12. GWB-Novelle: Diese Änderungen sieht der Regierungsentwurf vor
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Am 15. Juli 2026 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur 12. GWB-Novelle veröffentlicht. Dieser Regierungsentwurf weicht in einigen Punkten vom Referentenentwurf vom 4. Juni 2026 ab. Wesentliche Reformvorschläge des Referentenentwurfs insbesondere zum Fusionskontrollrecht bleiben jedoch im Kern unverändert.
Der Regierungsentwurf sieht umfangreiche Änderungen im deutschen Kartellrecht vor. Für die Fusionskontrolle sind höhere Umsatzschwellenwerte, eine Ausweitung der Transaktionswertschwelle, ein neues, fakultatives Anzeigeverfahren („Phase 0“) sowie mehr Rechtsschutz bei der Ministererlaubnis geplant; außerdem vorgesehen sind zusätzliche Befugnisse für das Bundeskartellamt in Vergabeverfahren sowie mehr Rechtssicherheit bei vertikalen Vereinbarungen. Gegenüber dem Referentenentwurf neu im Regierungsentwurf sind Erleichterungen für Sanierungsfusionen im Pressebereich, eine Regelung zu Nachhaltigkeitskooperationen in der Landwirtschaft und erweiterte Möglichkeiten bei der Zusammenarbeit im Rundfunkbereich.
Die Reform betrifft Unternehmen, M&A-Teams, Investoren und Transaktionsberater gleichermaßen. Dieser Beitrag erläutert die wichtigsten Änderungen der 12. GWB-Novelle und ihre praktischen Auswirkungen auf Unternehmenskäufe, Fusionen, öffentliche Vergaben und Kooperationen.
Höhere Umsatzschwellenwerte in der Fusionskontrolle nach der 12. GWB-Novelle
Um Unternehmen und das Bundeskartellamt vor übermäßigen Anmeldungen zu schützen und zu entlasten, sieht der Regierungsentwurf vor, dass die fusionskontrollrechtlichen Schwellenwerte deutlich erhöht werden:
| Referentenentwurf | Bisher | |
|---|---|---|
| Weltweite Umsatzschwelle | EUR 750 Millionen | EUR 500 Millionen |
| Erste Inlandsumsatzschwelle | EUR 75 Millionen | EUR 50 Millionen |
| Zweite Inlandsumsatzschwelle | EUR 20 Millionen | EUR 17,5 Millionen |
Das Bundeskartellamt befürchtet zwar in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf, dass die geplante Anhebung der Umsatzschwellenwerte durch wegfallende Kontrolldichte zu Schutzlücken führen könnte. Gleichwohl ist die wirtschaftliche Relevanz des seit Jahren unveränderten weltweiten Umsatzschwellenwerts nicht mehr dieselbe wie vor 20 Jahren. Die Anpassung bleibt allerdings punktuell und mit Blick auf die zweite Inlandsumsatzschwelle im EU-weiten Vergleich auch ziemlich zurückhaltend. Es fehlt weiterhin ein dynamischer Anpassungsmechanismus.
Erweiterte Transaktionswertschwelle: Künftige Inlandstätigkeit als neues Kriterium
Während die höheren Umsatzschwellen Unternehmen entlasten sollen, wird die Transaktionswertschwelle gleichzeitig ausgeweitet. Künftig soll sie nicht erst greifen, wenn das Zielunternehmen bereits in erheblichem Umfang im Inland tätig ist, sondern bereits dann, wenn das zu erwerbende Unternehmen in erheblichem Umfang im Inland "voraussichtlich tätig werden wird".
Schon nach aktueller Rechtslage wirft die Anwendung der Transaktionswertschwelle in der Praxis viele Fragen auf. Der Entwurf erweitert den Anwendungsbereich der Transaktionswertschwelle nun zusätzlich auf künftige Inlandstätigkeiten. Dies lässt weitere Prognoseunsicherheiten befürchten: Wann ist eine „voraussichtliche" Inlandstätigkeit hinreichend konkret? Der Referentenentwurf hatte den Abschnitt zur Transaktionswertschwelle noch mit dem etwas vagen Hinweis beendet, das Bundeskartellamt könne "durch geeignete Verlautbarungen Auslegungshinweise zur Frage der Inlandsauswirkungen herausgeben.", Demgegenüber ist der Regierungsentwurf konkreter: Das Bundeskartellamt werde seinen Leitfaden zur Transaktionswertschwelle bis Juli 2027 überarbeiten und darin weitere Auslegungshinweise geben.
Neue „Phase 0“: Vereinfachtes Anzeigeverfahren bei der Transaktionswertschwelle
Für Zusammenschlüsse nach der Transaktionswertschwelle soll ein neues, optionales Anzeigeverfahren eingerichtet werden, die sogenannte "Phase 0": Die Unternehmen können dem Bundeskartellamt Zusammenschlüsse zunächst anzeigen, wobei für die Anzeige weniger Angaben erforderlich sind als bei einer Anmeldung. Wenn das Bundeskartellamt den Unternehmen nicht innerhalb von zwei Wochen mitteilt, dass auf eine Anmeldung nicht verzichtet werden kann, entfällt die Anmeldepflicht. Ziel sind eine schnellere und einfachere Freigabe, weniger vorsorgliche Anmeldungen und eine Entlastung des Bundeskartellamts. Der gegenüber einer vollständigen Anmeldung reduzierte Aufwand des Bundeskartellamts im Anzeigeverfahren soll sich auch in einer geringeren Gebühr widerspiegeln; der Regierungsentwurf sieht eine Obergrenze von EUR 2500 vor.
Im Referentenentwurf war das Anzeigeverfahren noch als verpflichtendes Verfahren ausgestaltet. In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf hatte das Bundeskartellamt vorgeschlagen, das Anzeigeverfahren zu einem freiwilligen Verfahren zu machen. Dann könnten betroffene Unternehmen in den Fällen, in denen eine intensivere Prüfung absehbar sei, ohne Anzeigeverfahren direkt anmelden. Dem ist der Regierungsentwurf gefolgt. Das Anzeigeverfahren ist nun als optionales Verfahren ausgestaltet; Unternehmen können selbst entscheiden, ob sie den Weg des Anzeigeverfahrens gehen oder sogleich eine vollständige Anmeldung einreichen.
Erleichterungen bei Sanierungsfusionen im Pressebereich
Sanierungsfusionen zwischen zwei Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen sollen künftig leichter möglich sein. Bislang gab es Erleichterungen für Sanierungsfusionen im Pressebereich nur dann, wenn ein kleiner oder mittlerer Presseverlag übernommen wurde. Der Regierungsentwurf erweitert die Erleichterung nun auf alle Formen von Zusammenschlüssen von Presseverlagen. Damit soll den Herausforderungen der Presselandschaft angesichts der digitalen Transformation Rechnung getragen werden.
Ministererlaubnis: Mehr Rechtsschutz für Dritte
Weitere Änderungen betreffen den Rechtsschutz gegen die Ministererlaubnis, also die Freigabe eines vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschlusses durch den/die Bundesminister:in für Wirtschaft und Energie. Gegen eine solche Ministererlaubnis können Dritte aktuell nur vorgehen, wenn sie in ihren subjektiven Rechten verletzt sind. Der Regierungsentwurf will diese Hürde aufheben und damit den Rechtsschutz ausweiten. Das könnte Verfahren erheblich verlängern.
Ex-post-Kontrolle von Zusammenschlüssen bleibt offen
Weiterhin offen lässt der Regierungsentwurf eine gesetzliche Ausschlussfrist für die Ex-post Kontrolle von Zusammenschlüssen. Die Towercast-Rechtsprechung des EuGH zur Anwendung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht auf Zusammenschlüsse unterhalb der fusionskontrollrechtlichen Schwellenwerte bleibt damit ein Unsicherheitsfaktor für die Transaktionspraxis.
Neues Vergabescreening und zusätzliche Befugnisse des Bundeskartellamts
Das Bundeskartellamt soll künftig Angebotspreise bei öffentlichen Vergaben verdachtsunabhängig auswerten und für weitere Ermittlungen verwenden dürfen.
Anspruch auf Bundeskartellamts-Entscheidung bei vertikalen Vereinbarungen
Der Anspruch der Unternehmen auf eine Entscheidung des Bundeskartellamts, dass kein Anlass zum Tätigwerden besteht, soll auf vertikale Vereinbarungen ausgeweitet werden. Voraussetzung ist ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse an einer solchen Entscheidung. Bislang besteht ein Anspruch nur bei horizontalen Kooperationen. Mit der Ausweitung soll den Unternehmen mehr Rechtssicherheit verschafft werden. Das ist insbesondere bei innovativen und neuartigen Kooperationen hilfreich.
Nachhaltigkeitskooperationen in der Landwirtschaft
Im Vergleich zum Referentenentwurf neu in den Regierungsentwurf aufgenommen wurde eine Regelung zu bestimmten Nachhaltigkeitskooperationen zwischen den Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Bislang konnten solche Kooperationen nach EU-Kartellrecht vom Kartellverbot freigestellt werden, wenn sie einen Bezug zum Binnenmarkt hatten; für rein nationale Kooperationen bestand diese Möglichkeit nicht. Der Regierungsentwurf sieht nun vor, dass die Regeln des EU-Kartellrechts analog auf rein nationale Nachhaltigkeitskooperationen in der Landwirtschaft angewendet werden können. Damit sollen rein nationale Fälle und solche mit Binnenmarktbezug künftig gleichbehandelt werden.
Erleichterungen für Kooperationen im Rundfunk
Der Regierungsentwurf erweitert bislang auf Zeitungen und Zeitschriftenverlage beschränkte Ausnahmen vom Kartellverbot auf den Rundfunk:
- Vereinbarungen zwischen privaten Rundfunkanbietern über die rundfunkwirtschaftliche Zusammenarbeit sollen künftig vom Kartellverbot ausgenommen werden, soweit die Vereinbarungen den Rundfunkanbietern ermöglichen, ihre wirtschaftliche Basis im intermedialen Wettbewerb zu stärken. Damit sollen private Rundfunkanbieter künftig besser auf den Wettbewerb mit großen Onlineplattformen reagieren können.
- Vereinbarungen zwischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sollen künftig vom Kartellverbot ausgenommen werden, soweit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit der Erbringung von Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse betraut sind und die Anwendung des Kartellverbots die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben behindern würde.
- Bei Vereinbarungen zwischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und privaten Rundfunkanbietern über die Zusammenarbeit im nicht-redaktionellen Bereich ist das Kartellverbot zwar anwendbar. Bei seiner Anwendung ist jedoch das Ziel, die wirtschaftliche Basis der Rundfunkanstalten und -anbieter im intermedialen Wettbewerb zu stärken, besonders zu berücksichtigen.
Im Referentenentwurf waren diese Erleichterungen noch nicht enthalten.
Nächste Schritte im Gesetzgebungsverfahren
Nach seiner Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren kann der Regierungsentwurf in Bundestag und Bundesrat beraten werden.
Fazit: Was die Änderungen im Regierungsentwurf zur 12. GWB-Novelle für die Praxis bedeuten
Die 12. GWB-Novelle reformiert, sofern sie in der aktuell vorliegenden Fassung beschlossen würde, zentrale Bereiche des deutschen Kartellrechts und insbesondere des deutschen Fusionskontrollrechts. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren kann es jedoch noch zu Anpassungen kommen. Hier die wichtigsten Änderungen aus dem Regierungsentwurf und ihre Auswirkungen auf die Praxis:
- Höhere Umsatzschwellenwerte dürften die Zahl der Fusionskontrollanmeldungen reduzieren.
- Die Ausweitung der Transaktionswertschwelle kann dagegen neue Unsicherheiten bei der Transaktionsplanung schaffen.
- Ein neues, optionales Anzeigeverfahren („Phase 0“) für bestimmte Zusammenschlüsse soll Unternehmen und Bundeskartellamt entlasten und Verfahren beschleunigen.
- Sanierungsfusionen im Pressebereich werden erleichtert.
- Der Rechtsschutz gegen die Ministererlaubnis wird erweitert, was zu längeren Verfahren führen kann.
- Die fehlende gesetzliche Regelung zur Ex-post-Kontrolle von Zusammenschlüssen bleibt ein wichtiger Unsicherheitsfaktor.
- Die Einführung eines neuen Vergabescreenings stärkt die Rolle des Bundeskartellamts.
- Ein Anspruch auf Entscheidung des Bundeskartellamts erhöht die Rechtssicherheit für Unternehmen bei vertikalen Vereinbarungen.
- Auch rein nationale Nachhaltigkeitskooperationen in der Landwirtschaft können künftig erleichtert werden.
- Neue Ausnahmen vom Kartellverbot ermöglichen mehr Zusammenarbeit im Rundfunk.
- Unternehmen, Investoren, M&A-Teams und Transaktionsberater sollten die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens zur 12. GWB-Novelle aufmerksam verfolgen.
Dieser Beitrag ist eine aktualisierte Version zu dem am 25. Juni 2026 veröffentlichten Legal Update zum Referentenentwurf „12. GWB-Novelle – Neue Regeln insbesondere für die Fusionskontrolle“.