Private-Equity-Investments in Financial Services
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Neben klassischen Ziel- und Wachstumsbranchen wie Technologie und Med-Tech rücken Beteiligungen im Bereich Financial Services zunehmend in den Fokus von Private-Equity-Investoren. Ob Kreditinstitute, Versicherungen, Leasing-/Factoring-Unternehmen oder andere Finanzdienstleistungsinstitute, eine Beteiligung an regulierten Unternehmen der Finanzbranche kann attraktive Renditechancen bieten. Im Rahmen solcher Investments sind zugleich besondere regulatorische Herausforderungen zu beachten, die frühzeitig in die Transaktionsplanung einbezogen werden sollten. Dieser Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick über die wesentlichen aufsichtsrechtlichen Themen, die bei Private-Equity-Investments in regulierte Unternehmen der Finanzbranche zu berücksichtigen sind.
Bedeutende Beteiligung: Welche Schwellenwerte gelten?
Wer eine bedeutende Beteiligung an einem regulierten Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut (Institut) oder Versicherungsunternehmen in Deutschland erwerben möchte, muss ein aufsichtsrechtliches Inhaberkontrollverfahren durchlaufen. Gemäß § 2c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) bzw. § 17 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ist der beabsichtigte Erwerb der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Gleichlautende Bestimmungen finden sich unter anderem in § 24 Abs. 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) für den beabsichtigten Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem Wertpapierinstitut.
Eine bedeutende Beteiligung liegt grundsätzlich vor, wenn mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Instituts direkt oder indirekt gehalten werden. Weitere relevante Schwellenwerte greifen beim Erreichen oder Überschreiten von 20 %, 30 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals.
Bei komplexen Private-Equity-Strukturen mit mehreren Fondsvehikeln und Zwischengesellschaften ist die Frage der (mittelbaren) Zurechnung von Stimmrechten und Kapitalbeteiligungen von besonderer praktischer Bedeutung. Zu klären ist dabei insbesondere, auf welcher Ebene der Beteiligungsstruktur das Inhaberkontrollverfahren durchzuführen ist und welche Strukturgesellschaften und/oder Gesellschafter bzw. Investoren (Limited Partners (LP)) als Erwerber im aufsichtsrechtlichen Sinne gelten. Spätere Änderungen innerhalb der Gesellschafter- bzw. Investorenstruktur des Fonds – etwa durch einen Wechsel des General Partners oder eine Umstrukturierung der Fondsstruktur – können zudem ein erneutes Inhaberkontrollverfahren auslösen.
Minority Investments als mögliche Alternative
Um die umfangreichen Berichts- und Offenlegungspflichten und den mit dem Inhaberkontrollverfahren verbundenen Aufwand zu vermeiden, können Investments im Bereich Financial Services unterhalb einer Beteiligungsschwelle von 10 % eine interessante Option für Private-Equity-Investoren darstellen. Dabei ist zu beachten, dass auch der Erwerb unterhalb dieser Schwelle unter bestimmten Umständen anzeigepflichtig sein kann. Das gilt insbesondere dann, wenn ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Zielunternehmens ausgeübt werden kann oder Entscheidungen von grundlegender Bedeutung nicht ohne Mitwirkung bzw. gegen den Willen des Investors getroffen werden können.
Da sich Private-Equity-Investoren üblicherweise bestimmte Zustimmungs- und Vetorechte vorbehalten, ist bei der Ausgestaltung der Corporate Governance selbst bei Minority-Investments unterhalb der 10 %-Schwelle auf etwaige Auswirkungen auf die Anzeigepflicht zu achten. Darüber hinaus sind für Private-Equity-Investments typische Gestaltungsmittel wie Put- und Call-Optionen sowie Vorkaufsrechte bei der Frage, ob eine bedeutende Beteiligung vorliegt, nach Ansicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unmittelbar zu berücksichtigen.
Das Inhaberkontrollverfahren als zentraler Meilenstein
Mit der Anzeige bei der BaFin und der Bundesbank beginnt das Inhaberkontrollverfahren. Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein sog. CRR-Kreditinstitut, ist die Europäische Zentralbank (EZB) zuständig. CRR-Kreditinstitute sind Finanzinstitute, die der europäischen CRR-Verordnung (Capital Requirements Regulation (CRR)) unterfallen, d.h. Unternehmen, die Einlagen entgegennehmen und Kredite auf eigene Rechnung gewähren.
Die Aufsicht prüft im Rahmen des Inhaberkontrollverfahrens sodann unter anderem die Zuverlässigkeit und finanzielle Solidität des Erwerbers sowie die Herkunft der Mittel. Ziel des Verfahrens ist es, sicherzustellen, dass regulierte Institute nicht von ungeeigneten Anteilsinhabern beeinflusst werden und jederzeit solvent und funktionsfähig bleiben.
Welche Unterlagen und Erklärungen sind im Rahmen eines Inhaberkontrollverfahrens einzureichen?
Für die im Rahmen des Inhaberkontrollverfahrens einzureichenden Unterlagen und Erklärungen enthalten § 2c Abs. 1 KWG bzw. § 17 Abs. 1 VAG sowie insbesondere die Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV) weitergehende Regelungen. Der Anzeige beizufügen sind unter anderem Unterlagen
- Zu der Beteiligungsstruktur des Erwerbers,
- seinen vertretungsberechtigten Organen und
- deren Zuverlässigkeit sowie
- den wirtschaftlichen Verhältnissen des Erwerbers.
Gemäß § 8a Abs. 3 InhKontrollV sind für Private-Equity-Fonds als Anzeigepflichtige darüber hinaus zusätzliche Unterlagen und Erklärungen einzureichen. Dies umfasst
- eine detaillierte Beschreibung der Wertentwicklung bedeutender Beteiligungen an Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds, die der Anzeigepflichtige früher erworben hat (Nr. 1),
- Einzelheiten zur Anlagepolitik und zu sämtlichen Anlagebeschränkungen einschließlich Einzelheiten zur Überwachung der Investitionen (Nr. 2),
- Faktoren, die ihm als Grundlage für die Anlageentscheidung in Bezug auf das Zielunternehmen dienen, und Faktoren, die zu einer Änderung seiner Erfolgsstrategie führen würden (Nr. 3),
- seine Entscheidungsstrukturen einschließlich der Namen und Funktionsbezeichnungen der Personen, die die Anlageentscheidungen treffen (Nr. 4), und
- eine detaillierte Beschreibung seiner Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche einschließlich des hierfür geltenden rechtlichen Rahmens (Nr. 5).
Gerade bei komplexen Private-Equity-Strukturen kann es mitunter schnell mehrere Wochen bis Monate dauern, die einzureichenden Unterlagen vorzubereiten. Dies gilt es, bei der zeitlichen Planung des beabsichtigten Investments zu berücksichtigen.
Novelle der InhKontrollV: Entlastungen für Private-Equity-Investoren sind in Aussicht
Für Private-Equity-Investoren verspricht dabei vor allem die jüngste Novelle der InhKontrollV aus November 2025 eine gewisse Entlastung, indem sie bestimmte Verfahrensvereinfachungen, insbesondere für zwischengeschaltete Konzernunternehmen (§ 16 Abs. 10 InhKontrollV) sowie bereits der Aufsicht vorliegende und weiterhin aktuelle Unterlagen (§ 16 Abs. 1 InhKontrollV) vorsieht. Letzteres bietet vor allem dann einen Vorteil, wenn Private-Equity-Investoren planen, ein Portfolio an regulierten Instituten aufzubauen oder das Wachstum einer bereits bestehenden regulierten Plattform durch gezielte Zukäufe weiterer regulierter Institute voranzutreiben (sog. Add-on-Transaktionen).
Der zeitliche Rahmen des Inhaberkontrollverfahrens
Gemäß § 2c Abs. 1a KWG bzw. § 17 Abs. 4 VAG beträgt der Beurteilungszeitraum der Aufsicht für das Inhaberkontrollverfahren grundsätzlich 60 Arbeitstage. Bei Informationsanfragen der Aufsicht kann dieser Zeitraum auf maximal 90 Arbeitstage verlängert werden. Entscheidend ist allerdings, dass die Frist des Beurteilungszeitraums erst mit dem Datum des Schreibens, mit dem die Aufsicht den Eingang der vollständigen Anzeige schriftlich oder elektronisch bestätigt hat, zu laufen beginnt. Eine sorgfältige Vorbereitung und die Vollständigkeit der für die Anzeige relevanten Unterlagen sind daher besonders wichtig. Rein faktisch obliegt die Entscheidung über die Vollständigkeit der zuständigen Aufsicht. Mitunter kommt es in der Praxis daher vor, dass die Vollständigkeitsanzeige erst zu einem verhältnismäßig späten Zeitpunkt oder sogar erst kurz vor der abschließenden Entscheidung der Aufsicht ergeht. Die damit verbundenen zeitlichen Unsicherheiten gilt es bei der Planung entsprechend zu berücksichtigen.
Obwohl das Inhaberkontrollverfahren formell ein reines Anzeigeverfahren ist, ähnelt es in der Praxis einem Genehmigungsverfahren: Solange die Aufsicht den Erwerb prüft, besteht faktisch ein Vollzugsverbot. Eine Verfahrensdauer von vier bis sechs Monaten ist nicht ungewöhnlich. Bei personellen Engpässen oder besonders komplexen Verfahren kann sich die Dauer entsprechend verlängern.
Ausgestaltung des Unternehmenskaufvertrages durch zugeschnittene Regelungen
Um die mit dem Vollzugsverbot verbundenen Risiken und Unsicherheiten adäquat zu berücksichtigen, sind im Unternehmenskaufvertrag bzw. der Beteiligungsvereinbarung auf das Inhaberkontrollverfahren zugeschnittene Regelungen vorzusehen. Typischerweise sieht das Vertragswerk die aufsichtsrechtliche Freigabe als Vollzugsbedingung (Closing Condition) sowie diesbezügliche Kooperations- und Mitwirkungspflichten der Parteien vor.
Eine gewisse Vorsicht, jedenfalls aus Erwerbersicht, ist bei Regelungen geboten, die den Erwerber dazu verpflichten, allen für die Erteilung der aufsichtsrechtlichen Freigabe erforderlichen Anweisungen und Auflagen der Aufsicht nachzukommen (Hell-or-high-water-Klausel). Sofern eine solche Regelung überhaupt akzeptiert wird, bietet es sich an, den Verantwortungsbereich der jeweiligen Partei klar zu umschreiben und Rückausnahmen vorzusehen.
Ein sorgfältig gewähltes Long-stop-date, also der Zeitpunkt, ab dem eine Partei aufgrund des noch ausstehenden Vollzugs vom Vertrag zurücktreten kann, ist ebenfalls wichtig, um den Parteien einen ausreichenden zeitlichen Puffer für die Durchführung des Inhaberkontrollverfahrens einzuräumen. Abhängig von der antizipierten Verfahrensdauer bietet sich für das Long-stop-date in der Regel ein Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten an.
Frühzeitige Planung ist bei Private-Equity-Investments entscheidend
Private-Equity-Investments in regulierte Unternehmen der Finanzbranche erfordern eine frühzeitige und sorgfältige regulatorische Planung und Prüfung. Das Inhaberkontrollverfahren ist dabei der zentrale aufsichtsrechtliche Meilenstein, dessen zeitliche und inhaltliche Anforderungen maßgeblich den gesamten Ablauf der Transaktion und die Ausgestaltung der Vertragsdokumentation beeinflussen. Eine enge Abstimmung zwischen allen Transaktionsbeteiligten, ihren Beratern* und den zuständigen Aufsichtsbehörden ist entscheidend, um Verzögerungen zu vermeiden und einen reibungslosen Vollzug sicherzustellen.
*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.