EU-ETS-Reform 2026: Negativemissionen, CCS und CCU
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Am 17. Juli 2026 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Reform des EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS) vorgelegt (COM(2026) 616 final), konkret zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ETS-RL Entwurf) und des Beschlusses (EU) 2015/1814 im Hinblick auf die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und einer kosteneffizienten Dekarbonisierung (zusammen im Folgenden kurz Vorschlag). Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu stärken und die Dekarbonisierung kostengünstiger zu gestalten. Eine wichtige Neuerung betrifft den Umgang mit CO₂: Künftig sollen nicht nur ausgestoßene Emissionen, sondern auch bestimmte dauerhafte CO₂-Entnahmen berücksichtigt werden. Damit könnten erstmals Negativemissionen eine Rolle im EU-ETS spielen.
Kommission will Einheiten für dauerhafte CO₂-Entnahmen selbst einkaufen
Im EU-ETS müssen vom Anwendungsbereich erfasste Unternehmen für ihre Emissionen grundsätzlich Emissionszertifikate abgeben. Ein Zertifikat steht dabei vereinfacht gesagt für die Erlaubnis, eine Tonne CO₂-Äquivalent auszustoßen. Bisher konnte ein Unternehmen seine Emissionen damit auf null reduzieren, aber keine Negativemissionen im EU-ETS berücksichtigen.
Eine Negativemission liegt vor, wenn CO₂, das bereits Teil der Atmosphäre oder des biogenen Kohlenstoffkreislaufs ist, dauerhaft aus diesem entfernt wird. Es wird daher auch von CO₂-bzw. THG-Entnahmen (engl.: Carbon Dioxide Removal (CDR) / Greenhouse Gas Removal (GGR)) gesprochen.
Von Negativemissionen zu unterscheiden ist die Abscheidung von fossilem CO₂ direkt an der Emissionsquelle und dessen Speicherung (Carbon Capture and Storage – CCS) bzw. dessen Nutzung (Carbon Capture and Utilization – CCU). Diese Technologien entziehen kein CO₂ aus der Atmosphäre, sondern verhindern, dass CO₂ durch menschliche Aktivitäten überhaupt erst in die Atmosphäre gelangt.
Entscheidend für Negativemissionen sind mithin die Kohlenstoffquelle und die Dauerhaftigkeit der Speicherung oder Bindung: Das EU-Klimarecht sieht vor, dass nach Erreichen der Klimaneutralität bis 2050 negative Emissionen erzielt werden müssen. Vor diesem Hintergrund ist die ETS-Reform bezüglich der Berücksichtigung von Negativemissionen von entscheidender Bedeutung.
Nach Art. 9c ETS-RL Entwurf soll die EU-weite Menge an Emissionszertifikaten zwischen 2031 und 2040 zunächst um 250 Millionen Zertifikate erhöht werden. Die Kommission soll diese zusätzlichen Zertifikate versteigern und mit den Einnahmen inländische Einheiten zur dauerhaften CO₂-Entnahme („domestic permanent carbon removal units“) einkaufen. Für jedes zusätzliche Zertifikat soll die Kommission grundsätzlich eine entsprechende Einheit für dauerhafte CO₂-Entnahme erwerben. Reichen die Einnahmen nicht aus, können weitere 10 Millionen Zertifikate versteigert werden.
BioCCS und DACCS: Welche Negativemissionen sollen berücksichtigt werden?
Negativemissionen werden nach dem Vorschlag nur bei zwei Verfahren berücksichtigt: BioCCS und DACCS. Bei BioCCS wird biogenes CO₂ – etwa aus der Verbrennung oder Fermentierung von Biomasse – abgeschieden und dauerhaft geologisch gespeichert. Da die Pflanzen das CO₂ zuvor der Atmosphäre entzogen haben, ist die Emissionsbilanz negativ. Bei DACCS wird CO₂ direkt aus der Atmosphäre gefiltert und anschließend dauerhaft geologisch gespeichert. Beide Verfahren gelten im Unionsrecht als dauerhafte CO₂-Entnahmen im Sinne des Zertifizierungsrahmens der Verordnung (EU) 2024/3012 (CRCF-Verordnung).
Für den zentralen Einkauf von entsprechenden Zertifikaten sollen insbesondere kosteneffiziente Projekte mit hoher Integrität ausgewählt werden. Die Zahlung soll grundsätzlich erst erfolgen, wenn die zertifizierte CO₂-Entnahme tatsächlich geliefert wurde. Andere Verfahren wie Carbon Farming werden zunächst nicht in den zentralen Einkaufsmechanismus einbezogen. Ob sie künftig berücksichtigt werden könnten, soll die Kommission bis Ende 2034 untersuchen.
EU-ETS-Reform: Welche Einzelheiten sind noch offen?
Viele Einzelheiten stehen im aktuellen Vorschlag noch nicht fest. Sie sollen später in separaten Rechtsakten festgelegt werden. Dazu gehören unter anderem der Zeitplan für die Versteigerungen, die Auswahl der Projekte, die Förderbedingungen und die technischen Anforderungen. Die Integration der CO₂-Entnahmen soll schrittweise erfolgen. Für das Jahr 2040 sieht der Vorschlag eine Integration vor, die einer Versteigerung von 48 Millionen Zertifikaten entspricht.
Anrechnung von Negativemissionen durch Unternehmen soll nur begrenzt möglich sein
Unternehmen erhalten daneben eine begrenzte Möglichkeit, eigene Einheiten zur dauerhaften CO₂-Entnahme zu nutzen. Betreiber stationärer Anlagen, Luftfahrzeugbetreiber und Schifffahrtsunternehmen sollen ihre eigenen fossilen Emissionen mit selbst erzeugten, CRCF-zertifizierten BioCCS-Entnahmen ausgleichen können (Art. 14 Abs. 1a ETS-RL Entwurf). Ein Handel solcher Einheiten zwischen verschiedenen Betreibern ist bisher im Vorschlag nicht vorgesehen. Verwendet ein Unternehmen eigene BioCCS-Entnahmen, reduziert sich entsprechend die Menge der Einheiten zur dauerhaften CO₂-Entnahme, die die Kommission zentral einkauft. Die dafür vorgesehenen Zertifikate werden ebenfalls reduziert. Bis zum 31. Dezember 2034 soll die Kommission außerdem prüfen, ob eine direkte Integration der Einheiten zur dauerhaften CO₂-Entnahme durch Betreiber über den Eigenverbrauch hinaus möglich wäre. Dabei soll auch untersucht werden, welche Rolle naturbasierte Verfahren und Carbon Farming spielen könnten.
CCU soll stärker im EU-ETS einbezogen werden
Der Vorschlag regelt neu, wie klassische CO₂-Abscheidung und -Nutzung (CCU) im EU-ETS bilanziert wird. CCU bedeutet, dass abgeschiedenes CO₂ nicht dauerhaft geologisch gespeichert, sondern als Rohstoff in Produkten oder Kraftstoffen weiterverwendet wird. Das betrifft etwa die Herstellung von Chemikalien, Kunststoffen oder synthetischen Kraftstoffen. Entscheidend ist, ob das CO₂ dauerhaft gebunden bleibt oder später wieder in die Atmosphäre gelangt. Bisher wurde abgeschiedenes CO₂ unabhängig von seiner späteren Freisetzung bereits am Ort der Abscheidung bilanziell erfasst. Relevant ist das etwa, wenn CO₂ in einem Kunststoff gebunden und dieser später verbrannt wird. Art. 12 Abs. 3b ETS-RL Entwurf schließt diese Lücke: Ist absehbar, dass das CO₂ später bei einer in Anhang I ETS-RL Entwurf aufgeführten Tätigkeit wieder freigesetzt wird, verschiebt sich die Zertifikatsabgabepflicht auf diesen späteren Zeitpunkt. Möglich wird dies auch dadurch, dass der Vorschlag die Abfallverbrennung in das EU-ETS aufnimmt. Eine Ausnahme gilt für synthetische Kraftstoffe: Hier wird die Abgabepflicht bereits beim Inverkehrbringen der Kraftstoffe erfasst, nicht erst bei der Verbrennung im Fahrzeug. Wird das CO₂ dauerhaft chemisch gebunden oder geologisch gespeichert (CCS), bleibt die Befreiung von der Zertifikatsabgabepflicht wie bisher erhalten.
Abzuwarten bleibt insbesondere, inwieweit durch die EU-ETS-Reform auch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2620 vom 30. Juli 2024 angepasst werden soll, in welcher festgelegt wird, wann Treibhausgase als dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden angesehen werden. Bisher sind nur sehr wenige geeignete Produkte ausdrücklich in dieser Delegierten Verordnung benannt.
CO₂-Abscheidung und -Speicherung (CCS) soll auch in Drittländern möglich werden
Künftig soll die Zertifikatsbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen ab 2031 auch für CO₂-Speicherstätten in Drittländern gelten. Dafür muss das Emissionshandelssystem des Drittlands auf Gegenseitigkeit mit dem EU‑ETS verknüpft sein (Art. 25 ETS-RL Entwurf) und die EU‑Kommission muss per Beschluss bestätigen, dass dort ausreichende Regeln für Überwachung, Berichterstattung und Prüfung gelten. Speicher für die verstärkte Öl‑ oder Gasförderung sind ausgeschlossen. Der Hintergrund: Geeignete Speicherstätten in Drittländern können teilweise näher an europäischen Industriezentren liegen. Dadurch könnten Transportwege verkürzt werden.
Relevante Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten der ETS-Reform im Überblick
Auch bei der Finanzierung setzt der Vorschlag neue Akzente. Der Vorschlag eröffnet bzw. erweitert insgesamt vier Förderwege:
Erstens der zentrale Einkaufsmechanismus nach Art. 9c ETS-RL Entwurf: Über die Versteigerung von zunächst 250 Millionen (ggf. zuzüglich 10 Millionen weiterer) Zertifikate finanziert die Kommission den Ankauf zertifizierter BioCCS- und DACCS-Einheiten; Anbieter von Negativemissionstechnologien erhalten damit erstmals eine regulatorisch verankerte, über den freiwilligen Zertifikatemarkt hinausgehende Abnahmemöglichkeit mit Zahlung nach tatsächlicher Lieferung.
Zweitens der Modernisierungsfonds (Art. 10ce ETS-RL Entwurf): Er soll künftig ausdrücklich auch Investitionen in CCS und CCU ermöglichen und damit insbesondere Anlagenbetreibern in weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten den Zugang zu Abscheidungs-, Transport- und Nutzungstechnologien erleichtern.
Drittens der Innovationsfonds (Art. 10cb ETS-RL Entwurf): Er nennt umweltsichere CCU, CCS und DACCS ausdrücklich als förderfähige Technologien; die Förderung erfolgt aus ETS-Einnahmen für innovative Dekarbonisierungsprojekte.
Viertens die geplante Industrial Decarbonisation Bank (Art. 10cc–10ce ETS-RL Entwurf): Sie soll gezielt industrielle Dekarbonisierungsprojekte über wettbewerbliche Verfahren, Investitionsförderungen und CO₂-Differenzverträge unterstützen und damit langfristige Preis- und Investitionssicherheit, insbesondere für kapitalintensive CCS- und Entnahmeinfrastruktur, schaffen.
Was der Vorschlag für Unternehmen bedeutet
Der Reformvorschlag der Europäischen Kommission könnte den Umgang mit Negativemissionen, CCS und CCU im EU-Emissionshandel grundlegend verändern. Für Unternehmen sind insbesondere folgende Punkte relevant:
- Neue Absatzmöglichkeiten für Negativemissionen: Die Kommission plant einen zentralen Einkaufsmechanismus für zertifizierte dauerhafte CO₂-Entnahmen aus BioCCS und DACCS. Damit könnten sich für Anbieter entsprechender Technologien neue Einnahmequellen jenseits des freiwilligen Zertifikatemarkts eröffnen.
- Begrenzte Nutzung eigener CO₂-Entnahmen: Bestimmte Unternehmen sollen ihre fossilen Emissionen künftig mit selbst erzeugten, zertifizierten BioCCS-Entnahmen ausgleichen können. Ein Handel dieser Einheiten zwischen Unternehmen ist bislang nicht vorgesehen.
- Neue Bilanzierungsregeln für CCU: Die geplanten Änderungen sollen klarer regeln, wann bei der Nutzung und späteren Freisetzung von abgeschiedenem CO₂ Emissionszertifikate abgegeben werden müssen.
- Zusätzliche Fördermöglichkeiten: Der Vorschlag sieht neue oder erweiterte Finanzierungsmöglichkeiten für CCS, CCU und dauerhafte CO₂-Entnahmen vor, insbesondere über den zentralen Einkaufsmechanismus, den Modernisierungsfonds, den Innovationsfonds und die geplante Industrial Decarbonisation Bank.
- Frühzeitige Prüfung der Geschäftsmodelle: Unternehmen sollten analysieren, woher das von ihnen abgeschiedene oder genutzte CO₂ stammt und ob es dauerhaft gespeichert oder später wieder freigesetzt wird. Diese Unterscheidung ist für die emissionshandelsrechtliche Einordnung und die Auswahl geeigneter Förderinstrumente entscheidend.
Da sich die Änderungen noch im Gesetzgebungsverfahren befinden, sollten Unternehmen die weitere Entwicklung der EU-ETS-Reform verfolgen und ihre Investitions- und Dekarbonisierungsstrategien frühzeitig auf mögliche neue Anforderungen und Chancen prüfen.