlohnungsvereinbarung auch dann ex-tunc absolut nichtig, wenn beide Seiten irrtümlich von einem zu günstigen Karriereverlauf ausgegangen sind? Und wie verhält sich ein gutgläubiger Verbrauch des zu hohen Entgelts mit dem Bevorzugungsverbot von Betriebsräten?