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BGH entscheidet zur Verjährungshemmung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche zugunsten von Geschädigten

Update Gewerblicher Rechtsschutz und Kartellrecht 09/2018

September 2018

Der BGH hat mit Urteil vom 12. Juni 2018 (Az.: KZR 56 / 16) im Grauzementkartell II-Fall eine seit Jahren umstrittene Frage des Kartellschadensersatzrechts zugunsten von Kartellgeschädigten entschieden. Danach hat § 33 Abs. 5 GWB a. F. (jetzt § 33 h Abs. 6 GWB) verjährungshemmende Wirkung auch für vor dem 1. Juli 2005 entstandene Kartellschadensersatzansprüche (sog. „Altfälle“), sofern an jenem Tag die Ansprüche nicht bereits verjährt waren.

Während die Entscheidung für die Beklagten im Zementkartell einen deutlichen Rückschlag bedeutet, werden die (vermeintlich) geschädigten Kläger aufatmen. Ihre Ansprüche sind nicht verjährt und können weiterverfolgt werden.

Hintergrund

Zum Hintergrund des Rechtsstreits: Geschädigte eines Kartells können von den Teilnehmern eines Kartells ihren Schaden ersetzt verlangen, etwa den kartellbedingten Mehrpreis eines Produkts (sog. „Overcharge“). Das Problem der Geschädigten: Kartelle werden typischerweise im Geheimen vereinbart und teilweise erst Jahre oder Jahrzehnte später aufgedeckt. Wer nichts von seinem Anspruch weiß, kann diesen auch nicht (verjährungshemmend) geltend machen. Es droht die kenntnisunabhängige Verjährung, die in Deutschland (für Altfälle) zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs eintritt (§ 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB).

Der Gesetzgeber kam den Geschädigten mit der zum 1. Juli 2005 eingeführten Vorschrift des § 33 Abs. 5 GWB a. F. im Rahmen der 7. GWB-Novelle zur Hilfe. Hierdurch wird der Lauf der Verjährungsfrist durch Ermittlungen einer Kartellbehörde, wie dem Bundeskartellamt oder der Europäischen Kommission, gehemmt. Dies diente dem Ziel, Kartellgeschädigten zu ihrem Recht und damit gleichzeitig dem Kartellverbot auf privatrechtlichem Weg zur Durchsetzung zu verhelfen (sog. „Private Enforcement“). Leider erklärte sich der Gesetzgeber nicht (explizit) zu einem wesentlichen Punkt: Gilt die Vorschrift nur für in der Zukunft, d. h. für nach dem 1. Juli 2005 entstehende Ansprüche (so der häufige Einwand der Beklagten), oder sollen auch schon zuvor entstandene Ansprüche von der Hemmung der Verjährung profitieren (so die häufige Meinung der Kläger)?

BGH entscheidet zugunsten der Kartellgeschädigten

Der BGH stärkt nun die Rechte der Kartellgeschädigten und erkennt eine verjährungshemmende Wirkung für vor dem 1. Juli 2005 entstandene Kartellschadensersatzansprüche an. Dies hatte bereits die Mehrheit der Stimmen in der obergerichtlichen Rechtsprechung (u. a. OLG Düsseldorf, Urt. v. 18. Februar 2015 – VI-U [Kart] 3 / 14) ebenso gesehen. Hierfür sprechen die Systematik des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Sinn und Zweck der Vorschrift.

Die Gegenmeinung stützte sich hingegen auf den Wortlaut der Vorschrift. Dieser könne sich nur auf zukünftige Ansprüche beziehen. Das meinten auch die Richter der Vorinstanz (OLG Karlsruhe, Urt. v. 9. November 2016 – 6 U 204 / 15 Kart [2]). Diese Auffassung teilt der BGH nicht.

Der BGH verweist in seiner Entscheidung sowohl auf Art. 169 EGBGB als auch auf Art. 231 § 6 Abs. 1 S. 1 und 2 EGBGB sowie Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 und 2 EGBGB. In diesen Normen hätte bereits der vom Reichsgericht entwickelte Grundsatz Niederschlag gefunden, dass bei einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung eines Anspruchs das neue Gesetz ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens auf zuvor bereits entstandene, zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung finde. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass eine verjährungshemmende Wirkung des § 33 Abs. 5 GWB a. F. (jetzt § 33 h Abs. 6 GWB) auch für vor dem 1. Juli 2005 entstandene Kartellschadensersatzansprüche besteht, sofern an jenem Tag die Ansprüche nicht bereits verjährt waren.

Anders – so der BGH – würde sich die Rechtslage nur darstellen, wenn die Neufassung der Verjährungsregelung mit grundlegenden Änderungen im materiellen Recht einherginge oder wenn der Gesetzgeber ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen hätte. Beides verneint der BGH in diesem Fall jedoch.

Feststellungsklage trotz Vorrangs der Leistungsklage in Ausnahmefällen zulässig

Der BGH hat neben der Frage der verjährungshemmenden Wirkung auch einen weiteren Streitpunkt entschieden. Dieser betrifft die Frage der Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Kartellschadensersatzrecht als Ausnahme vom Vorrang der Leistungsklage.

Kartellschadensersatzkläger haben zuletzt immer häufiger von der Möglichkeit einer Feststellungsklage Gebrauch gemacht, um ihre Ansprüche vor der drohenden Verjährung zu schützen. Eine Feststellungsklage zielt darauf ab, den Eintritt eines Schadens beim Kläger festzustellen, ohne die konkrete Höhe des Schadens zu benennen. Erst im Verlauf des Gerichtsverfahrens wird dann – zum Teil erst nach Jahren – ein Gutachten zur Schadensschätzung nachgereicht und anhand dessen auf eine Leistungsklage unter Nennung einer konkreten Schadenssumme umgestellt.

Diese Verzögerung ist aus prozessökonomischer Sicht kritisiert worden. Sie benachteiligt die Beklagten in Kartellfällen auch aufgrund der gesetzlichen Verzinsungspflicht gemäß § 33 a Abs. 4 GWB bereits ab Eintritt des Kartellschadens.

Der BGH hat Anlass gesehen, seine geltende Rechtsprechung mit dem Urteil zu bestätigen. Danach sind Feststellungsklagen weiterhin grundsätzlich unzulässig, wenn die Schadensentwicklung abgeschlossen ist und nicht mehr fortdauert. Der bloße Aufwand an Zeit und Kosten, um mittels eines Gutachters den Schaden schätzen zu lassen, sei nicht ausreichend, um eine Abweichung vom Vorrang der Leistungsklage zugunsten der Feststellungsklage zu bejahen. Im konkreten Fall sei lediglich deswegen eine Feststellungsklage zulässig, weil damit drohende Nachteile aus der Rechtsunsicherheit über die nun entschiedene Frage der Verjährung vermieden werden können.

Fazit: Urteil mit großen wirtschaftlichen Auswirkungen in Kartellrechtsstreitigkeiten

Die Frage der Verjährung von Altfällen war ein maßgeblicher Streitpunkt zwischen Kartellgeschädigten und Kartellbeteiligten, bei dem große Uneinigkeit herrschte. Die Entscheidung in dieser Rechtsfrage wirkt sich in der Praxis auf eine Vielzahl von millionenschweren Ansprüchen und Klagen aus und ist damit wirtschaftlich äußerst relevant.

Davon sind jedoch ausschließlich länger zurückliegende Kartelle betroffen. Für Kartellschadensersatzansprüche, die nach dem 1. Juli 2005 entstanden sind, hat der Rechtsstreit keine Bedeutung.

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Autoren

Dr. Bernd Neuthor