Hurdle Shares: Finanzverwaltung gibt Hinweise zur Besteuerung
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Mitarbeiterbeteiligungen gewinnen für Unternehmen und Start-ups zunehmend an Bedeutung. Eine besondere Form sind sogenannte Hurdle Shares. Sie ermöglichen es, Mitarbeitende am künftigen Unternehmenswert zu beteiligen, ohne sie bereits bei der Ausgabe der Anteile steuerlich zu belasten. Lange fehlte jedoch eine klare Aussage der Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung dieses Beteiligungsmodells. Mit einer Verfügung vom 28. Mai 2026 (S 2332.1.1-29/4 St36) sorgt das Bayerische Landesamt für Steuern nun erstmals für mehr Klarheit. Der Beitrag erklärt, wie Hurdle Shares funktionieren, wann kein steuerpflichtiges Dry Income entsteht, wie Exitgewinne zu versteuern sind und welche Bedeutung die neue Verwaltungsauffassung für Unternehmen, Investoren und Mitarbeitende hat.
Hurdle Shares: Mitarbeiterbeteiligungen mit negativer Liquidationspräferenz
Hurdle Shares sind eine besondere Form der Mitarbeiterbeteiligung. Mitarbeitende profitieren dabei erst dann vom Unternehmenswert, wenn zuvor eine festgelegte Wertschwelle (Hurdle) erreicht wurde. Dieses wirtschaftliche Ergebnis wird über eine sogenannte negative Liquidationspräferenz erreicht. Die Hurdle entspricht in der Regel der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Anteils bei Ausgabe und dem Ausgabepreis. Bis zum Erreichen dieser Hurdle partizipieren nur die Gesellschafter*, deren Anteile keiner negativen Liquidationspräferenz unterliegen.
Besteuerung von Hurdle Shares: Worauf es bei Ausgabe und Exit ankommt
Für die Beurteilung, welche Einkünfte dem Mitarbeiter* (Geschäftsführer oder Arbeitnehmer) bei der Beteiligung über Hurdle Shares zufließen, ist zwischen dem Zeitpunkt der Ausgabe der Anteile und dem Zeitpunkt des Zuflusses der Erlöse zu unterscheiden.
In der Praxis stellen sich zwei zentrale Fragen:
- ob dem Arbeitnehmer bereits bei Ausgabe der Hurdle Shares ein geldwerter Vorteil zufließt und damit Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, das heißt Dry Income, versteuert werden muss, und
- ob Erträge bei späteren Ausschüttungen oder der Verteilung von Veräußerungserlösen aus einem vom Arbeitsverhältnis unabhängigen Sonderrechtsverhältnis stammen und daher nach den Regeln für Kapitaleinkünfte bzw. Veräußerungsgewinne, insbesondere nach §§ 17, 20 EStG oder § 8b KStG, zu behandeln sind, oder ob besondere Umstände für eine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis sprechen.
Zu beiden Fragen äußert sich das Bayerische Landesamt für Steuern und gibt für die Praxis hilfreiche Klarstellungen.
Kein Dry Income? Wann bei der Ausgabe keine Lohnsteuer entsteht
Nach dem Bayerischen Landesamt für Steuern führt die Ausgabe der Hurdle Shares nur bei einer Verbilligung zu Arbeitslohn. Ausgangspunkt ist damit die allgemeine lohnsteuerliche Prüfung, ob dem Arbeitnehmer durch das Dienstverhältnis ein Vorteil zugewendet wird (§§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 EStG) und ob dieser Vorteil im Zeitpunkt der Überlassung zufließt. Bei der Bewertung muss berücksichtigt werden, dass Hurdle Shares zunächst nur eingeschränkt am Unternehmenswert teilnehmen. Deshalb ist ihr Wert bei der Ausgabe geringer als der eines gewöhnlichen Stammanteils. So kommt es nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ausgabepreis und die negative Liquidationspräferenz in Summe so hoch sind wie der Verkehrswert eines Common Shares ohne Hurdle. Das Landesamt verlangt nicht, dass die bei Ausgabe eines Hurdle Shares vorhandenen Hoffnungs- oder Chancenwerte zusätzlich angesetzt werden. Entscheidend ist vielmehr, dass der Verkehrswert der Common Shares im Zeitpunkt der Ausgabe zutreffend bestimmt wird. In der Praxis wird typischerweise auf die Bewertung im Rahmen einer Finanzierungsrunde oder ein Bewertungsgutachten abgestellt.
Die folgende Tabelle zeigt, dass im Zeitpunkt der Ausgabe nach der Auffassung des Bayerischen Landesamts für Steuern kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht, wenn der vom Mitarbeiter gezahlte Ausgabepreis zuzüglich der negativen Liquidationspräferenz dem Verkehrswert eines vergleichbaren Common Shares ohne Hurdle entspricht. In diesem Fall erhält der Mitarbeiter den Hurdle Share nicht verbilligt, weil seine wirtschaftliche Teilhabe zunächst um die Hurdle reduziert ist. Mangels verbilligter Überlassung kommt es daher nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn; eine Besteuerung kann erst bei späteren Ausschüttungen oder einem Exit relevant werden, sofern diese nach den allgemeinen Grundsätzen steuerpflichtig sind.
| Position | Betrag |
| Verkehrswert eines Common Shares ohne Hurdle im Zeitpunkt der Ausgabe | 1.001 € |
| Ausgabepreis des Hurdle Shares | 1 € |
| Negative Liquidationspräferenz (Hurdle) | 1.000 € |
| Summe aus Ausgabepreis und negativer Liquidationspräferenz | 1.001 € |
| Folge | Keine verbilligte Überlassung; daher kein Zufluss von Arbeitslohn im Ausgabezeitpunkt |
Exit und Ausschüttungen: Wie Erlöse aus Hurdle Shares besteuert werden
Die negative Liquidationspräferenz ändert für sich genommen nichts daran, dass der Inhaber der Hurdle Shares beim erfolgreichen Exit oder im Rahmen von Ausschüttungen einen steuerlich günstigeren Kapitalertrag erzielt und Erlöse aus Hurdle Shares der Besteuerung gemäß §§ 17, 20 EStG oder § 8b KStG unterliegen.
Allerdings können weitere Umstände dazu führen, dass Arbeitslohn vorliegt. Als solche besonderen Umstände nennt das Bayerische Landesamt folgende Beispiele:
- Der Arbeitnehmer verfügt nicht über das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO).
- Die Mitarbeiterbeteiligung wird nicht zivilrechtlich wirksam begründet oder nicht entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt.
- Der Arbeitnehmer erhält höhere als die gesellschaftsrechtlich geschuldeten Ergebnisanteile.
- Der Verkauf der Beteiligung erfolgt nicht zum Marktpreis.
- Die Mitarbeiterbeteiligung hat keinen eigenen wirtschaftlichen Gehalt, was der Fall ist, wenn Erlöse nur bei Erbringung der Arbeitsleistung vorgesehen sind.
Warum die neue Verfügung für Unternehmen und Investoren wichtig ist
Die Verfügung des Bayerischen Landesamts ist nicht nur für die steuerliche Einordnung im engeren Sinne relevant, sondern auch für die praktische Strukturierung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Auch wenn sie als verwaltungsinterne Anweisung unmittelbar nur die bayerischen Finanzämter bindet, enthält sie erstmals konkrete Aussagen der Finanzverwaltung zu Hurdle Shares und dürfte daher auch über Bayern hinaus als wichtige Orientierung für die Praxis dienen.
Hurdle Shares oder § 19a EStG: Die wichtigsten Unterschiede
In der Praxis werden Mitarbeiterbeteiligungen oftmals als echte Anteile mit aufgeschobener Besteuerung nach § 19a EStG ausgegeben. Neben diesem mittlerweile bewährten, gesetzlich speziell geregelten Instrument gibt es auch für Hurdle Shares sinnvolle Anwendungsbereiche.
Bei einer Beteiligung nach § 19a EStG erhält der Mitarbeiter grundsätzlich wirtschaftlich einen Anteil am bereits bestehenden Unternehmenswert und die Besteuerung eines etwaigen geldwerten Vorteils wird lediglich aufgeschoben. Im Gegensatz hierzu setzt die wirtschaftliche Teilhabe bei Hurdle Shares regelmäßig erst oberhalb der Hurdle ein. Der Mitarbeiter partizipiert damit im Kern nur an künftigen Wertsteigerungen. Dadurch kann bereits im Zeitpunkt der Ausgabe vermieden werden, dass überhaupt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht.
Dies lässt sich anhand des folgenden Beispiels verdeutlichen:
| Position | Hurdle Share | § 19a EStG-Beteiligung |
| Verkehrswert bei Ausgabe | 1.001 € | 1.001 € |
| Ausgabepreis | 1 € | 1 € |
| Hurdle / aufzuschiebender geldwerter Vorteil | 1.000 € Hurdle | 1.000 € geldwerter Vorteil |
| Exit-Erlös je Common Share | 1.201 € | 1.201 € |
| Besteuerung bei Ausgabe | Kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil | 1.000 € Arbeitslohn, dessen Besteuerung nach § 19a EStG bis zum Exit aufgeschoben wird |
| Besteuerung bei Exit | 200 € Veräußerungsgewinn (1.201 € – 1.000 € Hurdle – 1 € Kaufpreis) | Zusätzlich 200 € Veräußerungsgewinn (1.201 € – 1.001 €) |
Wann Hurdle Shares eine sinnvolle Alternative zu § 19a EStG sind
Hurdle Shares können außerdem eine interessante Alternative sein, wenn die Voraussetzungen für die aufgeschobene Besteuerung nach § 19a EStG nicht erfüllt sind. Dies kommt insbesondere in folgenden Konstellationen in Betracht:
- wenn § 19a EStG nicht anwendbar ist, weil die Größenmerkmale des § 19a EStG in den vergangenen sechs Jahren stets überschritten wurden (mindestens 1.000 Mitarbeiter und (i) Jahresumsatz größer 100 Mio. € oder (ii) Jahresbilanzsumme größer 86 Mio. €) oder die Gesellschaft älter als 20 Jahre ist;
- wenn die Anteile nicht unmittelbar an den Mitarbeiter, sondern an ein Beteiligungsvehikel, etwa eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt), ausgegeben werden;
- wenn Anteile an Personen ausgegeben werden, die keinen steuerlichen Arbeitslohn beziehen, etwa Berater oder Beiräte.
Fazit: Hurdle Shares bieten neue Gestaltungsmöglichkeiten für Mitarbeiterbeteiligungen
Für die Praxis bedeutet dies: Hurdle Shares können ein flexibles und steuerlich attraktives Instrument der Mitarbeiterbeteiligung sein, wenn sie marktgerecht ausgestaltet, zutreffend bewertet und konsequent durchgeführt werden. Entscheidend ist insbesondere, dass die negative Liquidationspräferenz wirtschaftlich nachvollziehbar dokumentiert wird und der Mitarbeiter die Beteiligung nicht verbilligt erhält. Zugleich sollte sorgfältig geprüft werden, ob spätere Erlöse tatsächlich aus einem eigenständigen Beteiligungsverhältnis stammen oder besondere Umstände für eine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis sprechen.
*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.