München – Am 18.10.2012 hat das OLG München auf die Beschwerde der SWM Infrastruktur Region GmbH einen Erlösobergrenzenanpassungs- und Änderungsbescheid der Regierung von Oberbayern teilweise aufgehoben.
Die Behörde hatte in dem Bescheid eine Abschöpfung konkret berechneter Mehrerlöse aus der Zeit zwischen Stellung des ersten Genehmigungsantrags im Jahre 2006 und Erteilung des Genehmigungsbescheids nach § 23 a EnWG im Jahr 2007 angeordnet. Die Mehrerlösabschöpfung dient der Rückführung von Mehrerlösen, die dem Netzbetreiber wegen des nach EnWG formell zulässigen Beibehaltens der früheren unregulierten Netzentgelte im Zeitraum zwischen Antragstellung und Genehmigungserteilung entstanden sind, an die Netznutzer.
Die Behörde hatte den Mehrerlösabschöpfungszeitraum in zwei Jahreszeiträume aufgeteilt und mengenprognosebedingte Mindererlöse nur in einem Teilzeitraum berücksichtigt, in dem sie geringer als die Mehrerlöse durch Beibehalten der früheren Entgelte waren. Im zweiten Teilzeitraum, in dem sie höher als die Mehrerlöse waren, ließ die Behörde sie unberücksichtigt. Das OLG stellte fest, dass die Behörde so nicht hätte verfahren dürfen.
Ein Team von CMS Hasche Sigle um den Energiewirtschafts- und Kartellrechts-Partner Dr. Rolf Hempel hat die SWM Infrastruktur Region GmbH, einen Netzbetreiber der Stadtwerke München GmbH, in dem Beschwerdeverfahren vertreten.
Das OLG hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Behörde kann hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.
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Agnes Wippich, beide Energiewirtschaftsrecht
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