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Haftung des Arbeitgebers bei Ablehnung einer Wiedereingliederungsmaßnahme

Update Arbeitsrecht 06/2018

Juni 2018

Lehnt der Arbeitgeber einen Antrag auf Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme ab, kann er sich gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig machen.

Der Fall: Der klagende Arbeitnehmer war seit 1991 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, zuletzt mit einem Grad der Behinderung von 70. Ab August 2014 war er für gut 1½ Jahre arbeitsunfähig erkrankt. Mehrere arbeitsmedizinische Untersuchungen hatten Einschränkungen in der Einsatzfähigkeit ergeben und zuletzt eine negative Prognose hinsichtlich der Entwicklung der krankheitsbedingten Ausfallzeiten gestellt. Während seiner Erkrankung machte der Arbeitnehmer im April 2015 gegenüber seinem Arbeitgeber deutlich, dass er sich eine Rückkehr in seinen bisherigen Tätigkeitsbereich als Bauleiter vorstelle. Eine betriebsärztliche Untersuchung Mitte Oktober 2015 ergab, dass auch zukünftig erhöhte krankheitsbedingte Fehlzeiten nicht auszuschließen seien. Dennoch legte der Kläger Ende Oktober 2015 einen detaillierten Wiedereingliederungsplan seines Arztes vor und beantragte seine stufenweise Wiedereingliederung in die Arbeitsprozesse. Den Antrag lehnte das Unternehmen ab. Anfang Dezember 2015 beantragte der Mitarbeiter erneut seine Wiedereingliederung – diesmal mit Erfolg. Anfang März 2016 wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmer wieder voll arbeitsfähig sei.

Mit seiner Klage verfolgte er die Zahlung von Schadensersatz und behauptete, dass sein Arbeitgeber den ersten Wiedereingliederungsplan – wonach er bereits Mitte Januar 2016 (und nicht erst Anfang März 2016) wieder voll arbeitsfähig gewesen wäre – zu Unrecht abgelehnt habe; hieraus sei ihm ein Schaden wegen des Verdienstausfalls entstanden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass es an der Kausalität zwischen der vermeintlichen Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden fehle. Die Richter des LAG sahen dies nun anders – und gaben dem Arbeitnehmer Recht:

Der Mitarbeiter habe gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Beschäftigung nach der Vorlage des Wiedereingliederungsplans Ende Oktober 2015 gehabt, den der Arbeitgeber durch die Ablehnung der Wiedereingliederungsmaßnahme schuldhaft verletzt habe. Damit bestehe ein Schadensersatzanspruch des Mitarbeiters aus §§ 280823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 84 Abs. 2 SGB IX (a. F.), jetzt § 167 SGB IX.

Der vorgelegte Wiedereingliederungsplan habe alle von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für eine wirksame Beantragung der stufenweisen Wiedereingliederung erfüllt, insbesondere:

  • Darlegung von Art und Weise der empfohlenen Beschäftigung
  • Beschäftigungsbeschränkungen
  • Umfang der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit
  • Dauer der Maßnahme
  • eine Prognose, wann voraussichtlich die Wiederaufnahme der Tätigkeit erfolgen wird

Liegen diese Voraussetzungen vor, treffe den Arbeitgeber eine Verpflichtung zur Durchführung des betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements. Ziel dieser Maßnahme sei die Suche nach Möglichkeiten, dem länger oder häufiger erkrankten Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz zu erhalten und geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten zu überprüfen. Hierzu gehöre auch die stufenweise Wiedereingliederung. Unterlasse der Arbeitgeber die Durchführung der ärztlich empfohlenen Maßnahme(n), müsse er für den dem Mitarbeiter dadurch entstandenen Schaden einstehen. Dieser sei unter Berücksichtigung der Zwecksetzung des § 84 SGB IX (a. F.), jetzt § 167 SGB IX zu ermitteln. Allein die Tatsache, dass § 84 SGB IX (a. F.), jetzt § 167 SGB IX selbst keine Rechtsfolgenbestimmung umfasse, rechtfertige nicht die Annahme, dass das Gesetz unverbindlich sei und dass ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften keine Folgen habe.

Vorliegend habe der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert seines Vermögens ohne Ablehnung der Wiedereingliederungsmaßnahme und dem tatsächlichen Wert seines Vermögens. Sie umfasse das Arbeitsentgelt, das er verdient hätte, wenn er bereits Mitte Januar 2016 wieder gearbeitet hätte (LAG Hessen, Urteil vom 7. August 2017 – 7 Sa 232 / 17).

Die Revision ist derzeit beim BAG unter dem Aktenzeichen 8 AZR 530 / 17 anhängig.

Tipp für die Praxis:

Form und Inhalt des ärztlichen Wiedereingliederungsplans wurden von den Richtern des LAG – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG aus 2006 (BAG, Urteil vom 13. Juni 2006 - 9 AZR 229 / 05) genau geprüft. Dieser muss neben den zeitlichen Abläufen auch ärztliche Prognosen, insbesondere über den Zeitpunkt, zu dem mit der erwarteten Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist, enthalten. Zudem befassten sich die Richter des LAG ausführlich mit dem Schadensbegriff und dessen Anwendung und Auslegung im konkreten Fall. Es bleibt abzuwarten, ob die Revision diese Entscheidung bestätigt und neue Grundsätze für die Ablehnung von Wiedereingliederungsmaßnahmen aufstellt – und gegebenenfalls neue Risiken für die Arbeitgeberseite bringt.

Die Paragrafen im arbeitsrechtlichen Teil des SGB IX wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2018 erheblich umbeziffert. Insbesondere wurde § 95 SGB IX zu § 178 SGB IX, § 81 SGB IX zu § 164 SGB IX und der in der Entscheidung zitierte § 84 SGB IX zu § 167 SGB IX. Zudem finden sich die Vorschriften zum Kündigungsrecht (§§ 85 – 92 SGB IX) – ebenfalls inhaltlich unverändert – nun in §§ 168 – 175 SGB IX.


Dieser Artikel ist Teil des Update Arbeitsrecht, das Sie hier abonnieren können. Bei Fragen zum Artikel kontaktieren Sie gerne das Redaktionsteam Arbeitsrecht (Dr. Alexander Bissels, Lisa Gerdel, Dr. Nina Hartmann und Dr. Stefanie Klein-Jahns) unter: Update-Arbeitsrecht@cms-hs.com.

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Update Arbeitsrecht, Juni 2018
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