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Haftung und Zurechnung bei Groß­bau­vor­ha­ben

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11 Jun 2026 Deutschland 5 min. Lesezeit

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BGH, Urteil vom 15. Januar 2026, VII ZR 119/24

Vorsicht bei der Beauftragung mehrerer mit der Planung, mit der Bauüberwachung und der Bauausführung beauftragten Auftragnehmern

Wann muss sich ein Bauherr das Verschulden eines von ihm beauftragten Unternehmens gegenüber einem anderen Beteiligten als eigenes Verschulden zurechnen lassen? Mit Urteil vom 15. Januar 2026, VII ZR 119/24 hat der Bundesgerichtshof ("BGH") erneut gezeigt, dass es bei der Beantwortung dieser Frage, stets darauf ankommt, ob den Bauherrn im jeweiligen Verhältnis eine Obliegenheit oder Pflicht trifft, die für das Erreichen des Werkerfolgs von Bedeutung ist.

Die Entscheidung des BGH: der Teufel liegt wie immer im Detail

Der BGH wies die Revisionen der Beklagten ab und gab der Klägerin nur im Hinblick auf die Revision bezüglich des Bauüberwacher und -koordinators statt.

Der Ausführungsplaner hafte nach Auffassung des Gerichts wegen einer mangelhaften Ausführungsplanung. Er hätte nach Freilegung der Teerabdichtung die Entwurfsplanung kritisch überprüfen und den Rückbau vorsehen müssen, zumal er seine Planung selbst auf den Erhalt der Abdichtung umgestellt hatte. Ein ordnungsgemäßer Bedenkenhinweis lag nicht vor, weil er sich nur an  den Bauüberwacher und -koordinator und nicht an die Klägerin als Bestellerin wandte. Da der Bauüberwacher und -koordinator auf den Erhalt der Abdichtung drängte, hätte der Ausführungsplaner die Klägerin unmittelbar informieren müssen. Zudem trug er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Klägerin auch bei ordnungsgemäßem Hinweis an der fehlerhaften Planung festgehalten hätte.

Der Bauüberwacher und -koordinator hafte nach Auffassung des Gerichts wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung bei Koordination und Bauüberwachung. Er hatte auch hinsichtlich des Kontaminationsrisikos die Koordination übernommen und musste bei Planungs- oder Ausführungsproblemen das weitere Vorgehen sowie die Aufgabenverteilung klären und die überlassenen Pläne auf Fehler und Widersprüche prüfen. Obwohl er das Risiko erkannte, bestand er auf dem Erhalt der Teerabdichtung und veranlasste weder eine Materialprobe noch stellte er sicher, dass die besprochene Probe durchgeführt wurde.

Soweit zur Grundlage der Haftung der beiden Beklagten gegenüber der Klägerin. Der BGH erläutert aber auch, in welchem Umfang sich die Klägerin ein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Dies geschieht auf zwei Ebenen. Zum einen geht es um das Fehlverhalten des von der Klägerin beauftragten Entwurfsplaners; dieses muss sich die Klägerin gegenüber beiden Beklagten zurechnen lassen. Im Verhältnis zu dem Ausführungsplaner muss sich die Klägerin zudem auch das Mitverschulden des Bauüberwacher und -koordinators zurechnen lassen.

Der Besteller muss einem Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung stellen. Dies ist eine Obliegenheit im eigenen Interesse, sodass er sich Fehler in den Plänen zurechnen lassen muss. Das gilt sowohl gegenüber dem bauüberwachenden Architekten als auch gegenüber dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten, der auf einer gesondert beauftragten Entwurfsplanung aufbaut.

Ein Besteller muss sich gegenüber einem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten auch das Verschulden eines mit der Koordination beauftragten Architekten zurechnen lassen, nicht aber eines mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten. Dies ergibt sich daraus, dass den Besteller im Verhältnis zum planenden Architekten nicht die Obliegenheit trifft, diesen zu überwachen, sodass ein bauüberwachender Architekt in diesem Verhältnis kein Erfüllungsgehilfe des Bestellers ist. Die notwendige Koordinierung der planenden Architekten und der bauausführenden Unternehmen liegt aber im eigenen Interesse des Bestellers (Obliegenheit), sodass er sich die fehlerhafte Koordinierung eines Architekten im Verhältnis zum mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten zurechnen lassen muss.

Gegenüber einem mit der Koordination beauftragten Architekten muss sich der Besteller Fehler der Entwurfsplanung dagegen regelmäßig nicht zurechnen lassen. Dessen Aufgabe ist es gerade, Planungsfehler zu erkennen, das weitere Vorgehen abzustimmen und die Aufgaben zur Fehlerbehebung zu verteilen; auf eine fehlerfreie Entwurfsplanung ist er dafür nicht angewiesen.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin ließ auf einem ehemaligen Fabrikgebäude Wohnungen im Bestand errichten. Dabei blieb oberhalb des 4. Obergeschosses eine teerhaltige Abdichtung im Bauwerk, die gesundheitsgefährdende Ausdünstungen verursachte und gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstieß. An Planung, Überwachung, Koordination und Ausführung wirkten mehrere Beteiligte mit.

Der Streithelfer  erbrachte als Architekt bzw. Planer für die Klägerin („Entwurfsplaner“) zunächst die Entwurfsplanung (LPH 1–4 HOAI) und sah den Erhalt der Abdichtung vor. Die Beklagte zu 2 übernahm darauf aufbauend ebenfalls als Architekt bzw. Planer für die Klägerin („Ausführungsplaner“) die Ausführungsplanung (LPH 5), die Beklagte zu 1 übernahm für die Klägerin („Bauüberwacher und -koordinator“) insb. die Bauüberwachung und Gesamtkoordination. In einer Baubesprechung im April 2010 sprach sich die Beklagte zu 1 für den Erhalt von Attika und Abdichtung aus; die Beklagte zu 2 wies zugleich auf notwendige Materialproben zur Unterscheidung von Teer und Bitumen hin und bestätigte dies später schriftlich. Dennoch übermittelte sie im Mai 2010 eine Ausführungsplanung, die ebenfalls vom Erhalt der Abdichtungsbahn und der Attika ausging.

Wegen der später erforderlichen Sanierung machte die Klägerin einen Schaden von EUR 155.600,76 geltend. Das Landgericht wies die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 ab. Das Berufungsgericht nahm eine gesamtschuldnerische Haftung beider Beklagter zu 20 % dem Grunde nach an. Hiergegen legten sowohl die Klägerin, die vollen Ersatz verlangte, als auch die Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage  begehrten, Revision ein.

Folgen für die Praxis

Das Urteil des BGH zeigt, dass die verzweigten Auftragsverhältnisse bei Großbauvorhaben zu komplexen Haftungsfragen führen können. Besteller sollten mit diesem Urteil erneut gewarnt sein, dass es nicht möglich ist, sich durch umfassende Beauftragungen von Fachleuten von einer eigenen Haftung frei zu zeichnen.

Die gesamtschuldnerische Haftung und der Mitverschuldenseinwand gegenüber dem Besteller bleiben also Dauerbrenner. Wir halten Sie über alle weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.

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