Das Vergabebeschleunigungsgesetz
Mehr Tempo, weniger Rechtsschutz?
Autor:innen
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) setzt der Bund eine umfassende Reform des nationalen Vergaberechts oberhalb der EU‑Schwellenwerte um. Leitidee ist es, öffentliche Beschaffungsvorgänge in Deutschland einfacher, schneller und digitaler zu gestalten, um große Investitionsprogramme – insbesondere in Infrastruktur, Digitalisierung, Wettbewerbsfähigkeit sowie Sicherheit – effektiver umzusetzen.
Nach dem Beschluss im Bundestag vom 23. April 2026 und der Zustimmung im Bundesrat am 8. Mai 2026 soll das Gesetz voraussichtlich zum 1. Juli 2026 in Kraft treten und grundsätzlich nur auf ab diesem Datum begonnene Vergabeverfahren Anwendung finden.
Welche Änderungen sind durch die Reform zu erwarten?
Das Vergabebeschleunigungsgesetz sieht zentrale Änderungen vor, die wir im Folgenden näher erläutern:
- Beschleunigung durch gezielte Entlastung der Vergabestellen,
- Lockerung des Grundsatzes der Losteilung (Mittelstandsschutz),
- Verfahrensvereinfachungen und Digitalisierung,
- Deregulierung im Unterschwellenbereich sowie
- Einschränkung des Primärrechtsschutzes (Wegfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde).
Vergabebeschleunigungsgesetz: Gezielte Entlastung und neue Spielräume
Zur Beschleunigung setzt der Entwurf unter anderem auf eine Entlastung bei europaweiten Ausschreibungen und eine breitere Grundlage für öffentlich‑öffentliche Zusammenarbeit: Für Liefer‑ und Dienstleistungen von Bundesoberbehörden wird der bislang maßgebliche EU‑Schwellenwert von EUR 140.000 auf den allgemein geltenden Schwellenwert von derzeit EUR 216.000 angehoben. Den niedrigeren Wert müssen künftig nur noch das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien beachten.
Zugleich werden Konstellationen öffentlich‑öffentlicher Zusammenarbeit (Inhouse-Vergabe) breiter und rechtssicherer gefasst, etwa bei gemeinsamer mittelbarer Kontrolle oder in „Schwesterkonstellationen“.
Punktuelle Lockerung des Losgrundsatzes mit spürbaren Markteffekten
Der Losgrundsatz erfährt eine gezielte Flexibilisierung: Bei dringlichen, großvolumigen Infrastrukturvorhaben aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ sowie im Verkehrsbereich können Teil‑ und Fachlose ausnahmsweise zusammen vergeben werden, wenn dies zur zügigen Realisierung erforderlich ist; für verteidigungs‑ und sicherheitsspezifische Aufträge ist eine zeitlich befristete Ausnahme vorgesehen. Dies hat weitreichende Auswirkungen für mittelständische Unternehmen: Sie werden künftig eher gezwungen sein, sich zu Bietergemeinschaften zusammenzuschließen oder sich als Nachunternehmer zu verdingen, sofern sie an den in Aussicht stehenden Großaufträgen der Infrastrukturprogramme überhaupt noch partizipieren wollen.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz sieht Verfahrensvereinfachungen vor
Verfahrensrechtlich wird der Ablauf an mehreren Stellen vereinfacht:
- Die Leistungsbeschreibung muss künftig „eindeutig“ sein (nicht mehr wie bisher „eindeutig und erschöpfend“).
- Eignung und Nichtvorliegen von Ausschlussgründen werden grundsätzlich durch Eigenerklärungen nachgewiesen (weitergehende Unterlagen sind regelmäßig nur noch von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern beizubringen).
- Verlinkungen in elektronischen Bekanntmachungen werden erleichtert.
- Der vereinfachte Wertungsvorgang im offenen Verfahren wird zum Regelfall: Künftig werden zunächst die Angebote inhaltlich geprüft und bewertet, bevor die Eignung der Bieter untersucht wird. Die Eignungsprüfung beschränkt sich damit regelmäßig auf die voraussichtlich zuschlagsfähigen Bieter, was den Prüfaufwand reduziert.
Digitale Souveränität rückt in den Fokus der Vergabe
Ergänzend rücken Aspekte der digitalen Souveränität in den Vordergrund. Als Zuschlagskriterien oder Ausführungsbedingungen kommen etwa Interoperabilität, Kontrolle über Datenverarbeitungen und Schutz vor unzulässigen Zugriffen ausdrücklich in Betracht.
Deregulierung im Unterschwellenbereich
Auch im Unterschwellenbereich wird dereguliert: Die wertmäßige Grenze für die Erteilung von Direktaufträgen des Bundes steigt auf EUR 50.000. Für Direktvergaben bedeutet dies in der Praxis: Auftraggeber können Leistungen bis zu EUR 50.000 ohne förmliches Verfahren vergeben, müssen aber die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Transparenz sowie Anbietervielfalt wahren und dies im Vergabevermerk nachvollziehbar dokumentieren (Marktsondierung, Begründung der Auswahl, Preisangemessenheit).
Eine künstliche Auftragsaufteilung („Stückelung“) zur Unterschreitung der Wertgrenze bleibt unzulässig. Die Anhebung wirkt damit beschleunigend, erhöht aber zugleich die Anforderungen an Compliance und Korruptionsprävention. Umso wichtiger werden somit:
- Vier‑Augen‑Prinzip,
- Rotationsregeln,
- nachvollziehbare Angebotsabfragen.
Weitreichende Änderungen im Rechtsschutz – die aufschiebende Wirkung entfällt in der Beschwerdeinstanz!
Im Rechtsschutz gibt es weitreichende Änderungen. Diese beginnen in der ersten Instanz mit diversen Verfahrenserleichterungen: So können
- Vorsitzende oder hauptamtliche Beisitzer häufiger allein entscheiden,
- Entscheidungen „nach Lage der Akten“ erleichtert werden,
- Aktenführung, Übermittlung und Verhandlungen weiter digitalisiert werden.
In der zweiten Instanz (sofortiges Beschwerdeverfahren zum Vergabesenat des Oberlandesgerichts) nimmt das Vergabebeschleunigungsgesetz eine fundamentale Einschränkung vor: Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen ablehnende Entscheidungen der Vergabekammern entfällt generell. Damit fällt das gesetzliche Zuschlagsverbot regelmäßig bereits mit der Kammerentscheidung weg.
Diese Änderung wurde in der Fachwelt zu Recht kritisiert, da der Bieterrechtsschutz weitgehend ausgehöhlt wird, ohne dass dies den Auftraggebern viel bringt. Das mit der Einschränkung des Primärrechtsschutzes verbundene Beschleunigungspotenzial ist sehr gering, da ohnehin nur ein Bruchteil der Vergabeverfahren den Rechtsschutz durchläuft: Von rund 195.000 Verfahren im Jahr 2023 waren lediglich etwa 12 % oberschwellig, nur 763 führten zu Nachprüfungsverfahren und gerade einmal 119 gelangten in die Beschwerdeinstanz vor den OLG‑Vergabesenaten. Die Abschaffung der aufschiebenden Wirkung adressiert damit ein – gemessen am Gesamtvolumen – marginales Segment. Hinzu kommt, dass der Wegfall der aufschiebenden Wirkung die Zahl der Kammerverfahren nicht senkt – im Gegenteil: Aus Bietersicht steigt der Druck, bereits in erster Instanz alles vorzutragen und vorsorglich Sicherungsanträge zu stellen.
Gleichzeitig ist dies mit erheblichen, dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht genügenden Einschränkungen verbunden, wird doch somit Primärrechtsschutz durch Gerichte gar nicht mehr gewährleistet. Auch der wichtigen Funktion der Rechtsfortbildung und -vereinheitlichungen können die Oberlandesgerichte kaum mehr nachkommen, werden sie doch sicherlich als bloße Feststellungsinstanzen für späteren Schadensersatz deutlich seltener angerufen.
Die Reform dockt damit an falscher und viel zu später Stelle an: Sie beschleunigt das rechtspraktisch wenig bedeutsame Beschwerdeverfahren, während die maßgeblichen Engstellen – das unnötig komplizierte materielle Vergaberecht sowie die personelle Unterbesetzung von Vergabe- und Bedarfsstellen sowie der Vergabekammern – ungelöst bleiben.
Noch eine Abmilderung der Rechtsfolgen von Vergabeverstößen sieht das Gesetz vor: Abweichend von der Unwirksamkeitsfolge des § 135 GWB kann bei zwingenden Gründen des Allgemeininteresses – etwa Daseinsvorsorge oder Sicherheitsinteressen – von der Nichtigkeit abgesehen und stattdessen eine Sanktion (Geldsanktion, Laufzeitverkürzung) verhängt werden.
Sekundärrechtsschutz als unzureichender Ersatz
Fällt die Primärchance weg, bleibt regelmäßig nur der Sekundärrechtsschutz über Schadensersatzansprüche. In der Praxis trägt dieser jedoch selten: Das negative Interesse ersetzt lediglich Angebots‑ und Teilnahmekosten und kompensiert die verlorene Zuschlagschance nicht angemessen.
Das positive Interesse (entgangener Gewinn) scheitert häufig an der strengen Kausalitäts‑ und Zurechnungsprüfung: Der Bieter muss darlegen und beweisen, dass er bei rechtmäßigem Verlauf den Zuschlag erhalten hätte – ein Nachweis, der insbesondere in mehrstufigen Verfahren (Teilnahmewettbewerb, Verhandlung, Bewertungsspielräume) regelmäßig kaum zu führen ist.
Selbst wenn die Haftung dem Grunde nach bejaht wird, drohen erhebliche Beweis‑, Prognose‑ und Mitverschuldensdiskussionen, die Verfahren verlängern und den wirtschaftlichen Ausgang ungewiss machen. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) stärkt zwar den Gedanken, dass der bloße Verlust der Zuschlagschance ersatzfähig sein kann (EuGH, Urteil v. 6. Juni 2024 – C‑547/22 – INGSTEEL). Ob und wie diese Leitlinien in Deutschland zu einer spürbaren Abkehr von den bislang sehr hohen Darlegungs‑ und Beweisanforderungen führen, ist jedoch offen. Bis zu einer gefestigten Rechtsprechung bleibt der Sekundärrechtsschutz daher in vielen Konstellationen strukturell unterkompensierend – und damit kein vollwertiger Ersatz für effektiven Primärrechtsschutz.
Vergabebeschleunigungsgesetz: Das sollten Sie in der Praxis beachten!
Für die Praxis bedeuten die Neuerungen:
- Bieter sollten ihre Strategie konsequent auf die Kammerinstanz ausrichten, frühzeitig und substantiiert rügen und parallel mögliche Sekundäransprüche sichern.
- Auftraggeber sollten die neuen Vereinfachungsinstrumente nutzen, um Fehlerquellen zu minimieren und die Verfahren zu beschleunigen. Auch bietet sich die Möglichkeit einer sofortigen Zuschlagserteilung nach Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags durch die Vergabekammer. Dies ist aber sorgfältig abzuwägen, da bei einer sich als rechtswidrig erweisenden Zuschlagsentscheidung Schadensersatz droht.
Die Reform enthält zahlreiche sinnvolle Entbürokratisierungs‑ und Digitalisierungsschritte, die Vergaben tatsächlich beschleunigen können. Für mittelständische Unternehmen bedeutet das Gesetz allerdings einen Rückschritt im Hinblick auf ihre Teilhabemöglichkeiten bei Infrastruktur-Großprojekten. Nicht zielführend erscheint das deutlich verschobene Rechtsschutzgefüge: Effektiver Primärrechtsschutz wird im Regelfall auf die Vergabekammer konzentriert; die OLG‑Instanz verliert ihre zentrale Funktion, gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten. Die Neufassung dürfte daher mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar sein; mit einer verfassungsrechtlichen Überprüfung des Gesetzes ist zeitnah zu rechnen. Damit geht ein Verlust an Rechtssicherheit einher. Einstweilen empfiehlt sich für Auftraggeber und Bieter gleichermaßen eine proaktive Anpassung der Verfahrens- und Rechtsschutzstrategien an die neue Lage.