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KI-Zusammenfassungen verändern die Internetsuche grundlegend. Suchmaschinen beschränken sich zunehmend nicht mehr darauf, Inhalte zu verlinken, sondern erstellen eigenständige Antworttexte. Damit stellt sich die Frage, wann Suchmaschinen für diese KI-generierten Inhalte haften. Mit dieser Problematik haben sich das LG München I (Urteil v. 28. Mai 2026 – 26 O 869/26) und das LG Berlin II (Urteil v. 1. Juni 2026 – 52 O 62/26) befasst.
LG München I: KI-Zusammenfassungen können eigene Aussagen der Suchmaschine sein
Ausgangspunkt in dem Verfahren vor dem LG München I war eine KI-generierte Suchübersicht, die nach Auffassung des klagenden Unternehmens unzutreffende Tatsachen und rufschädigende Inhalte enthielt. Das Gericht gab der Klage auf Unterlassung gegen den Suchmaschinenbetreiber gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG statt.
Nach Auffassung des Landgerichts unterscheide sich die KI-generierte Suchübersicht von einer herkömmlichen Suchmaschinen-Trefferliste. Anders als eine herkömmliche Suchmaschinen-Trefferliste beschränke sich die KI-generierte Suchübersicht nicht darauf, fremde Inhalte aufzulisten oder zu verlinken. Vielmehr fasse die KI verschiedene Quellen zusammen, strukturiere deren Inhalte eigenständig und formuliere daraus einen neuen Text. Darin sieht das Gericht den entscheidenden Unterschied zu den geltenden Haftungsprivilegien für Suchmaschinen und Host-Provider (BGH, Urteil v. 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16). Bei klassischen Suchergebnissen wurde häufig darauf abgestellt, dass der Betreiber zunächst nur fremde Inhalte auffindbar macht und deshalb privilegiert oder jedenfalls nur eingeschränkt verantwortlich ist. Das LG München I hält diese für klassische Suchmaschinenergebnisse entwickelten Privilegierungen für KI-generierte Übersichten aber gerade nicht für einschlägig.
Wenn eine KI Suchergebnisse eigenständig zusammenfasst, strukturiert und inhaltlich bewertet, kann das Ergebnis dem Betreiber der Suchmaschine nach Auffassung des Gerichts als eigene Äußerung zugerechnet werden.
LG Berlin II: Keine automatische Haftung im Markenrecht
Nur wenige Tage später hat das LG Berlin II über die Haftung für KI-Zusammenfassungen entschieden. Anders als das LG München I befasste sich das Gericht jedoch nicht mit äußerungsrechtlichen Unterlassungsansprüchen, sondern mit dem Markenrecht.
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob ein Suchmaschinenbetreiber Marken verletzt, wenn eine KI-generierte Übersichts- oder Antwortfunktion Markenbegriffe im Zusammenhang mit einer Suchanfrage verwendet. Konkret ging es um Suchanfragen nach Nachahmungen bestimmter Markenparfums. In der KI-Zusammenfassung erschienen Parfum-Imitate (sog. Duftzwillinge), auf die entsprechend verlinkt wurde. Zudem wurden außerhalb der KI-Zusammenfassung auch Links auf gesponserte Produkte der Imitate angezeigt. Die Antragstellerin, die Vertreiberin der Markenparfums, sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Zudem machte sie wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend. Das LG Berlin II verneinte insbesondere eine Markenverletzung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a), lit. b) und lit. c) sowie Art. 9 Abs. 3 lit. e) der Unionsmarkenverordnung (UMV). Auch schied ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 6 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nach Ansicht des Gerichts aus.
Markenrecht: Suchmaschine nutzt Marken nicht selbst
Das LG Berlin II sah in der Bereitstellung von KI-generierten Übersichts- und Antworttexten mit Duftzwillingen und der Nennung einer konkreten Marke keine markenmäßige Benutzung. Dabei stützte es sich auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach für eine Benutzung im Sinne von Art. 9 UMV ein aktives Verhalten und eine unmittelbare oder mittelbare Herrschaft über den Benutzungsvorgang notwendig ist. Zudem muss das Zeichen von dem Dritten im geschäftlichen Verkehr genutzt werden. Das ist gegeben, wenn der Dritte das Zeichen bei der eigenen kommerziellen Kommunikation nutzt und es den Anschein hat, dass das Zeichen zur Tätigkeit des Unternehmens gehört. Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des LG Berlin II bei den KI-Zusammenfassungen nicht vor.
Der Suchmaschinenbetreiber stelle mit der KI-Zusammenfassung lediglich ein neues Suchergebnisformat bereit. Die KI-generierte Übersicht fasse Inhalte von Dritten zusammen und verlinke auf diese. Das sei auch für die Nutzer erkennbar, weshalb sich der Suchmaschinenbetreiber auch nicht ausdrücklich von den präsentierten Inhalten distanzieren müsse. Zudem sah das Gericht keinen konkreten Einfluss des Suchmaschinenbetreibers auf den Inhalt der KI-Zusammenfassung. Der Suchmaschinenbetreiber stelle zwar die technische Infrastruktur bereit und betreibe die dahinterstehenden Funktionen. Der Inhalt sei jedoch davon abhängig, welche von Dritten veröffentlichten Informationen von der KI zur jeweiligen Nutzeranfrage passend angezeigt werden. Die Antragsgegnerin nehme keinen Einfluss auf die Auswahl der verwendeten Quellen.
Auch wettbewerbsrechtlich keine Haftung der Suchmaschine
Nach Auffassung des Gerichts bestehe zwischen der Antragstellerin als Vertreiberin von Parfumprodukten und dem Suchmaschinenbetreiber weder ein unmittelbares noch ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis. Der Betreiber einer Suchmaschine trete nicht als Anbieter der betroffenen Parfumprodukte am Markt auf. Es fehle daran, dass beide Unternehmen gleichartige Leistungen gegenüber denselben Abnehmerkreisen erbringen.
Warum die zwei Urteile zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen
Auf den ersten Blick könnte der Eindruck entstehen, dass sich die beiden Entscheidungen widersprechen. Bei näherer Betrachtung sind unterschiedliche Anspruchsgrundlagen betroffen. Das LG München I hat sich mit der Frage befasst, ob eine KI-generierte Zusammenfassung als eigene Aussage des Suchmaschinenbetreibers zu behandeln ist. Maßgeblich ist die inhaltliche Verantwortung für möglicherweise unwahre Tatsachenbehauptungen. Die eigenständige Auswahl, Verdichtung und Bewertung verschiedener Quellen rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts eine Zurechnung als eigene Äußerung.
Demgegenüber hat das LG Berlin II geprüft, ob die KI-Zusammenfassung eines Suchmaschinenbetreibers eine markenmäßige Benutzung oder ein wettbewerbsrechtlich relevantes Verhalten darstellt. Hier stehen andere Schutzgüter im Vordergrund. Entscheidend ist nicht, ob der Betreiber eine eigene Aussage trifft, sondern ob eine markenmäßige Benutzung im Sinne der UMV vorliegt oder der Betreiber in Konkurrenz zum Anspruchsteller tritt.
Fazit: Wann Suchmaschinen für KI-Zusammenfassungen haften
Insgesamt kommt eine Haftung von Suchmaschinen in Betracht, wo KI-Zusammenfassungen wie eigenständige Aussagen eines Systems erscheinen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Ausgabe nicht nur Treffer sammelt, sondern Tatsachen verdichtet, Wertungen transportiert oder eine eindeutige inhaltliche Schlussfolgerung formuliert. Je stärker die Suchmaschine das Material selbst aufbereitet, desto näher liegt eine Zurechnung als eigene Äußerung.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
- KI-Zusammenfassungen sind rechtlich nicht mit klassischen Suchergebnissen gleichzusetzen.
- Nach Auffassung des LG München I kann eine KI-generierte Zusammenfassung als eigene Aussage des Suchmaschinenbetreibers gelten und eine Haftung begründen.
- Das LG Berlin II verneint dagegen eine automatische Haftung im Marken- und Wettbewerbsrecht, weil andere rechtliche Maßstäbe gelten.
- Ob eine Haftung besteht, hängt daher maßgeblich von der jeweiligen Anspruchsgrundlage und der konkreten Ausgestaltung der KI-Zusammenfassung ab.
- Die Entscheidungen zeigen, dass Suchmaschinenbetreiber mit zunehmendem eigenem Aussagegehalt ihrer KI-Funktionen auch stärkeren rechtlichen Risiken ausgesetzt sein können.