Home / Veröffentlichungen / Sponsoring in der Krise

Sponsoring in der Krise

Zu den Auswirkungen der Fortsetzung der Bundesliga-Saison in Form von „Geisterspielen“ auf Sponsoringverträge

14/05/2020

Jetzt ist es endlich so weit: Die Fußballbundesliga startet am Samstag, den 16. Mai 2020 mit dem 26. Spieltag in die restliche Saison. Auch die 2. Bundesliga nimmt ihren Spielbetrieb wieder auf. Allerdings jeweils ohne Zuschauer. Nach langen Diskussionen hatten die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten der Länder bei ihrer Schalte am 6. Mai 2020 eine Wiederaufnahme der Spiele ohne Zuschauer ab der zweiten Mai-Hälfte beschlossen. Daraufhin einigten sich die 36 Vereine bei der Mitgliederversammlung der Deutschen Fußball Liga (DFL) am 7. Mai 2020 auf den neuen Spielplan. Die Spiele der restlichen Saison werden als Geisterspiele durchgeführt. 

Die Übertragung der Spiele im Fernsehen wird dann ebenfalls wieder anlaufen. Der Pay-TV-Sender Sky wird das „Revierderby“ BVB gegen Schalke 04 sowie die Spiele des 26. und 27. Spieltages im Free-TV zugänglich machen. Die Konferenzschaltungen der Geisterspiele der 1. und 2. Liga werden auf dem frei zugänglichen Kanal Sky Sport News HD sowie im kostenlosen Livestream gezeigt. Von diesen Ausnahmen abgesehen werden die Spiele aber nur im Pay-TV in voller Länge und ansonsten nur in den üblichen Kurzzusammenfassungen im Free-TV zu sehen sein. Die im Stadion auf Werbebanden oder anderen Flächen platzierte Werbung wird durch den Zuschauerausschluss einen geringeren Kreis von Adressaten erreichen. 

Welche Auswirkungen hat der Ausschluss von Zuschauern auf bestehende Sponsoringverträge? 

Durch die Einschränkungen wird tiefgreifend in laufende Sponsoringverträge eingegriffen. Unklar ist daher, mit welchen rechtlichen Folgen Clubs und Sponsoren rechnen müssen, insbesondere ob Sponsoren zur Zahlung der vereinbarten Beträge verpflichtet bleiben oder bereits geleistete Zahlungen ganz oder teilweise zurückfordern können. Aufgrund der Vielfältigkeit vertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten wird man hierbei jede Sponsoringaktivität und ihre vertragliche Grundlage gesondert untersuchen müssen. Unsicherheit dürfte vor allem bestehen, weil Dauer und Umfang der Einschränkungen nicht absehbar sind, also auch in der nächsten Saison Geisterspiele stattfinden könnten. 

Welche Formen des Sponsorings sind betroffen? 

Kern des Sponsorings ist eine Kommunikationsleistung des Clubs zur Förderung der Bekanntheit des Sponsors. Im besonderen Schuldrecht des BGB ist der Vertrag nicht geregelt. Teilweise kann aber auf die Vorschriften der gesetzlich geregelten Vertragstypen zurückgegriffen werden. Wird einem Sponsor das Recht eingeräumt, bestimmte Flächen (z. B. Banden) für Werbezwecke zu nutzen, können die gesetzlichen Regelungen über Miete und Pacht greifen. Verpflichtet sich der Club, bei der Kommunikation mit den Medien auf die Unterstützung des Sponsors hinzuweisen, kommt auch die Anwendung dienstvertraglicher Regelungen in Betracht. Als Gegenleistung werden regelmäßig Geld-, aber auch Sachleistungen (sog. Sachsponsoring) vereinbart. Der Vertrag kann auf eine längere Dauer angelegt sein (etwa für eine Saison, aber auch mehrere Jahre) oder nur einen einmaligen Leistungsaustausch zum Ziel haben. 

Vom Ausschluss der Zuschauer ist insbesondere die häufigste Form der Werbepräsenz bei Sportveranstaltungen im Stadion – die Bandenwerbung – betroffen. Aber auch andere Sponsoringaktivitäten, wie etwa Lautsprecherwerbung im Stadion, werden in ihrer Reichweite beschränkt. 

Kann der Sponsor den Vertrag fristlos kündigen?

Dem Sponsor könnte daran gelegen sein, seinen Zahlungspflichten möglichst schnell durch Kündigung des Sponsoringvertrages zu entgehen, ggf. auch, weil er selbst in seinem Geschäftsbetrieb unter Umsatzeinbußen leidet und lästige Zahlungspflichten loswerden möchte. Handelt es sich bei der Kooperation nicht nur um einen einmaligen Leistungsaustausch, sondern um ein Dauerschuldverhältnis, kann der Vertrag für beide Parteien eine Kündigungsmöglichkeit vorsehen, um den Vertrag vorzeitig zu beenden. Meistens wird ein solches Kündigungsrecht aber auf den Fall der schuldhaften Vertragsverletzung durch den Vertragspartner begrenzt sein. Im Falle der Corona-Pandemie und der von Politik und DFL angeordneten Geisterspiele fehlt es aber gerade am Verschulden einer Vertragspartei. Aber auch ohne Verschulden einer Partei kann die Fortsetzung eines Vertrages für die andere Partei aus objektiven Gründen unzumutbar sein. In solchen Fällen ist eine fristlose Kündigung zumindest prinzipiell denkbar. Da bei Geisterspielen aber regelmäßig der Sponsoringvertrag zumindest teilweise weiter erfüllt werden kann, dürfte eine fristlose Kündigung in den meisten Fällen nicht in Betracht kommen.

Auch eine vorzeitige Beendigung des Sponsoringvertrages nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 BGB) kommt nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht, da eine Störung der Geschäftsgrundlage regelmäßig nur zur Anpassung eines Vertrages, nicht zu seiner Beendigung berechtigt.

Wirkt die Durchführung von Geisterspielen auf die Sponsoren wie eine komplette Spielabsage?

Wird eine Saison wegen der Corona-Krise komplett abgesagt, wie dies beispielsweise bei der Handball-Bundesliga oder der Deutschen Eishockey-Liga geschehen ist, finden die Spiele endgültig nicht mehr statt. Die Clubs können dann die geschuldete Kommunikationsleistung nicht mehr erbringen. Es liegt somit Unmöglichkeit bzw. Teil-Unmöglichkeit im Sinne von § 275 BGB vor. Der Sponsor muss die vereinbarte Gegenleistung für die abgesagten Spiele nicht mehr erbringen bzw. kann sie zurückfordern. 

Ein Geisterspiel ohne Zuschauer ist damit nicht vergleichbar, auch rechtlich nicht. Der Club kann die Werbeflächen ja nach wie vor zur Verfügung stellen und seine vertragliche Verpflichtung weiterhin erfüllen. Die Bandenwerbung erfüllt allerdings nicht mehr ihren primären Zweck – jedenfalls wenn sie vorrangig vom Präsenzpublikum im Stadion wahrgenommen werden muss, etwa weil das betreffende Spiel im Free-TV gar nicht oder nur in Form einer kurzen Zusammenfassung übertragen wird. Soweit Banden im Blickfeld der Fernsehkameras stehen und eine Fernsehübertragung stattfindet, wird der Zweck, mit der Werbung das Fernsehpublikum zu erreichen, weiterhin erfüllt. Für andere Werbeflächen in und um das Stadion gilt das natürlich nicht.

Enthalten Sponsoringverträge typischerweise Regelungen zu Geisterspielen?

Das dürfte nur im Ausnahmefall vorkommen. Richtig ist aber, dass man als Erstes in den Vertrag schauen sollte, da es zunächst darauf ankommt, ob der konkrete Sponsoringvertrag den Fall eines Spiels unter Ausschluss von Zuschauern regelt. Das ist nicht gänzlich unwahrscheinlich, da der vollständige oder teilweise Ausschluss von Zuschauern für ein oder mehrere Spiele als Sanktion durch das DFB-Sportgericht, etwa wegen Zuschauerausschreitungen, denkbar ist und schon vorgekommen ist. Es ist daher nicht völlig ausgeschlossen, dass die Parteien des Sponsoringvertrages diesen möglichen Fall vorausgesehen und geregelt haben. 

Wie ist die Rechtslage, wenn der Sponsoringvertrag keine Regelung zu Geisterspielen enthält?

In einem solchen Fall, der den Regelfall darstellen dürfte, ist ein Rückgriff auf die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) möglich. Danach kann eine schwerwiegende Änderung der tatsächlichen Umstände dazu führen, dass die dadurch belastete Partei eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Umstände verlangen kann. Die gesetzlichen Anforderungen an ein solches Anpassungsrecht sehen allerdings vor, dass 

  • die schwerwiegende Änderung der Umstände nicht in den Risikobereich einer Vertragspartei fällt, 
  • die Parteien den Vertrag nicht oder nicht so geschlossen hätten, wenn sie die geänderten Umstände vorhergesehen hätten, und
  • einer Partei ein Festhalten am Vertrag in unveränderter Form nicht zugemutet werden kann.

Im Einzelfall muss daher mit Blick auf die betroffene Sponsoringaktivität zunächst geprüft werden, ob die Parteien die Anwesenheit von Stadionzuschauern – zumindest stillschweigend – zur Vertragsgrundlage gemacht haben. Ob dies der Fall ist, dürfte grundsätzlich von der Art der Sponsoringaktivität abhängen. So erreicht z. B. Lautsprecherwerbung in der Halbzeitpause im Stadion bei einem Geisterspiel kein Publikum mehr, da zu dem Zeitpunkt auch die TV-Übertragung im Zweifel ausgeblendet ist. Gleiches gilt für Werbung, die auf Flächen angebracht ist, die von TV-Kameras nicht erfasst werden. Hier könnte man von einer sog. Zweckstörung ausgehen, da die Leistung zwar abstrakt noch erbringbar ist, der Sponsor aber keinerlei Interesse mehr daran hat. Hier wird man auch nicht argumentieren können, dass der Umstand, dass eine Partei an der Leistung der anderen Partei das Interesse verloren hat, in das Risiko der betreffenden Partei fällt (sog. Verwendungsrisiko) und daher nicht zur Vertragsanpassungen berechtigt. Vielmehr hat eine werbliche Kommunikationsleistung, die niemanden mehr erreicht, keinen Wert. 

Wie muss der Sponsoringbeitrag bei Geisterspielen konkret angepasst werden?

Dem kann man allerdings entgegenhalten, dass bei Spielen, die übertragen werden, nach wie vor das Fernsehpublikum erreicht wird. Dies dürfte dann jedenfalls bei Bemessung des Umfangs der Vertragsanpassung zu berücksichtigen sein. Um die verbleibende Reichweite der Werbung und den damit verbundenen Anspruch auf den Sponsoringbetrag zu bemessen, wird man vor allem darauf abstellen müssen, wie gut und häufig die Werbebanden oder die Trikots in der Fernsehübertragung zu sehen sind. Es ist dann eine Bewertung vorzunehmen, mit welchem Betrag die jeweilige Leistung in die Bemessung des Sponsorenbeitrags eingeflossen ist, wenn nicht von vornherein für einzelne werbliche Kommunikationsleistungen separate Vergütungen vorgesehen worden.

Bei Spielen, bei denen eine Fernsehübertragung stattfindet, können die Fernsehzuschauer weiterhin die Werbung des Sponsors wahrnehmen, sodass der Zweck der Werbung zumindest überwiegend erreicht wird. Eine Anpassung, d. h. Reduzierung des Sponsorenbeitrags, dürfte davon abhängen, wie viele Fernsehzuschauer wie lange im Vergleich zu den Zuschauern im Stadion mit der Werbeaussage erreicht werden. Hier spricht viel dafür, dass auch der Anspruch der Clubs auf Zuwendung des Sponsorenbeitrags weitestgehend bestehen bleibt.  

Was ist beim heutigen Abschluss neuer Sponsoringverträge zu beachten?

Die vorstehenden Überlegungen gelten nur für Sponsoringverträge, die vor der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen des Spielbetriebs abgeschlossen wurden. Werden nun Verträge für die Zukunft, insbesondere für die nächste Bundesliga-Saison, verhandelt, sollte dabei die gegenwärtige Situation Berücksichtigung finden. Denn je nach weiterer Entwicklung der Pandemie könnte eine künftige Anordnung von Geisterspielen vorhersehbar sein, sodass den Club im Einzelfall ein Fahrlässigkeitsvorwurf treffen könnte, wenn er seine Leistungen dann nicht erbringen kann. Auf diese Risikoverteilung sollten beide Vertragsparteien beim Abschluss von Sponsoringverträgen für die kommende Saison achten und ggf. vorab eine einvernehmliche Lösung festlegen.


Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie in unserem Corona Center. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie Ihren Ansprechpartner bei CMS oder unser CMS Response Team jederzeit gerne an.


Autoren

Foto vonRobert Budde
Dr. Robert Budde
Partner
Köln
Foto vonPhilipp Rohdenburg
Dr. Philipp Rohdenburg
Counsel
Köln