Fußball-WM 2026 und Arbeitsrecht: Ohne rote Karten im Arbeitsalltag
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Die bevorstehende Fußball-Weltmeisterschaft 2026 lässt die Herzen der Fußballfans höherschlagen. Austragungsorte sind erstmals drei Länder zugleich: die USA, Kanada und Mexiko. Auch wenn Deutschland nicht Gastgeber ist, wird das Turnier den Arbeitsalltag vieler Unternehmen beeinflussen. Insbesondere die Zeitverschiebung stellt erwerbstätige Fußballfans vor Herausforderungen: Die Spiele werden in vier verschiedenen Zeitzonen ausgetragen, die sechs bis neun Stunden hinter der mitteleuropäischen Zeit liegen. Dadurch finden zahlreiche Spiele aus europäischer Sicht spätabends oder nachts statt.
Urlaub während der Fußball-WM 2026: Muss der Arbeitgeber für die Fußball-WM Urlaub gewähren?
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber* dem Urlaubsantrag seines Arbeitnehmers entsprechen und unterstützt die Fußballbegeisterung nach unserer Erfahrung auch gerne.
Allerdings können betriebliche Belange einem Urlaub zur Fußball-WM entgegenstehen, wenn durch die Abwesenheit eines Arbeitnehmers erhebliche Beeinträchtigungen im Betriebsablauf zu erwarten sind. Dann kann der Arbeitgeber den Urlaub verweigern. Das dürfte allerdings in der Regel nur bei kurzfristigen Anfragen ein Problem sein. Beantragt der Arbeitnehmer seinen Urlaub lange im Voraus, muss das Unternehmen grundsätzlich für einen Ersatz sorgen.
Tragen mehrere Mitarbeiter denselben Urlaubswunsch vor, so ist vom Arbeitgeber eine Abwägung unter sozialen Gesichtspunkten vorzunehmen. Hat der Arbeitgeber bereits einem seiner Mitarbeiter Urlaub in einem bestimmten Zeitraum gewährt, so kann er dies den anderen Arbeitnehmern entgegenhalten.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter auch an Einzeltagen Urlaub gewähren muss. Schließlich interessieren sich viele Zuschauer lediglich für Spiele ihrer Heimatnation, sodass sie nicht für den ganzen Zeitraum der Fußball-WM Urlaub benötigen. Hier gilt – zumindest für den gesetzlichen Urlaubsanspruch – der Grundsatz des Vorrangs des ungeteilten Urlaubs. Dies gibt dem Arbeitnehmer das Recht, den Urlaub an aufeinanderfolgenden Tagen gewährt zu bekommen. Umgekehrt bedeutet das aber auch, dass der Arbeitgeber vereinzelte Urlaubstage ablehnen kann.
Schichtarbeit während der WM 2026: Können Arbeitnehmer andere Arbeitszeiten verlangen?
Die Einteilung der Mitarbeiter in Schichten unterliegt dem arbeitsrechtlichen Direktionsrecht. Der Arbeitgeber hat dabei nach „billigem Ermessen“ zu entscheiden. Die Hobbys seiner Mitarbeiter muss er nicht zwangsläufig berücksichtigen. Ist also ein fußballbegeisterter Mitarbeiter einmal in eine Schicht eingeteilt worden, so ist dies für ihn verbindlich – auch dann, wenn seine Lieblingsmannschaft zu diesem Zeitpunkt ein Spiel austrägt. Nachfragen lohnt sich aber immer: Oft gibt es einvernehmliche Lösungen.
Zuspätkommen und früher gehen wegen Fußball-WM: Arbeitsrechtliche Folgen für Beschäftigte
Sind arbeitsvertraglich oder durch kollektive Regelungen feste Arbeitszeiten vereinbart, darf der Arbeitnehmer nicht einfach später kommen oder früher gehen. Wenn er dies nicht im Vorfeld mit seinem Arbeitgeber abstimmt, kann bei einem Fernbleiben von der Arbeit innerhalb der Arbeitszeit abgemahnt und im Wiederholungsfall sogar gekündigt werden. Ob Arbeitgeber während der WM wirklich so streng sind, ist zwar offen; ausprobieren sollten es Arbeitnehmer aber lieber nicht, sondern besser mit ihrem Arbeitgeber sprechen oder Urlaub nehmen.
Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer keinen Vergütungsanspruch für die Zeit seiner Abwesenheit. Das gilt auch, wenn der Grund der Verspätung des Mitarbeiters nicht das nächtliche Mitfiebern, sondern der Verkehr in der Stadt ist. Liegt beispielsweise eine abgesperrte Fanmeile zum Public Viewing auf der Fahrtstrecke und löst diese ein Verkehrschaos aus, trägt der Arbeitnehmer das sog. „Wegerisiko“ – wenngleich dies bei den Spielzeiten dieser WM wohl eher theoretische Szenarien sind.
Anders verhält es sich, wenn flexible Arbeitszeiten vereinbart wurden. Dann darf der Mitarbeiter außerhalb der Kernarbeitszeit grundsätzlich frei über seine Arbeitszeiten disponieren. Aber auch hier kann es Ausnahmen geben. In der Regel verlangen flexible Arbeitszeitmodelle, dass gewährleistet sein muss, dass nicht ganze Abteilungen unbesetzt sind, weil alle Kollegen derselben Abteilung gleichzeitig das Turnier verfolgen.
Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Alkohol oder Verletzungen während der Fußball-WM
Den Arbeitgeber trifft nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) eine Pflicht zur Zahlung der Vergütung im Krankheitsfall, wenn die Krankheit unverschuldet ist. Kann ein Mitarbeiter wegen zu hohem nächtlichen Alkoholkonsums nicht zur Arbeit erscheinen – sei es, dass er morgens noch stark alkoholisiert ist, sei es, dass er mit „Kater“ das Bett hütet, sei es dass er „im Suff“ einen Unfall verursacht hat, hat er dies verschuldet und dürfte aus der Entgeltfortzahlung herausfallen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Alkoholmissbrauch nicht krankheitsbedingt ist. Allerdings ist für den Arbeitgeber in der Praxis der Nachweis schwierig, weil kaum ein Mitarbeiter ein eigenes Verschulden zugeben dürfte.
Verletzt sich der Arbeitnehmer hingegen beim Feiern, beispielsweise wegen eines missglückten „Freudensprungs“, so wird dies dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sein und ist nicht als schuldhaft einzuordnen, sodass die normale Entgeltfortzahlungsverpflichtung gilt.
Krankmeldung nach Fußballspielen: Wann Arbeitgeber kündigen dürfen
Will der Mitarbeiter nach einer Fußballnacht ausschlafen oder sich nicht genehmigten Urlaub über Krankheitstage „reinholen“ (obwohl er gar nicht krank ist), und kündigt er dies vorher an, so kann der Arbeitgeber ihn fristlos kündigen. Eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entfällt selbstverständlich.
Fußballspiele während der Arbeitszeit: Was ist erlaubt?
Relevant wird diese Frage bei der WM 2026 vor allem bei Schicht- und Nachtarbeitern, bei denen die Spiele in die Arbeitszeit fallen. Viele Unternehmen organisieren während der Fußball-WM einen Fernseher und bieten den Mitarbeitern an, gemeinschaftlich Fußball zu sehen. Auch gibt es zahlreiche Betriebe, in denen Radiohören sogar außerhalb von WM-Zeiten üblich ist.
Ist beides nicht der Fall, wird gegen Radiohören oder auch Fernsehen am Arbeitsplatz während der Fußball-WM in der Regel nichts einzuwenden sein, soweit die Art der Arbeit dies zulässt und die Kollegen sich nicht gestört fühlen. Ein Recht darauf besteht jedoch nicht – obwohl gerade bei den nächtlichen Spielen Tätigkeiten betroffen sein können, die einer gleichzeitigen Verfolgung des Spiels nicht entgegenstehen.
Im Zweifel sollten sich – zumindest im Hinblick auf Fernsehübertragungen – Arbeitnehmer vorher besser „ausstempeln“ und die fehlende Arbeitszeit vor- oder nacharbeiten.
Live-Streams und Liveticker zur Fußball-WM: Regeln für Arbeitnehmer
Eine weitere Möglichkeit, sich über den aktuellen Spielverlauf auf dem Laufenden zu halten, sind Live-Streams oder -Ticker auf dem Firmen-PC oder -Laptop. Ohne Weiteres dürfen Mitarbeiter diesen Weg aber nicht gehen. Es kommt nämlich darauf an, wie die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit geregelt ist. Selbst wenn diese grundsätzlich erlaubt ist, ist eine ausschweifende Nutzung davon in aller Regel nicht umfasst. Soweit ein ganzes Fußballspiel per Live-Stream verfolgt wird, ist von einem solch exzessiven Gebrauch auszugehen. Verwendet der Arbeitnehmer trotz eines privaten Nutzungsverbots das Internet in dieser Form, kann dies ein Grund für eine Abmahnung oder gar eine Kündigung sein. Zudem ist die IT-Sicherheit des Unternehmens im Auge zu behalten: So besteht etwa das Risiko von Schadsoftware durch nicht geprüfte Streaming-Plattformen oder die Möglichkeit der Beeinträchtigung der betrieblichen IT-Infrastruktur durch hohe Datenmengen.
Nutzt der Mitarbeiter sein privates Handy zu diesem Zweck, hängt die Zulässigkeit zunächst davon ab, ob ein generelles Nutzungsverbot während der Arbeitszeit besteht. Ist dies nicht der Fall, dürfte auch hier der Maßstab sein, dass die eigentliche Arbeit nicht darunter leidet. Sehr spannend in diesem Zusammenhang: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 17. Oktober 2023 (1 ABR 24/22) entschieden, dass das Verbot der privaten Handynutzung am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit auch ohne Zustimmung des Betriebsrats eingeführt werden kann.
Ticketverkauf über das betriebsinterne E-Mail-System: Was arbeitsrechtlich gilt
Wie der soeben genannte Gebrauch des Live-Streams/-Tickers stellt der An-/Verkauf von Tickets eine private Nutzung des Systems dar. Auch hier kommt es also darauf an, wie die private Nutzung des firmeneigenen Internets im Unternehmen geregelt ist.
WM-Tippspiele im Büro: Was ist erlaubt, was nicht?
Finden die Wetten in der Mittagspause und/oder außerhalb der Arbeitszeit statt und werden die Mitarbeiter nicht von der Arbeit abgehalten, spricht nichts gegen derartige Tippgemeinschaften. Nicht selten gestatten Arbeitgeber derartige Aktivitäten sogar ausdrücklich. Dann ist meist auch die Nutzung des Firmenaccounts und das Tippen während der Arbeitszeit erlaubt.
Alkohol und Cannabis während der Fußball-WM
Soweit die vertragliche Arbeitsleistung keine absolute Abstinenz verlangt (Busfahrern, Piloten oder Maschinenführern dürfen natürlich nichts konsumieren), darf der Arbeitnehmer grundsätzlich auch bei der Arbeit Alkohol trinken. Er ist aber verpflichtet, seine Arbeitsfähigkeit durch den Alkoholgenuss nicht zu beeinträchtigen. Dem Arbeitgeber steht es allerdings frei, per Direktionsrecht oder durch Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung ein Alkoholverbot am Arbeitsplatz auszusprechen. Arbeitnehmer sollten sich deshalb informieren, was im Betrieb gilt, bevor sie Alkohol trinken.
Ganz ähnlich verhält es sich mit dem Konsum von Cannabis. Maßgeblich ist auch hier, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer ausübt, ob seine Arbeitsleistung durch einen Joint tatsächlich beeinträchtigt wird und welche Regeln das Unternehmen zum Konsum von Cannabis aufgestellt hat.
Fußballtrikots, Fanartikel und Bürodekoration während der WM
Eingefleischte Fußballfans tragen während der WM-Zeit gerne Fußballtrikots, Deutschlandgirlanden und andere Accessoires. Soweit die dienstlichen und betrieblichen Belange hierdurch nicht beeinträchtigt werden, bestehen dagegen keine Bedenken.
Gibt es aber Gründe, die gegen eine Kostümierung sprechen, darf der Mitarbeiter bei einem Verstoß gegen eine Kleiderordnung abgemahnt werden. So beispielsweise bei Kundenkontakt, oder wenn in dem Unternehmen ein Dresscode oder Arbeitskleidung vorgegeben ist.
Auch gegen die Dekoration des Büros oder des Dienstwagens dürfte grundsätzlich nichts sprechen, soweit nicht interne Vorschriften/Vereinbarungen oder Weisungen des Arbeitgebers etwas anderes regeln, oder Kollegen, mit denen das Büro geteilt wird, Anstoß daran nehmen. Dekorationen in Räumlichkeiten, in denen Kundenkontakt besteht, und an Fahrzeugen, mit denen Kunden aufgesucht werden, sind in der Regel nicht zulässig.
Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Fußball-WM 2026
Im Hinblick auf die zuvor angesprochenen Fragen steht dem Betriebsrat in dreierlei Hinsicht ein Mitbestimmungsrecht zu:
- § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG regelt Mitbestimmungsrechte im Hinblick auf die Ordnung des Betriebs. Darunter fallen im Zusammenhang mit der WM insbesondere Fragen zur Radio-, Fernseh- und Internetnutzung im Unternehmen sowie zu Alkohol-/Drogen-Policies.
- Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG ist der Betriebsrat bei der Lage der Arbeitszeit zu beteiligen. Das gilt insbesondere dann, wenn wegen der Fußball-WM die Arbeitszeiten oder die Schichten geändert werden.
- Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG darf der Betriebsrat bei Urlaubsfragen mitbestimmen. Dies beinhaltet auch die Festsetzung des Urlaubs für einzelne Mitarbeiter im Streitfall.
- § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gibt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei allen IT-Systemen, also auch, soweit es um die Nutzung des Internets geht.
- Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat mit § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG ein neues Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt.
Fazit: Fußball-WM 2026 und Arbeitsrecht
- Normalerweise teilen Arbeitgeber die Fußballleidenschaft ihrer Arbeitnehmer, so dass es selten zu Konflikten kommt.
- Urlaub wegen der Fußball-WM muss der Arbeitgeber nur gewähren, wenn es dadurch nicht zu Beeinträchtigungen im Betrieb kommt.
- Arbeitszeitregelungen und Schichteinteilungen sind auch während der Fußball-WM verbindlich. Nachfragen wegen einer gewünschten Änderung lohnt sich aber oft.
- Was während der Fußball-WM hinsichtlich des gemeinsamen Ansehens von Fußballspielen, Live-Streams und Livetickern, Tippgemeinschaften, besonderer Fan-Dekoration oder dem Konsum von Alkohol und Cannabis gilt, ist je nach Unternehmen unterschiedlich. Es lohnt sich, beim Arbeitgeber oder Betriebsrat nachzufragen.
- Unternehmen profitieren von pragmatischen Lösungen und einer offenen Kommunikation während der Fußball-Weltmeisterschaft 2026.
*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.