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Ver­öf­fent­li­chung des spanischen Gesetzes Nr. 9 / 2017 vom 8. November über das öffentliche Auftragswesen

Update Deutsch-Spa­ni­sche Gruppe 12/2018

03 Dez 2018 Deutschland 3 min. Lesezeit

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Am 9. März 2018 trat die neue Regelung über die Bedingungen zur Übertragung von Verträgen, die sich aus der Kontrahierung mit der öffentlichen Verwaltung ergeben, in Kraft: Gesetz 9 / 2017 vom 8. November über das öffentliche Auftragswesen zur Umsetzung der Richtlinien 2014 / 23 / EU und 2014 / 24 / EU des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 26. Februar 2014 in spanisches Recht.

Das öffentliche Auftragswesen spielt eine Schlüsselrolle, da es eines der auf dem Binnenmarkt basierenden Instrumente ist, um ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen und gleichzeitig eine wirtschaftlich vernünftigere Verwendung der öffentlichen Mittel zu gewährleisten.

Im Bereich der Arbeitsverhältnisse besteht nicht mehr die Möglichkeit, in den Ausschreibungsunterlagen den Vertragseintritt vorzuschreiben, wenn die Voraussetzungen des Art. 44 des spanischen Arbeitnehmerstatuts (Estatuto de los Trabajadores) nicht erfüllt sind oder wenn ein Tarifvertrag oder Tarifverhandlungen von allgemeiner Wirksamkeit dies nicht erfordern. Sind die Voraussetzungen für den gesetzlichen oder vertraglichen Eintritt erfüllt, so muss der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen Angaben über die Bedingungen der Verträge der zu ersetzenden Arbeitnehmer machen. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen, das die unter den Vertrag fallende Dienstleistung erbringt, „die Listen des unter den Vertragseintritt fallenden Personals mit folgenden Angaben vorlegen: Tarifvertrag und Angaben zur Kategorie, Art des Vertrages, Arbeitszeit, Dienstalter, Vertragsablauf, Bruttojahresgehalt jedes Arbeitnehmers sowie alle Vereinbarungen, die für die von dem Vertragseintritt betroffenen Arbeitnehmer gelten“.

Darüber hinaus „enthalten die besonderen Verwaltungsvorschriften stets eine Verpflichtung des Auftragnehmers, den von dem Vertragseintritt betroffenen Arbeitnehmern nicht ausgezahlte Löhne sowie die fälligen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, auch wenn der Vertrag gekündigt wird und die Arbeitnehmer vom neuen Auftragnehmer übernommen werden, aber in keinem Fall fällt diese Verpflichtung auf den neuen Auftragnehmer. In diesem Fall behält die Verwaltung – nachdem sie festgestellt hat, dass die vorgenannten Gehälter nicht gezahlt wurden – die dem Auftragnehmer zur Sicherstellung der Zahlung der vorgenannten Gehälter geschuldeten Beträge ein und gibt die endgültige Sicherheit erst zurück, wenn ihre Zahlung nachgewiesen wurde.“

Das neue Gesetz über das öffentliche Auftragswesen legt auch fest, dass die Umsetzung des Branchentarifvertrags Priorität gegenüber der Umsetzung des Firmentarifvertrages hat. Daher müssen die Ausschreibungsunterlagen die Verpflichtung des erfolgreichen Bieters enthalten, die Lohnbedingungen der Arbeitnehmer gemäß dem geltenden Branchentarifvertrag einzuhalten.

Außerdem lehnen die Vergabestellen Angebote ab, wenn sie feststellen, dass sie ungewöhnlich niedrig sind, gegen die Vorschriften für die Vergabe von Unteraufträgen verstoßen oder die geltenden nationalen oder internationalen Umwelt‑, Sozial- oder Arbeitsverpflichtungen, einschließlich bestehender Branchentarifverträge, nicht einhalten.

Für die Ausführung des Auftrages können die Vergabestellen besondere soziale Bedingungen festlegen, um die Einhaltung der geltenden Branchentarifverträge und Flächentarifverträge zu gewährleisten. Die Nichteinhaltung der Bedingungen, die in den geltenden Tarifverträgen für die Arbeitnehmer während der Leistungserbringung festgelegt sind, kann zur Kündigung des Vertrages führen.

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