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Kurzarbeit der Phase 5: Was gilt bei der neuerlich verlängerten Corona-Kurzarbeit?

Die Corona-Kurzarbeit wird erneut von 01.07.2021 bis 30.6.2022 verlängert (sogenannte „Kurzarbeit der Phase 5“). Nunmehr liegt auch die neue SozialpartnerInnenvereinbarung (im Folgenden kurz „SPV“) vor. Neu ist, dass – abhängig von der Betroffenheit der Unternehmen durch die Corona-Pandemie – zwischen zwei Modellen der Kurzarbeit unterschieden wird.

Die wichtigsten Informationen dazu finden Sie hier:

Modell 1: Für besonders betroffene Unternehmen

Für Unternehmen, die im 3. Quartal 2020 einen Umsatzrückgang von mehr als
50 % im Vergleich zum 3. Quartal 2019 verzeichnet haben oder von einem verordneten Betretungsverbot betroffen sind, wird die Kurzarbeit der Phase 5 im Wesentlichen zu den gleichen Bedingungen wie in Phase 4 fortgesetzt: 

  • ArbeitgeberInnen erhalten weiterhin die volle Kurzarbeitsbeihilfe. Vorerst wird die Beihilfe jedoch bis zur Anpassung des Antragstools im eAMS-Konto (das dann entsprechende Angaben der Unternehmen zum Umsatzrückgang im AMS-System ermöglichen wird) – wie in Modell 2 – monatlich um 15 % reduziert ausbezahlt. Die restlichen 15 % der Beihilfe sind gesondert im Rahmen eines Änderungsbegehrens zu beantragen.
  • Die Arbeitszeit kann im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit auf 30 bis 80 % der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden.
  • Eine Unterschreitung der Mindestarbeitszeit aus besonderen wirtschaftlichen Gründen ist bei Genehmigung durch die SozialpartnerInnen weiterhin möglich (Beilage 2 der SPV). Dieses Kurzarbeitsmodell gilt bis Ende Dezember 2021.

Modell 2: Für alle anderen Unternehmen

Für alle anderen Unternehmen gilt ein Kurzarbeitsmodell mit reduzierter Kurzarbeitsbeihilfe und höherer Mindestarbeitszeit als bisher: 

  • ArbeitgeberInnen erhalten im Vergleich zur Kurzarbeit der Phase 4 eine um 15 % reduzierte Kurzarbeitsbeihilfe.
  • Die Arbeitszeit muss im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit 50 bis 80 % der bisherigen Arbeitszeit betragen.
  • Eine Unterschreitung der Mindestarbeitszeit aus besonderen wirtschaftlichen Gründen ist bei Genehmigung durch die SozialpartnerInnen weiterhin möglich (Beilage 2 der SPV). Dieses Kurzarbeitsmodell gilt bis Ende Juni 2022.

Für beide Kurzarbeitsmodelle gilt:

Dauer der Kurzarbeit

Es können höchstens 6 Monate Kurzarbeit beantragt werden.

Antragstellung und Beratung

Anträge auf Kurzarbeit der Phase 5 können beim AMS voraussichtlich ab 19.7.2021 gestellt werden. Kurzarbeit mit einem Beginn ab 1.7.2021 kann voraussichtlich rückwirkend bis 18.8.2021 beantragt werden. Ansonsten muss die Antragsstellung jeweils vor Beginn der Kurzarbeit erfolgen.

Neu in die Kurzarbeit eintretende Betriebe, die zwischen 1.4.2021 und 30.6.2021 keine Kurzarbeit in Anspruch genommen haben, müssen zudem vor der Antragstellung, ein in der Regel 3-wöchiges Beratungsverfahren mit dem AMS und den SozialpartnerInnen absolvieren.

Nettoersatzraten bleiben gleich

Unabhängig vom Modell der Kurzarbeit erhalten ArbeitnehmerIinnen bei Kurzarbeit weiterhin 80 bis 90 % ihres vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts.

Verpflichtender Urlaubsverbrauch

Für jeweils 2 angefangene Monate Kurzarbeit müssen ArbeitnehmerInnen nunmehr mindestens 1 Woche Urlaub verbrauchen, sofern der/die ArbeitnehmerIn über ein entsprechendes Urlaubsguthaben verfügt. Unterbleibt der Urlaubskonsum, obwohl ein Urlaubsanspruch besteht, darf das Unternehmen für die Kurzarbeitsbeihilfe in diesem Ausmaß keine Ausfallstunden verrechnen.

Kurzarbeit und Frühwarnsystem

Nunmehr können von der der Kurzarbeit auch ArbeitnehmerInnen ausgenommen werden, die beim AMS im Rahmen von Massenkündigungen zum Frühwarnsystem gemäß § 45a AMFG angemeldet sind. Dies setzt die Zustimmung der SozialpartnerInnen voraus (Beilage 3 der SPV). Betreffend diese Personalreduktion gibt es während der Kurzarbeit auch keine Auffüllpflicht des Beschäftigtenstandes.
 

Autoren

Florian Hörmann
Florian Hörmann
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Wien

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