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Der anhaltende Fachkräftemangel in Deutschland veranlasst Arbeitgeber zunehmend, auch außerhalb Deutschlands Mitarbeitende* zu rekrutieren. Soweit geeignete Kandidaten mit einer Staatsangehörigkeit jenseits der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz ausfindig gemacht werden, benötigen diese für eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet grundsätzlich einen deutschen Aufenthaltstitel. Inhaber einer sog. „Grenzgängerkarte“ sind von diesem Erfordernis befreit.
Der folgende Beitrag beleuchtet den Anwendungsbereich, die Voraussetzungen sowie die Vor- und Nachteile der aufenthaltsrechtlichen Erlaubnis und adressiert etwaige bei deren Beantragung auftretende praktische Herausforderungen.
Fortbestehende Fachkräftelücke in Deutschland
Die gegenwärtigen politischen Herausforderungen, wirtschaftlichen Probleme sowie hohen Kostenbelastungen machen sich inzwischen auch am Arbeitsmarkt und bei der Personalplanung von Unternehmen in Deutschland bemerkbar. So nimmt die Zahl qualifizierter Arbeitsloser kontinuierlich zu und übertraf zuletzt sogar die andauernd sinkende Zahl offener Stellen. Ungeachtet dessen besteht bei Berücksichtigung der vorhandenen Qualifikationen sowie beruflichen Anforderungen nach wie vor eine beträchtliche Fachkräftelücke, d.h. eine erhebliche Anzahl an nicht mit passend qualifizierten Arbeitslosen besetzbaren offenen Stellen. Diese sank laut dem „Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung“ im dritten Quartal 2025 im Vergleich zum Vorjahresquartal zwar um 18,3%. Allerdings konnten damit immer noch mehr als 367.000 offene Stellen (und damit in etwa jede dritte offene Stelle) nicht mit passend qualifizierten Arbeitslosen besetzt werden. Ausweislich einer Studie des „Instituts der deutschen Wirtschaft“ aus dem Juli 2025 wird sich die Fachkräftelücke zudem wegen des demographischen Wandels bis zum Jahr 2028 wieder beträchtlich vergrößern. Erwartet wird demnach, dass in Deutschland dann ca. 768.000 Fachkräfte in unterschiedlichsten Branchen (wie z.B. dem Einzelhandel, der Pflege oder der Informatik) fehlen werden.
Einhellige Meinung ist inzwischen, dass sich die geschilderte Problematik nicht allein durch rein nationale Ansätze wie eine Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeitkräften, Verbesserung der Aus- und Weiterbildung sowie die jüngsten rentenpolitischen Maßnahmen (Aktivrente und erleichterte befristete Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze) lösen lässt, sondern künftig auch eine verstärkte Rekrutierung ausländischer Mitarbeitender unerlässlich sein wird. Auf die in diesem Zusammenhang geplanten Vorhaben der Bundesregierung haben wir bereits an anderer Stelle hingewiesen.
Anwendungsbereich der Grenzgängerkarte
Arbeitgeber, die ausländische Mitarbeitende für sich gewinnen möchten, werden erfreut feststellen, dass Staatsangehörige des EWR (Europäische Union plus Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie der Schweiz im Rahmen europäischer Freizügigkeit ohne Weiteres in Deutschland tätig werden dürfen.
Etwas schwieriger gestaltet sich die Rekrutierung sonstiger Staatsangehöriger (sog. „Drittstaatsangehöriger“). Diese fallen in den Geltungsbereich des Aufenthaltsgesetzes und benötigen für eine Einreise sowie einen Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit grundsätzlich einen entsprechenden deutschen (!) Aufenthaltstitel.
Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz ist, dass der Kandidat einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet, d.h. seinen Lebensmittelpunkt in die Bundesrepublik verlagert. In den meisten Fällen wird dieses Kriterium unproblematisch erfüllt. Allerdings sind in der Beratungspraxis immer häufiger Konstellationen anzutreffen, in denen der Kandidat als Grenzgänger seine Arbeitsleistung lediglich an einigen Tagen pro Woche im Bundesgebiet und im Übrigen in seinem ausländischen Homeoffice erbringen soll.
Sofern die sozialen und familiären Bindungen im Ausland weiterhin existieren (z.B., weil der Ehegatte mit den gemeinsamen Kindern nach wie vor dort lebt und der Kandidat daher zwei Arbeitstage pro Woche sowie die Wochenenden an seinem fortbestehenden ausländischen Wohnsitz verbringt), scheidet eine Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland aus; ein Aufenthaltstitel kann dann nicht erteilt werden. In dieser Situation kommt die Möglichkeit der Erteilung einer Grenzgängerkarte gemäß § 12 AufenthV ins Spiel. Bei dieser handelt es sich um eine Erlaubnis „sui generis“, die ihren Inhaber für die Einreise, den Aufenthalt und die in ihr bezeichnete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
Voraussetzungen sowie Vor- und Nachteile der Grenzgängerkarte
§ 12 AufenthV setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige seinen gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig in einem an Deutschland angrenzenden Staat (wie z.B. den Niederlanden) hat. Er muss zudem mindestens einmal pro Woche in den betreffenden Anrainerstaat zurückkehren. Weiterhin wird eine Grenzgängerkarte allein dann erteilt, wenn, der Drittstaatsangehörige
1. in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Ehegatten oder (eingetragenen) Lebenspartner lebt, oder
2. in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem Ehegatten oder (eingetragenen) Lebenspartner lebt, der Unionsbürger ist und als Grenzgänger in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausübt oder ohne Grenzgänger zu sein seinen Wohnsitz vom Bundesgebiet in den Anrainerstaat verlegt hat, oder
3. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland nur deshalb nicht erfüllt, weil er Grenzgänger ist (und daher keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet).
Schließlich darf eine Grenzgängerkarte, genau wie ein Aufenthaltstitel zur Beschäftigung, nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung zustimmt oder der jeweilige Aufenthaltstitel ohne ihre Zustimmung zu erteilen wäre (wichtigstes Beispiel: „Große“ Blaue Karte EU gemäß § 18g Abs. 1 S. 1 AufenthG). Die Bundesagentur prüft exakt jene Vorschriften und deren Voraussetzungen für eine Zustimmung, die bei der Beantragung des jeweiligen Aufenthaltstitels bzgl. des Arbeitsmarktzuganges angewendet würden. Soweit von einem Zustimmungstatbestand gefordert, umfasst dies auch das Korrektiv einer Vorrangprüfung gemäß § 39 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG. Letztere ist insbesondere dann durchzuführen, wenn eine Zulassung außerhalb der vorhandenen Zustimmungstatbestände allein über § 27 BeschV erfolgen soll. Eine Grenzgängerkarte kann nicht nur bei einer Beschäftigung im grenznahen Raum erteilt werden. Sie wird für bis zu zwei Jahre ausgestellt und kann für jeweils zwei Jahre verlängert werden, solange ihre Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Ihr entscheidender Vorteil besteht darin, dass sie als bloße aufenthaltsrechtliche Erlaubnis regelmäßig keinerlei nachteilige Auswirkungen auf den ausländischen Aufenthaltstitel des Drittstaatsangehörigen hat. Der Grenzgänger kann seinen Lebensmittelpunkt in dem Anrainerstaat behalten. Nachteilig ist die Grenzgängerkarte insoweit, als mit ihr umgekehrt nicht die Vorteile eines Aufenthaltstitels (wie z.B. ein ggf. möglicher Familiennachzug) einhergehen; diese Vorteile genießt der Grenzgänger stattdessen ggf. im Anrainerstaat. Ferner muss der Drittstaatsangehörige einen Aufenthaltstitel beantragen, sobald absehbar wird, dass er entgegen seinen ursprünglichen Plänen nunmehr doch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen wird. Die Grenzgängerkarte wird auf eine Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeberbetrieb beschränkt.
Praktische Herausforderungen im Antragsverfahren
Im Antragsverfahren kann sich insbesondere in grenzfernen Regionen die praktische Herausforderung stellen, dass die zuständige Ausländerbehörde mit der Grenzgängerkarte, deren Voraussetzungen sowie dem durchzuführenden Verfahren nicht vertraut ist und die Beantragung eines Visums bzw. Aufenthaltstitels verlangt. Um dem zu begegnen und hierauf beruhende Verzögerungen sowie Fehler zu vermeiden, kann es sich anbieten, auf im Internet zugängliche einschlägige Informationen und Antragsformulare von Ausländerbehörden aus Grenzregionen zu verweisen.
Etwas problematischer gestaltet sich der Umstand, dass einige Ausländerbehörden die Erteilung einer Grenzgängerkarte bei einer beabsichtigten Wohnsitznahme in Deutschland unter Verweis auf einen dann angeblich zwingenden gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet verweigern. Dem ist nicht zu folgen; entscheidend ist nicht die Meldung nach dem Bundesmeldegesetz, sondern der tatsächliche Lebensmittelpunkt. Das deutsche Melderecht sieht eine Eintragung als Zweitwohnsitz neben einem ausländischen Hauptwohnsitz nicht vor, so dass die Situation melderechtlich nicht abgebildet werden kann. Eine Lösung kann darin bestehen, eine Meldebescheinigung über den ausländischen Hauptwohnsitz und eine Erklärung des Drittstaatsangehörigen über dessen fortbestehenden Lebensmittelpunkt im Anrainerstaat beizubringen. Je nach Ausländerbehörde kann die geschilderte Problematik aber auch zur Folge haben, dass eine Grenzgängerkarte ausscheidet, falls ein Wohnsitz in Deutschland begründet werden soll. Sofern es jedenfalls vertretbar erscheint, von einem hiesigen gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen, verbleibt dann die Option, anstatt einer Grenzgängerkarte einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Aufgrund der weitgehenden Übereinstimmung der Erteilungsvoraussetzungen ist ein entsprechender Wechsel des Antragsverfahrens in aller Regel problemlos möglich. Unerwünscht ist dies in der Regel allein deshalb, weil damit im Anrainerstaat die Erteilungsvoraussetzungen für den dortigen Aufenthaltstitel entfallen können.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Grenzgängerkarte zu Unrecht ein Schattendasein fristet. In Zeiten mobiler Arbeit ist die grenzüberschreitende Beschäftigung ohne eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Deutschland kein Ausnahmefall mehr. Die Grenzgängerkarte sollte dann in Erwägung gezogen werden. Dies betrifft keineswegs allein klassische Pendlerfälle im grenznahen Raum. Daneben sind die arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Implikationen – wie bei allen grenzüberschreitenden Sachverhalten – stets zwingend „mitzudenken“.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.