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Veröffentlichung 08 Jul 2025 · Österreich

Wichtige Entscheidung in Bezug auf die Weitergabe von Ar­beit­neh­mer­da­ten im Konzern

3 min. Lesezeit

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CMS NewsMonitor Arbeitsrecht | Folge 40

Die Bedeutung des Zusammenspiels von Datenschutz- und Betriebs-verfassungsrecht verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des BAG (8 AZR 209/21).

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen der konzernweiten Einführung eines einheitlichen Personalinformationssystems (Workday) sollte der beklagte Arbeitgeber, eine Konzerngesellschaft, zu Testzwecken verschiedene personenbezogene Arbeitnehmerdaten (u. a. Personalnummer, Name, Telefonnummer, Eintrittsdatum, E-Mail-Adresse) in das System einspielen. Grundlage hierfür war eine mit dem Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung. Der Arbeitgeber übermittelte jedoch nicht nur die von der Betriebsvereinbarung erfassten Daten, sondern darüber hinaus auch Gehaltsinformationen, private Wohnanschrift, Geburtsdatum, Alter, Familienstand, Sozialversicherungsnummer und Steuer-ID an Workday.

Ein betroffener Arbeitnehmer klagte daraufhin auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO. Das BAG gab der Klage teilweise statt und stellte klar, dass die über die Betriebsvereinbarung hinausgehende Datenweitergabe nicht erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO war. Ob auch die in der Betriebsvereinbarung geregelte Datenverarbeitung gerechtfertigt war, ließ das Gericht offen, da der Kläger diesen Punkt nicht weiterverfolgte.

Der Fall verdeutlicht, wie essenziell eine sorgfältige Abstimmung zwischen Betriebsverfassungsrecht und Datenschutzrecht ist. Auch nach österreichischem Recht (§ 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG) ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die über allgemeine Angaben zur Person und fachliche Voraussetzungen hinausgeht, zwingend eine Betriebsvereinbarung erforderlich – ein Umstand, der nahezu alle gängigen IT-Tools betrifft.

Gleichwohl kann eine Betriebsvereinbarung datenschutzrechtliche Vorgaben nicht aushebeln: Sie kann kein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO begründen, wo ein solches nicht besteht. Sie kann auch keine Datenverarbeitung zulassen, wenn die grundrechtlich geschützten Interessen der Arbeitenden überwiegen. Dennoch kommt der Betriebsvereinbarung beim Abwägen der widerstreitenden Interessen – dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers einerseits und den schutzwürdigen Interessen der Arbeitenden andererseits – eine zentrale Rolle zu. Es empfiehlt sich daher, Betriebsvereinbarungen so zu gestalten, dass sie dieses Zusammenspiel angemessen regeln und damit Rechtssicherheit schaffen.

Angesichts der Dynamik moderner Systemlandschaften ist es kaum noch praktikabel, für jede (neue) Systemkomponente eine Einzelbetriebsvereinbarung abzuschließen. Auch Rahmenbetriebsvereinbarungen, die zwar Standards setzen, aber für jedes System dennoch eine eigene Vereinbarung verlangen, stoßen an ihre Grenzen. Unser Lösungsansatz ist daher die Entwicklung einer Gesamtbetriebsvereinbarung, die die gesamte bestehende und künftige Systemlandschaft – einschließlich KI-Anwendungen – weitgehend dynamisch abdeckt.

Sollten Sie Unterstützung bei der (Neu-)Gestaltung Ihrer Betriebsvereinbarungslandschaft oder bei der Überprüfung datenschutzrechtlicher Grundlagen benötigen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

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