Livestream und Glücksspielrecht bei der WM 2026: Was erlaubt ist
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Die Fußball-Weltmeisterschaft 2026 in den USA, Kanada und Mexiko bietet Sportwettenanbietern enorme wirtschaftliche Chancen. Besonders attraktiv sind WM-Livestreams, die Sportwetten, Livebilder und Echtzeitdaten auf einer Plattform verbinden. Doch dürfen Wettanbieter WM-Spiele überhaupt live übertragen? Welche Anforderungen stellen Medienrecht, Rundfunkrecht und Glücksspielrecht in Deutschland an solche Angebote? Und welche Werbebeschränkungen gelten für Livestreams, Sportwettenwerbung, Sponsoring und Influencer-Marketing rund um die WM 2026? Der Beitrag beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen für WM-Streaming durch Sportwettenanbieter und zeigt, welche Grenzen der Glücksspielstaatsvertrag 2021 setzt.
WM 2026: Ankündigung von Tipico sorgt für Aufsehen
Die Fußball-Weltmeisterschaft ist der Wettmarkt des Jahres. Und die Verlockung für Sportwettenanbieter, ihren Nutzern* nicht nur die Wette, sondern gleich das dazugehörige Livebild zu liefern, liegt auf der Hand: Wer das Spiel streamt, hält den Nutzer auf der Plattform und damit in Reichweite der nächsten Wette. Was glücksspielrechtlich dabei zu beachten ist, lässt sich in zwei Fragen zerlegen:
- Ist der Betrieb eines solchen Angebots erlaubt?
- Und was darf dabei wie beworben werden?
Nach der bislang öffentlich kommunizierten Rechteverteilung überträgt hierzulande allein MagentaTV alle 104 Spiele der WM. So jedenfalls schien die Lage bis vor wenigen Wochen eindeutig. Dann trat plötzlich der Wettanbieter Tipico auf den Plan und sorgte mit der Ankündigung, WM-Spiele für aktive Wettkunden live übertragen zu wollen, für erhebliche Unruhe im Markt. Ausgangspunkt ist die bekannte Rechteverteilung: Hierzulande hat sich die Telekom mit MagentaTV die Rechte an allen Partien gesichert. Durch eine Sublizenzierung an ARD und ZDF bleiben davon 60 Begegnungen auch im Free-TV zu sehen, darunter das Eröffnungsspiel am 11. Juni 2026, die Halbfinalspiele sowie das Finale knapp einen Monat nach Beginn der WM.
Diese Struktur wirkte zunächst abschließend. Umso überraschender kam die bereits erwähnte Ankündigung von Tipico, einem auf Malta ansässigen Wettanbieter, die Matches seinen aktiven Kunden im Wege eines Livestreams zugänglich machen zu wollen. Die entsprechende Mitteilung wurde zwischenzeitlich wieder entfernt; auf der Webseite findet sich nun stattdessen der Hinweis, dass an MagentaSport kein Weg vorbeiführe, wenn man kein Spiel verpassen wolle.
WM-Livestreams und Sportwetten: Die Rechtslage ist weiterhin offen
Die eigentliche Rechtsfrage ist damit allerdings keineswegs erledigt. Denn unabhängig davon, ob Tipico die Mitteilung auf seiner Homepage wieder zurückgenommen hat, bleibt die grundsätzliche Frage bestehen, ob ein solches Angebot rechtlich überhaupt zulässig wäre. Dabei geht es nicht nur um die Ausgangslage mit der (doch eigentlich) dominanten Stellung von MagentaTV, sondern vor allem um die rundfunk- und glücksspielrechtliche Einordnung eines solchen Livestream-Angebots.
Stats Perform und die Rechtevergabe für WM-Streaming und Wettdaten
Dass die Telekom die Rechte an den 104 Spielen erlangt hat, schließt ein entsprechendes Angebot des Wettanbieters nicht zwingend aus. Denn die Lizenzierungsregeln der FIFA (Fédération Internationale de Football Association) könnten ein solches Vorgehen grundsätzlich ermöglichen. Bereits Anfang des Jahres wurde öffentlich berichtet, dass Stats Perform, ein britisches Sport-KI-Unternehmen, von der FIFA zum ersten offiziellen weltweiten Anbieter von Wettdaten und Wettstreamingrechten für die Fußball-WM 2026 ernannt wurde. Dass Tipico auf dieser Grundlage Rechte erworben haben könnte, ist deshalb jedenfalls nicht fernliegend. Auch wenn sich ein entsprechender Hinweis nicht mehr auf tipico.de findet, verweist jedenfalls die Homepage der Tipico Group weiterhin darauf, dass Tipico von Stats Perform Rechte erworben habe, um seinen Kunden im Rahmen des Sportwettenangebots sämtliche WM-Spiele anbieten zu können.
Entscheidend ist dabei allerdings, was genau Gegenstand dieser Rechte ist. Nach der bislang öffentlich beschriebenen Rechtearchitektur stellt Stats Perform Wettanbietern keinen vollwertigen TV-Feed zur Verfügung, der mit klassischen Übertragungsangeboten wie MagentaTV vergleichbar wäre. Vielmehr dürfte es sich eher um einen KI-gestützten Livestream handeln, der sich technisch, inhaltlich und gestalterisch von einem klassischen Broadcaster-Angebot unterscheidet. Das betonte auch die Telekom. Ein Telekomsprecher äußerte sich zu dem Tipico-Komplex: „Magenta TV prägt ein anderes Qualitätsverständnis. Das haben wir bei den letzten Turnieren und in den letzten Monaten deutlich gemacht. Wer die WM wirklich erleben will, kommt an Magenta TV nicht vorbei“.
Rundfunkrecht und Medienstaatsvertrag: Wie Wettanbieter-Streams rechtlich einzuordnen sind
Wenn der Rechteerwerb als solcher einem Stream durch Drittanbieter wie Tipico nicht zwingend entgegensteht, verlagert sich der Fokus auf die rundfunkrechtliche Bewertung. Im Zentrum steht dabei zunächst die Frage, ob ein solcher Livestream überhaupt als Rundfunk im Sinne des Medienstaatsvertrags einzuordnen wäre.
Im Medienstaatsvertrag (MStV) ist definiert: „Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation.“ (§ 2 Abs. 1 S. 1 MStV).
Ein Sendeplan setzt regelmäßig eine vom Veranstalter bestimmte und vom Nutzer nicht veränderbare inhaltliche und zeitliche Abfolge von Sendungen voraus. Ob hierfür stets eine auf Dauer angelegte Ausstrahlung erforderlich ist oder auch ein turnierbezogenes Liveangebot genügen kann, bedarf einer differenzierten Betrachtung. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der feststehende Turnierspielplan der WM die Annahme eines solchen Sendeplans tragen kann. Dass dies jedenfalls nicht fernliegt, zeigt der Blick auf die frühere Entscheidung der ZAK zur Liveübertragung der Handball-WM durch die Deutsche Kreditbank. Dort wurde ein vergleichbares Angebot bereits als Rundfunk eingeordnet. Diese Überlegungen lassen sich auch auf einen WM-Stream von Tipico übertragen, ohne dass sich hieraus bereits eine zwingende Gleichbehandlung ergibt.
WM-Livestreams und Rundfunkbegriff: Wann ein Streamingangebot als Rundfunk gilt
Nicht jedes Bewegtbildangebot erfüllt dieses Merkmal. Reine Webcams, die ohne redaktionelle Bearbeitung fortlaufend Bilder übertragen, fallen typischerweise nicht darunter. Maßgeblich sind vielmehr Kriterien wie regelmäßige und aktuelle Berichterstattung, die Ausrichtung an eine breitere Öffentlichkeit, die Auswahl und Aufbereitung von Informationen sowie deren journalistische Einordnung. Gerade an dieser Stelle wird die Besonderheit KI-gestützter Wettstreams sichtbar.
In der Literatur wird teilweise noch die Auffassung vertreten, vollständig autonom erzeugter Roboterjournalismus genüge nicht ohne Weiteres den Anforderungen an eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung, insbesondere mit Blick auf die hierfür erforderliche Sorgfalt (siehe hierzu auch unseren Beitrag zu KI im Journalismus). In der Literatur wird aber auch vertreten, dass ein vollständig KI-produzierter Stream Rundfunk sein kann, sofern er sich funktional nicht mehr nennenswert von einem menschlich verantworteten Angebot unterscheidet. Folgt man dieser zweiten, technologieneutralen Sichtweise, spricht vieles dafür, auch einen – wie regelmäßig üblich – durch Kommentare, Statistiken oder weitere Einblendungen aufbereiteten und verbreiteten Stream als Rundfunk zu qualifizieren.
Selbst wenn man einen solchen Stream als Rundfunk einordnet, stellt sich unmittelbar die nächste Frage: Welche rechtlichen Zugriffsmöglichkeiten hat Deutschland überhaupt, wenn der Anbieter seinen Sitz auf Malta hat? Der Sitz im Ausland bedeutet nicht, dass deutsche Stellen rechtlich vollständig machtlos wären. Ist ein Angebot spezifisch auf den deutschen Markt ausgerichtet, kommen unter den Voraussetzungen der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben und im Rahmen des dort vorgesehenen Verfahrens koordinierte Schritte gegenüber dem Herkunftsmitgliedstaat in Betracht, vgl. Art. 4 der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL). Für die Ausrichtung auf Deutschland sprechen insbesondere deutschsprachige Kommunikation, die Ansprache deutscher Nutzer sowie die erkennbare Einbettung in ein auf den deutschen Markt zugeschnittenes Wettangebot. Ob diese Schwelle im Einzelfall überschritten wäre, hinge von der konkreten Ausgestaltung des Angebots ab. Im Fall eines deutschsprachigen WM-Livestreams für in Deutschland aktive Wettkunden läge eine solche Marktausrichtung durchaus nahe.
Glücksspielrechtliche Anforderungen an den WM-Livestream
Steht der Rechteerwerb als solcher einem Stream durch Drittanbieter damit nicht zwingend entgegen und ist auch die rundfunkrechtliche Einordnung eines solchen Angebots noch offen, so verlagert sich die entscheidende Frage auf das Glücksspielrecht: Unter welchen Voraussetzungen ist ein in ein Sportwettenangebot eingebetteter WM-Livestream überhaupt zulässig und was darf dabei wie beworben werden? Die Antwort des GlüStV 2021 ist eindeutiger, als man angesichts der technischen Neuartigkeit des Formats erwarten könnte.
Erlaubnispflicht für Sportwettenanbieter in Deutschland
Ausgangspunkt ist § 4 Abs. 1 GlüStV 2021: Öffentliche Glücksspiele dürfen in Deutschland nur mit Erlaubnis veranstaltet oder vermittelt werden. Das gilt auch für Begleitfunktionen, die, wie ein in das Wettangebot eingebetteter Livestream, funktional auf die Spielteilnahme ausgerichtet sind und damit Teil des erlaubnispflichtigen Gesamtangebots sind. Ein Wettanbieter ohne deutsche Erlaubnis darf weder das Wettangebot noch den daran gekoppelten Stream betreiben; Werbung und Sponsoring für unerlaubte Glücksspiele sind gemäß § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 ausdrücklich verboten. Darüber hinaus begründet das Werben für illegales Glücksspiel gem. § 284 Abs. 4 StGB eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird.
Werbung im Umfeld des erlaubten Angebots: Was § 5 GlüStV 2021 verbietet
Mit Erlaubnis ist Werbung grundsätzlich möglich, aber die entscheidenden Beschränkungen liegen im Detail, und das Werberegelwerk des § 5 GlüStV 2021 hat es in sich.
Zunächst zur zeitlichen Dimension: Unmittelbar vor oder während der Live-Übertragung von Sportereignissen ist auf dem übertragenden Kanal Werbung für Sportwetten auf dieses Sportereignis nicht zulässig (§ 5 Abs. 3 S. 2 GlüStV 2021). Wer also den WM-Livestream bereitstellt und dabei gleichzeitig für Wetten auf dasselbe Spiel wirbt, verstößt unmittelbar gegen § 5 Abs. 3 Satz 2 GlüStV 2021. Die Norm trifft genau das Szenario, das für Wettanbieter kommerziell am attraktivsten wäre: den nahtlosen Übergang vom Livebild zur Livewette.
Hinzu kommt das Verbot der Verknüpfung von Live-Zwischenständen mit Werbung: Live-Zwischenstände von Sportereignissen dürfen nicht mit der Werbung für Sportwetten auf dieses Sportereignis verbunden werden; davon unberührt bleibt die Anzeige von Live-Zwischenständen zu Wettangeboten auf der eigenen Internetseite eines Wettanbieters (§ 5 Abs. 6 S. 2 GlüStV 2021). Die Ausnahme für die eigene Internetseite hilft dem Anbieter insoweit, als er Live-Zwischenstände neben seinem Wettangebot anzeigen darf. Die aktive werbliche Verknüpfung beider Elemente ist hingegen nicht erlaubt.
Sponsoring, Influencer-Marketing und Sportwettenwerbung zur WM 2026
Trikot- und Bandenwerbung in Sportstätten ist nach § 5 Abs. 4 GlüStV 2021 als Dachmarkenwerbung erlaubt. Komplizierter wird es bei der Werbung mit aktiven Sportlern: Werbung für Sportwetten mit aktiven Sportlern und Funktionären ist unzulässig (§ 5 Abs. 3 S. 3 GlüStV 2021). Der populäre Testimonial-Spot mit dem amtierenden Weltfußballer ist damit ausgeschlossen.
Für Influencer-Kommunikation und Social-Media-Formate gilt dasselbe Regelwerk mit dem zusätzlichen Risiko jugendschutzrechtlicher Relevanz, da sich die Werbung nicht an Minderjährige richten darf (§ 5 Abs. 2 S. 4 GlüStV 2021). Irreführende Werbung für öffentliches Glücksspiel, insbesondere solche, die unzutreffende Aussagen über die Gewinnchancen enthält, ist verboten (§ 5 Abs. 2 S. 6 GlüStV 2021). In der Werbung dürfen Glücksspiele nicht als Lösung für finanzielle Probleme dargestellt werden, und Werbung, die den Eindruck erweckt, ein redaktionell gestalteter Inhalt zu sein, ist unzulässig (§ 5 Abs. 2 S. 7 und S. 8 GlüStV 2021). Wer seinen Livestream durch gesponserte Creator-Inhalte begleiten lässt, hat dieses Regelwerk vollumfänglich einzuhalten.
WM-Streaming durch Wettanbieter: Rechtliche Risiken und aktuelle Entwicklungen
Für den WM-Livestream eines Sportwettanbieters bedeutet dies: Das Angebot ist mit einer deutschen glücksspielrechtlichen Erlaubnis und dem erforderlichen Rechteerwerb vom Inhaber der entsprechenden Rechte grundsätzlich zulässig; die kommerziell naheliegende Verknüpfung von Livebild, Live-Zwischenstand und Wettaufruf in Echtzeit ist es nicht. Das glücksspielrechtliche Regelwerk des GlüStV 2021 zieht genau dort die Grenze, wo das wirtschaftliche Interesse des Anbieters am größten ist, beim simultanen Wetterlebnis im Moment des Spielgeschehens.
Das Recht hält mit der Technologie selten Schritt, im Glücksspielrecht ist das nicht anders. Aber bei aller normativen Offenheit in Einzelfragen ist die Botschaft des GlüStV 2021 an Wettanbieter, die die WM als Werbeplattform nutzen wollen, klar genug: Der Livestream als Kundenbindungsinstrument ist möglich, das nahtlose Wetterlebnis im Moment des Anpfiffs hingegen nicht.
Fazit: WM-Livestreams durch Wettanbieter bleiben rechtlich anspruchsvoll
- WM-Livestreams durch Sportwettenanbieter können in Deutschland grundsätzlich zulässig sein.
- Voraussetzung sind sowohl die erforderlichen Übertragungsrechte als auch eine gültige glücksspielrechtliche Erlaubnis.
- Medienrechtliche und rundfunkrechtliche Fragen sind bislang nicht abschließend geklärt.
- Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 setzt enge Grenzen für Werbung rund um Livewetten und Livestreams.
- Besonders die Verknüpfung von Livebild, Live-Zwischenständen und Wettaufrufen ist rechtlich stark reglementiert.
- Für Anbieter mit Sitz im EU-Ausland können dennoch deutsche und europäische Vorgaben relevant sein.
- Die Fußball-WM 2026 dürfte wichtige Impulse für die zukünftige Regulierung von Streaming, Sportwetten und digitalen Wettangeboten in Deutschland und Europa liefern.
*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.