Schiedsverfahrensrecht 2026: Die wichtigsten Reformen im Überblick
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Das Bundeskabinett hat am 10. Juni 2026 einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrens beschlossen, mit dem das zuletzt im Jahr 1997 umfassend reformierte Schiedsverfahrensrecht (§§ 1025 ff. ZPO) punktuell an die Bedürfnisse der heutigen Zeit angepasst werden soll. Dadurch sollen die Leistungsfähigkeit erhöht und die Attraktivität Deutschlands als Schiedsstandort gestärkt werden. In seiner Zielsetzung knüpft der Gesetzesentwurf an das Justizstandort-Stärkungsgesetz vom 7. Oktober 2024 an, mit dem die sogenannten Commercial Courts eingeführt wurden.
Die mit dem Gesetzesentwurf vorgeschlagenen Änderungen betreffen alle Phasen eines Schiedsverfahrens. Besonders hervorzuheben sind
- erleichterte Formvorgaben für die Schiedsvereinbarung,
- die Öffnung für digitale Kommunikations- und Verfahrensformen, einschließlich Videoverhandlungen und elektronischer Schiedssprüche,
- die Nutzung der englischen Sprache vor staatlichen Gerichten sowie
- Regelungen zur Veröffentlichung von Schiedssprüchen.
Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts
Wie schon nach dem geltenden Recht, soll auch künftig ein Formerfordernis für die Schiedsvereinbarung gelten. § 1031 Abs. 1 ZPO-E soll künftig jedoch technologieoffener gestaltet werden. Ein Nachweis über die Schiedsvereinbarung soll aber erforderlich bleiben: "Die Schiedsvereinbarung muss schriftlich oder durch jedes andere Kommunikationsmittel, das es ermöglicht, auf die Information später wieder zuzugreifen, geschlossen oder dokumentiert sein." Die aktuelle Fassung von § 1031 Abs. 1 ZPO verweist dagegen z.B. noch auf Fernkopien und Telegramme. Die Anpassung ist daher insgesamt begrüßenswert.
Neben den Formvorgaben für die Schiedsvereinbarung soll sich auch das Schiedsverfahren selbst den digitalen Kommunikations- und Verfahrensformen öffnen. Zu diesem Zweck soll die mündliche Verhandlung nach Anhörung der Parteien als Videoverhandlung durchgeführt werden können (§ 1047 Abs. 2 ZPO-E). Zudem soll der Schiedsspruch elektronisch erlassen werden können, sofern er von den Mitgliedern des Schiedsgerichts qualifiziert elektronisch signiert wird (§ 1054 Abs. 1 ZPO-E).
Um zu verhindern, dass, wie derzeit, in einzelnen Rechtsbereichen kaum Rechtsfortbildung stattfindet, soll die Veröffentlichungspraxis in der Schiedsgerichtsbarkeit erhöht werden. Nach dem Gesetzesentwurf soll dem Geheimhaltungsinteresse der Parteien genügt werden, indem sie die Veröffentlichung von Entscheidungen fristgebunden verweigern können. Dem Entwurf schwebt also ein Opt-Out vor. Der Schiedsspruch kann ganz oder teilweise anonymisiert oder pseudonymisiert veröffentlicht werden (§ 1054b Abs. 1 ZPO-E).
Nachdem mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz vom 7. Oktober 2024 die Einführung von sog. Commercial Courts ermöglicht wurde, sollen diese auch für Schiedsverfahren relevant werden können. Demnach sollen die Landesregierungen die bisher bei den OLG liegende Zuständigkeit, z.B. für die Aufhebung und Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, auf die Commercial Courts übertragen können (§ 1062 Abs. 5 ZPO-E). Vor den Commercial Courts sollen die Verfahren dann vollständig in englischer Sprache geführt werden können (§ 1063a Abs. 1 ZPO-E). Ob die Verfahren auch im Rechtsmittel auf Englisch geführt werden können, soll aber unter anderem davon abhängen, ob der jeweils beim BGH zuständige Zivilsenat dem Antrag stattgibt (§ 1065 Abs. 3 Nr. 3 ZPO-E). Aber auch, wenn das Verfahren nicht vor dem Commercial Court und/oder in deutscher Sprache geführt wird, soll es den Parteien künftig möglich sein, Dokumente in englischer Sprache vorzulegen (§ 1063b ZPO-E).
Bewertung der Reform
Es ist richtig, auch das Schiedsverfahrensrecht an zeitgemäße Kommunikationsmittel anzupassen. Ebenso richtig ist, dass ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung von Schiedssprüchen besteht. Zweifelhaft bleibt, ob die im Entwurf vorgesehene Opt-Out-Lösung die für das Schiedsverfahrensrecht prägende Parteiautonomie hinreichend berücksichtigt. Schließlich ist Vertraulichkeit für Parteien regelmäßig ein zentrales Argument für die Schiedsgerichtsbarkeit. Sollte die im Gesetzesentwurf vorgesehene Opt-Out-Lösung umgesetzt werden, müssten Parteien, je nach vereinbarter Schiedsordnung, künftig verstärkt darauf achten, sich rechtzeitig gegen eine Veröffentlichung auszusprechen oder dies schon im Rahmen der Schiedsklausel vereinbaren. Da Parteien auch künftig ein begrenztes Interesse an einer Veröffentlichung von Schiedssprüchen haben dürften, ist zweifelhaft, dass die geplante Änderung zu einer weitergehenden Veröffentlichungspraxis und damit Rechtsfortbildung führt.
Begrüßenswert ist die Öffnung für die englische Sprache – sei es durch Verhandlungen vor den Commercial Courts oder die Möglichkeit zur Vorlage von englischsprachigen Dokumenten in deutschsprachigen Verfahren. Zumindest in den erstinstanzlichen Verfahren vor den OLGs sind dadurch Effizienzgewinne zu erwarten. Um diese nicht zu verlieren, sollte aber der BGH auch im Rechtsmittelverfahren an die vorausgegangene Entscheidung der Parteien gebunden sein, und das Verfahren auf Englisch fortsetzen müssen.
Ebenfalls begrüßenswert ist es, dass die Commercial Courts, die nach dem Justizstandort-Stärkungsgesetz die staatliche Antwort auf die Schiedsgerichtsbarkeit abbilden sollen, künftig auch eine Zuständigkeit für schiedsverfahrensrechtliche Fragen erhalten. Das entspricht nicht nur dem Interesse der Parteien, auch in mit Schiedsverfahren zusammenhängenden staatlichen Verfahren vor spezialisierten Senaten verhandeln zu können, sondern stärkt zugleich die Expertise der Commercial Courts und damit den Wettbewerb zwischen staatlicher- und Schiedsgerichtsbarkeit.
FAZIT zur Reform
- Die Reform modernisiert das deutsche Schiedsverfahrensrecht.
- Parteien profitieren von flexibleren Formvorgaben, elektronischen Schiedssprüchen und einer verstärkten Nutzung der englischen Sprache.
- Parteien sollten Schiedsklauseln auf die geplanten gesetzlichen Änderungen, gerade auch mit Blick auf die geplante Opt-Out Lösung zur Veröffentlichung von Schiedssprüchen, überprüfen.