EUDR auf der Zielgeraden: Kommission erlässt finale Rechtsakte zu Produktumfang und Informationssystem
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Die Europäische Kommission hat das im Mai vorgestellte Vereinfachungspaket zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) am 13. Juli 2026 abgeschlossen. Mit dem delegierten Rechtsakt zum Produktumfang und der Durchführungsverordnung zum Informationssystem liegen nun die letzten Bausteine für die Anwendung der Verordnung Ende 2026 vor.
Der Geltungsbeginn der EUDR wurde mehrfach verschoben, zuletzt im Dezember 2025. Die Kommission war daraufhin verpflichtet, bis April 2026 die überarbeiteten Regelungen weiter zu konkretisieren und bestehende Hürden bei der Umsetzung der EUDR für Unternehmen und Behörden gezielt abzubauen. Anfang Mai 2026 ist die Kommission dieser Verpflichtung nachgekommen und hat einen Bericht zur Vereinfachung der überarbeiteten EUDR sowie eine Reihe von Maßnahmen veröffentlicht. Zu den zentralen Bestandteilen des Maßnahmenpakets zählen ein Bericht an das Europäische Parlament und den Rat zur Vereinfachung und praktischen Umsetzung der Verordnung, überarbeitete Leitlinien einschließlich aktualisierter FAQs. Am 13. Juli 2026 hat die Kommission das Paket abgeschlossen und den delegierten Rechtsakt zum Produktumfang sowie die Durchführungsverordnung, die die technischen Regeln für das EUDR-Informationssystem festlegt, erlassen. Damit sollen Wirtschaftsakteuren, Mitgliedstaaten und weiteren Stakeholdern zusätzliche Orientierung geboten sowie Rechtssicherheit und Planbarkeit erhöht werden. Die Kommission schafft damit die Voraussetzungen für den Geltungsbeginn der EUDR bis Ende dieses Jahres.
EUDR-Anpassungen im Überblick: Klare Vorgaben und spürbare Entlastungen
Ende letzten Jahres wurde die EUDR inhaltlich angepasst, um sie insbesondere durch klare Entlastungen für nachgelagerte Unternehmen sowie für Klein- und Kleinstunternehmen praktikabler zu machen. Der aktualisierte Leitfaden und die überarbeiteten FAQs greifen zentrale Praxisfragen der Stakeholder auf und sollen eine reibungslose und wirksame Umsetzung der inhaltlichen Anpassungen sicherstellen.
Aktualisierter Leitfaden und FAQs präzisieren die Sorgfaltspflichten
Der aktualisierte Leitfaden und die überarbeiteten FAQs präzisieren zentrale Fragen zur Anwendung der EUDR und greifen zahlreiche Themen auf, die von Stakeholdern in der Praxis besonders häufig adressiert wurden. Im Fokus stehen dabei insbesondere die Pflichten entlang der nachgelagerten Lieferkette sowie die stark vereinfachten Regelungen für Kleinst- und kleine Primärerzeuger. Klarstellungen erfolgen unter anderem zur Anwendung der EUDR im E‑Commerce und bei Online‑Verkäufen sowie zu Re‑Importen und Ausfuhren. Darüber hinaus betonen die Dokumente die Anschlussfähigkeit der EUDR‑Sorgfaltspflichten an künftige EU‑Rechtsakte wie die CSDDD und die Verordnung über Zwangsarbeit. Damit unterstreicht die Kommission ihren Ansatz, ein kohärentes ESG‑Compliance‑Rahmenwerk zu entwickeln und die Verzahnung zwischen den einzelnen Regelwerken zu verbessern. Die FAQs gehen damit deutlich über eine rein redaktionelle Aktualisierung hinaus und zeigen, wie eine integrierte Umsetzung verschiedener Sorgfaltspflichten zur Effizienzsteigerung beitragen kann.
Vereinfachungspaket addressiert besonders praxisrelevante Themenbereiche
Besonders praxisrelevant sind dabei die folgenden Themenbereiche:
- Vereinfachungen für nachgelagerte Akteure in der Lieferkette
Während bislang jeder Akteur entlang der Lieferkette eine eigene Erklärung abgeben musste, sollte diese Verpflichtung künftig ausschließlich bei den Unternehmen liegen, die ein relevantes Produkt erstmals auf dem EU‑Markt in Verkehr bringen. Nach dem nun veröffentlichten Leitfaden sind diese Akteure nicht mehr zur Abgabe eigener Sorgfaltserklärungen verpflichtet, sondern müssen lediglich grundlegende Angaben zu ihren direkten Lieferanten erfassen, etwa Name und Kontaktdaten, die regelmäßig bereits aus bestehenden Geschäftsunterlagen vorlegen. Die Referenznummer muss nur dann durch nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler angefordert und gespeichert werden, wenn der direkte Lieferant selbst Importeur ist.
- Einführung des Micro or Small Primary Operator (MSPO)
Mit der Reform wurde das sogenannte MSPO‑Konzept eingeführt, das gezielt Kleinst- und kleine Primärerzeuger aus Niedrigrisikoländern entlastet. Darunter fallen Primärerzeuger, die in als Niedrigrisikoland eingestuften Staaten ansässig sind und die relevanten Produkte selbst anbauen, gewinnen oder erzeugen und diese unmittelbar in Verkehr bringen oder exportieren. Für diese Akteure genügt anstelle vollständiger Sorgfaltserklärungen eine einmalige vereinfachte Erklärung. Dies reduziert den administrativen Aufwand erheblich, ohne den materiellen Anwendungsbereich der Verordnung einzuschränken. Der Leitfaden konkretisiert diese Sonderregelung dahingehend, dass bei der Angabe der geschätzten Jahresmenge ausschließlich tatsächliche Vermarktungsjahre zu berücksichtigen sind, während bloße Mengenanpassungen keine Aktualisierungspflicht auslösen. Zudem können Genossenschaften oder Verbände Erklärungen gebündelt für ihre Mitglieder einreichen, sofern sie selbst als Marktteilnehmer auftreten.
- Geänderte Pflichten hinsichtlich Legalitätsnachweisen
Relevante Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse dürften bislang nur dann auf dem EU‑Markt bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden, wenn sie im Einklang mit den im Erzeugerland geltenden Rechtsvorschriften produziert wurden. Die Prüfung dieser Rechtmäßigkeit ist ein zentraler Bestandteil der Sorgfaltspflichten. Je nach Lieferkette, Produktionsgebiet und Erzeugerland kann sie jedoch mit unterschiedlich umfangreichen Nachweisen verbunden sein, sodass eine vollständige rechtliche Prüfung durch Unternehmen in der Praxis kaum leistbar wäre.
Der risikobasierte Ansatz des aktualisierten Leitfadens trägt diesen Umständen Rechnung
Der aktualisierte Leitfaden setzt genau dort an und stellt ausdrücklich auf einen risikobasierten Ansatz ab. Ergibt eine erste Prüfung Hinweise auf ein erhöhtes Risiko, sind weitergehende Informationen einzuholen. Ein solches Risiko ist immer dann anzunehmen, wenn die verfügbaren Informationen unvollständig, widersprüchlich oder zweifelhaft erscheinen oder konkrete Anhaltspunkte für mögliche Rechtsverstöße bestehen. Deutet die vorhandene Informationslage hingegen auf ein vernachlässigbares Risiko hin, kann auf eine umfassende Dokumentation verzichtet werden. Als Grundlage für diese erste Einschätzung können insbesondere öffentlich zugängliche Quellen wie Länderbewertungen oder einschlägige Berichte herangezogen werden. Beim Bezug aus von der EU als Niedrigrisikoländer eingestuften Herkunftsländern entfällt zudem die Pflicht zur Risikobewertung und Risikominderung, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Verstöße vorliegen. Die erforderlichen Nachweise können in unterschiedlicher Form vorliegen. Ob bestimmte Dokumente vorzulegen sind, richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht und ist nur dann erforderlich, wenn sie dort Voraussetzung für eine rechtmäßige Produktion sind. Ergänzend plant die Kommission, bis Ende 2026 ein zentrales Verzeichnis relevanter Rechtsvorschriften einzurichten.
Anwendungsbereich gilt auch für E-Commerce und Onlinehandel
Die aktualisierten FAQs stellen klar, dass die EUDR auch auf Online‑ und Fernabsatzgeschäfte Anwendung findet, sofern diese im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit erfolgen. Maßgeblich ist dabei nicht, ob ein Verkauf zwischen Unternehmen oder an Endverbraucher erfolgt, sondern ausschließlich, welcher Akteur das Produkt tatsächlich auf dem EU‑Markt bereitstellt. Zudem wird die funktionale Einordnung der Akteure konkretisiert: Online‑Händler können je nach Rolle in der Lieferkette als Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler qualifiziert werden und unterliegen entsprechend differenzierten Pflichten. Online‑Marktplätze fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich, solange sie ausschließlich als Vermittler tätig sind; übernehmen sie darüberhinausgehende Funktionen, etwa im Rahmen von Fulfilment‑Modellen, kann eine Einordnung als verantwortlicher Marktteilnehmer erfolgen. Private Endverbraucher hingegen gelten auch bei Onlineverkäufen aus dem EU-Ausland nicht als Marktteilnehmer; die Verantwortung für die Einhaltung der EUDR verbleibt somit beim anbietenden Unternehmen.
Produktumfang der EUDR: Delegierter Rechtsakt von Kommission verabschiedet
Ein besonders praxisrelevanter Bestandteil des Maßnahmenpakets ist der delegierte Rechtsakts zum Produktumfang der EUDR. Der im Mai vorgelegte Entwurf war bis zum 1. Juni 2026 zur öffentlichen Konsultation geöffnet und ist nach Auswertung der Stakeholder-Rückmeldungen am 13. Juli 2026 von der Kommission verabschiedet worden.
Aus dem Anwendungsbereich herausgenommen wurden Häute, Felle und Leder von Rindern sowie runderneuerte Reifen. Ergänzend entfallen Sojabohnen zur Aussaat, Erzeugnisse aus vulkanisiertem Kautschuk, Förder- und Transmissionsbänder sowie Sitze für Luftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge. Neu aufgenommen werden löslicher Kaffee, bestimmte Palmöl-Derivate und gefrorene Rinderzungen. Die im Entwurf noch gesondert genannten palmölhaltigen Seifen sind im finalen Rechtsakt nicht mehr eigens aufgeführt, sondern in der allgemeinen Kategorie der Palmöl-Derivate aufgegangen. Darüber hinaus sieht der Rechtsakt allgemeine Ausnahmen vor. Klargestellt ist nun, dass Produktmuster sowie Produkte, die zu Analyse-, Untersuchungs- und Prüfzwecken verwendet werden, außerhalb des Anwendungsbereichs der EUDR liegen. Ergänzend gelten gezielte Ausnahmen von der EUDR für Abfälle, gebrauchte und Second-Hand-Produkte, Verpackungsmaterial sowie Produkte, die bei der Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden.
Für neu aufgenommene Produkte gilt eine Übergangsfrist: Sie unterliegen der Verordnung erst ab dem 30. Dezember 2027. Die Liste der von der Verordnung erfassten Rohstoffe selbst ändert sich durch die Anpassung nicht, betroffen sind ausschließlich die daraus hergestellten Erzeugnisse. Der delegierte Rechtsakt wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt. Nach Ablauf der zweimonatigen Prüfungsfrist soll er im Dezember in Kraft treten. Es muss keine Zustimmung des Rates und des Parlamentes erfolgen.
Informationssystem seit Ende Juni wieder online
Auch der im Mai den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegte Entwurf des Durchführungsrechtsakts zum Informationssystem ist inzwischen angenommen. Er setzt die durch die überarbeitete Verordnung eingeführten Änderungen um und soll die Nutzerfreundlichkeit verbessern. Zu den wesentlichen Neuerungen zählen unter anderem ein vereinfachtes Meldeverfahren für Kleinst- und kleine Primärerzeuger sowie aktualisierte technische Vorgaben für automatisierte Schnittstellen. Weitere Funktionen sollen im Laufe des Sommers folgen.
Nach den erforderlichen technischen Anpassungen ist das Informationssystem Ende Juni 2026 bereits wieder online gegangen. Die Kommission kündigt zudem an, die Dokumentation laufend zu aktualisieren und ab Ende Juli Schulungen für Unternehmen anzubieten.
Jetzt handeln und EUDR-Compliance rechtzeitig angehen
Die beschlossenen Maßnahmen dürften zu einer spürbaren Entlastung führen: Schätzungen der Kommission zufolge können die jährlichen Kosten für die EUDR-Compliance für betroffene Unternehmen im Vergleich zur ursprünglichen Ausgestaltung der EUDR um bis zu 75 % reduziert werden. Bis zum Inkrafttreten zum Jahresende bleibt Unternehmen noch genügend Zeit, sich gezielt auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Bereits ergriffene Maßnahmen im Hinblick auf die EUDR erweisen sich dabei keineswegs als vergeblich. Vielmehr bilden sie eine belastbare Grundlage für die nun konkretisierte Umsetzung, da zentrale Elemente wie Sorgfaltspflichten, Lieferkettenanalysen und Risikobewertungen weiterhin Bestand haben. Unternehmen können auf diesen Vorarbeiten aufbauen und ihre bestehenden Strukturen gezielt weiterentwickeln.
Die verbleibende Zeit sollte daher genutzt werden, interne Prozesse weiter zu festigen, Lieferkettenrisiken zu analysieren, Lieferanten zu schulen und Kontrollmechanismen zu justieren. Unternehmen können sich so auf die neuen Pflichten vorzubereiten und interne Abläufe so umzugestalten, dass eine reibungslose Umsetzung der EUDR zum Ende des Jahres gewährleistet werden kann.
CMS kann unterstützen, die EUDR im Unternehmen umzusetzen und Lieferkettenrisiken zu analysieren. Gemeinsam mit unserem Softwarepartner LiveEO bieten wir Unternehmen ein Konzept aus rechtlicher Beratung und Software, um die EUDR ganzheitlich umzusetzen.
*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
Wir danken Sonia Drechsler für ihre wertvolle Mitarbeit bei der Erstellung dieses Beitrags.