Die Sanierung eines Fußballvereins in der Krise
Autor:innen
Fußballvereine müssen sich nicht nur auf dem Platz behaupten, sondern sich als Unternehmen auch marktwirtschaftlichen Herausforderungen stellen. Sie sind im Profibereich rechtlich unterschiedlich organisiert als Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), bei der die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementär) eine GmbH ist (GmbH & Co. KGaA), als GmbH oder teilweise noch als eingetragener Verein (e.V.). In diesem Beitrag werden unter „(Fußball)-Verein“ sämtliche Rechtsformen zusammengefasst. Stellt sich der spielerische Erfolg nicht ein und bleiben Sponsoren-, Prämien für Spiele im internationalen Umfeld und Fernsehgelder aus oder hat sich der Verein durch Missmanagement in eine tiefe wirtschaftliche Krise entwickelt, treffen seine Organe dieselben insolvenzrechtlichen Antragspflichten wie andere Unternehmen.
Im Falle drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO (24-monatige Liquiditätsprognose) kann bereits durch die Vereinsführung ein Insolvenzantrag gestellt werden, spätestens im Falle der Überschuldung nach § 19 InsO (bilanzielle Überschuldung und fehlende positive Fortbestehensprognose für 12 Monate) oder der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO (Dreiwochenzeitraum Liquiditätsprognose) muss ein Insolvenzantrag gestellt werden. Erfolgt dies nicht, drohen der Vereinsführung persönliche zivil- und strafrechtliche Konsequenzen (§§ 15a, 15b InsO). So haftet der Geschäftsleiter nach Eintritt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) für ausgelöste Zahlungen persönlich, wenn diese nicht unmittelbar zur Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind. Selbst der Vorstand des e.V. haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit im Rahmen der Haftungserleichterung des § 42 Abs. 2 BGB. Dies ist beim „Millionenbusiness Fußball“ eine schnell existenzbedrohende Frage. Zu beachten ist zudem, dass durch § 102 StaRUG berufsstandübergreifende Hinweis- und Warnpflichten bei der Erstellung von Jahresabschlüssen kodifiziert wurden, die die Früherkennung von Bestandsgefährdungen fördern sollen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2024 (II ZR 206/22) klargestellt, dass ein ausgeschiedener Geschäftsführer auch für Schäden von Neugläubigern haftet, die erst nach seinem Ausscheiden vertragliche Beziehungen zur Gesellschaft eingegangen sind, wenn die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht. Dies ist eine bedeutsame Verschärfung der Haftung für Geschäftsführer, auch im Kontext von Fußballvereinen, in denen wie in anderen Bereichen, in der Krise häufiger Wechsel in den Führungspositionen vorkommen.
Sanierungsoptionen im Insolvenzverfahren: Die gesetzlichen Vorgaben sind wegweisend
Für die Sanierung des Fußballvereins stehen mehrere Sanierungsoptionen zur Verfügung. Wegweiser ist dabei nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich die Maxime der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Im Insolvenzplan kann hiervon abgewichen werden, wenn die Gläubiger dem zustimmen. Elementar ist die Analyse, wie der Verein zukünftig wieder wirtschaftlich – und damit auch sportlich – agieren kann.
Dieses Ziel kann durch eine Liquidation des Vereins (und Beendigung des Spielbetriebes) nicht erreicht werden. Die Fußballvereine verfügen häufig über wenige Assets, die sich durch einen Verkauf zu Geld zu machen lassen. Häufig sind die insolventen Spielgesellschaften nicht mehr Eigentümerinnen des Spielgeländes. Wesentliche (bilanzierbare) Assets sind die Verträge der Spieler* und die Spiellizenzen für die jeweilige Liga. Schwieriger zu beziffern sind Assets wie zum Beispiel Fan-Loyalität und das konstante Geschäftsmodell (feste Spielzeiten).
Diese Assets haben eine Gemeinsamkeit: Sie sind nur werthaltig, wenn das „Unternehmen“ Fußballverein fortgeführt wird. Somit liegt eine Fortführung und ein „Überleben“ des Vereins im Interesse aller Stakeholder, auch der Gläubiger. In der Regel gibt es zwei Fortführungsoptionen: Die „Übertragene Sanierung“ des Geschäftsbetriebes vom insolventen auf einen neuen Rechtsträger oder den Erhalt des bestehenden Rechtsträgers durch einen gerichtlich geleiteten Vergleich mit den Stakeholdern („Insolvenzplan“).
Irrelevanz der „Übertragenen Sanierung“, des klassischen Regelverfahrens und des Insolvenzgeldes
Bei der Sanierung von Fußballvereinen spielt die „Übertragene Sanierung“ nur eine untergeordnete Rolle. Diese hat den Nachteil, dass geschlossene Verträge des insolventen Rechtsträgers nicht ohne Weiteres auf den neuen Rechtsträger übergehen. Insbesondere der Lizenzgeber für den Ligaspielbetrieb muss dem Übergang zustimmen. DFL und DFB haben bei der Lizenzvergabe bestimmte wirtschaftliche Voraussetzungen der Lizenznehmer zu prüfen. Diese Prüfung kann bei einem frisch gegründeten Rechtsträger durchaus auch in zeitlicher Hinsicht problematisch werden. Ein reibungsloser Übergang kann nicht garantiert werden, da dieser von einem Dritten (DFL bzw. DFB) abhängig ist. Neben der sicheren Finanzierung ist die 50+1-Regel beim übernehmenden Rechtsträger zu berücksichtigen, die den mehrheitlichen Mitgliedereinfluss des Muttervereins sichert.
Ebenso ist die Regelinsolvenz, bei der ein Insolvenzverwalter ab Insolvenzverfahrenseröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 80 InsO übernimmt, zumindest in den Profiligen von geringer Relevanz. Der Wunsch nach Kontinuität und Einfluss der Vereinsorgane und Mitglieder ist im emotionalen Fußballgeschäft erheblich. In einer komplexen Vereinssanierung sind die Fachexpertise und das Netzwerk der eingespielten Geschäftsleiter, insbesondere zu DFL und DFB, von außerordentlicher Bedeutung und können für den Sanierungserfolg entscheidend sein. Daher wird hier regelmäßig das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO das Mittel der Wahl sein. Dabei muss der Verein seine Verfügungsbefugnis nicht an einen Insolvenzverwalter abgeben, sondern wird nur von einem Sachwalter in seinen Handlungen überwacht. Allerdings ist es für den Verein ratsam, einen Sanierungsexperten in die weitere Geschäftsführung (als Organ oder als Handlungsgeneralbevollmächtigten) zu berufen, um verlorenes Vertrauen bei den Stakeholdern wiederherzustellen und vor allem insolvenzrechtliche Expertise auch zur Haftungsvermeidung einzubringen.
Schlussendlich ist die Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgeldes, die in sonstigen Insolvenzverfahren von großer Bedeutung ist, in der Sanierung eines Profifußballclubs von untergeordneter Bedeutung. Grundsätzlich sind im Falle der Insolvenzverfahrenseröffnung (oder im Falle der Abweisung mangels Masse) für drei Monate die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter über die Agentur für Arbeit abgesichert. Dieser Anspruch kann über Banken vorfinanziert werden, sodass das Insolvenzgeld, das sonst erst nach der Verfahrenseröffnung gezahlt würde, bereits zu den üblichen Lohn- und Gehaltsfälligkeiten ausgezahlt werden kann. Dieser Auszahlungsanspruch ist jedoch auf die Beitragsbemessungsgrenze von derzeit EUR 101.400 Einkommen pro Jahr begrenzt. Daher können eher Mitarbeiter des Vereins außerhalb der Spieler und Trainer abgesichert werden. Ob Spieler oder Trainer, die häufig monatliche Gehälter im sechsstelligen Bereich (oder darüber) erzielen, mit dem limitierten Insolvenzgeld zum Verbleib und zur sportlichen Leistung animiert werden können, ist fraglich. Aus diesem Grund wird in der Regel mit Eigeninsolvenzantragstellung eines Vereins eine zeitnah wirksame Sanierungslösung präsentiert. Eine längere Betriebsfortführung mittels Insolvenzgeldvorfinanzierung ist eher unwahrscheinlich.
Insolvenzplan: Das Gestaltungsmittel der Wahl im Insolvenzszenario des Vereins
Der Insolvenzplan bietet die Möglichkeit, die wesentlichen Probleme der „Übertragenen Sanierung“ zu vermeiden. Durch eine Restrukturierung der Verbindlichkeiten aufgrund eines Vergleichs mit allen Gläubigern wird der Verein erhalten und entschuldet. Das Besondere: Einzelne Gläubiger können überstimmt und somit zum Vergleich „gezwungen“ werden. Ferner greift der Vergleich auch für solche Gläubiger, die an der Abstimmung über den Insolvenzplan nicht teilgenommen haben.
Durch die Sanierung und den Erhalt des Rechtsträgers ergeben sich keine Probleme aufgrund der 50+1-Regel. Ebenso kann die bereits vorhandene DFL-/DFB-Lizenz weitergenutzt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH sieht ein Insolvenzplan den Fortbestand einer Gesellschaft bereits dann vor, wenn er die Fortführung der Gesellschaft lediglich als Möglichkeit darstellt. Allerdings lassen sich durch einen Insolvenzplan nicht alle Probleme beseitigen. Mit Insolvenzverfahrenseröffnung erhalten Arbeitgeber und Arbeitnehmer (= Spieler) eine Sonderkündigungsmöglichkeit zur Vertragsbeendigung nach § 113 InsO. Unzufriedene Spieler, die nur aufgrund der mitunter hohen Ablösesummen (d.h. Entschädigungssumme zur Aufhebung eines befristeten und somit eigentlich unkündbaren Arbeitsvertrages) beim Verein geblieben sind, können innerhalb von drei Monaten ablösefrei kündigen und den Verein wechseln. Allerdings setzt dies ein Timing mit der Transferperiode voraus, welches aufgrund der dreimonatigen Frist nicht immer einfach ist.
Sanktionen für Vereine im Insolvenzszenario: Von Punktabzug bis Klassenabstieg
Die jeweiligen Lizenzgeber DFL (1. und 2. Bundesliga) sowie der DFB sehen Strafen für Vereine vor, die in ein Insolvenzszenario geraten. Bei einem selbst gestellten Insolvenzantrag wird bereits auf diesen abgestellt, bei einem durch einen Gläubiger gestellten Insolvenzantrag auf die Insolvenzverfahrenseröffnung bzw. die Abweisung des Insolvenzantrags wegen des Mangels an einer die Verfahrenskosten deckenden Masse. Die DFL sowie der DFB bestrafen die Vereine in den oberen Ligen in diesem Fall mit einem 9-Punkte-Abzug, in den unteren Ligen (teilweise) sogar mit einem Klassenabstieg. Hintergrund ist der wirtschaftliche Vorteil, den ein Verein durch die Sanierung seines Unternehmens erlangt. Nach derzeitigem Stand der Lizenzordnungen haben DFL und DFB keine weitergehenden Sanktionen für präventive Restrukturierungen unterhalb der Insolvenzreife eingeführt; etwaige zukünftige Anpassungen der Verbandsregularien bleiben hiervon unberührt.
Kritiker sehen hierin einen Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers, da dieser mit der Insolvenzordnung ein Unternehmen mittels eines Insolvenzverfahrens gerade „fit für die Zukunft“ machen wolle. Stattdessen sehe sich der sanierte Verein dadurch unter Umständen einem erneut existenzbedrohenden Ereignis gegenüber (Einnahmeverlust durch Abstieg). Manchen Befürwortern geht diese Regel nicht weit genug: Das Risiko einer „taktischen Insolvenz“ drohe, sobald das Saisonziel (Aufstieg/Klassenerhalt) mit einem 9-Punkte-Vorsprung erreicht sei. Taktik in diesem Sinne sei eine Interpretation der Fortbestehensprognose je nach Bedarf im Rahmen der Prüfung einer Antragspflicht (Überschuldungsprüfung, § 19 InsO).
Kleinster gemeinsamer Nenner der Kritiker ist wohl der Bedarf, die regionalen Unterschiede in den niedrigeren Klassen (teilweise Abzug, teilweise Zwangsabstieg) anzupassen sowie eine individuelle Strafpunktebestimmung in den jeweiligen Ligen festzulegen. Denn in kleineren Ligen kann ein pauschaler 9-Punkte-Abzug wesentlich mehr Schaden als in größeren Ligen (mit einem höheren Punktepotenzial) anrichten.
Entscheidung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit und zum Kartellrecht
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass bestimmte Regelungen der FIFA (Fédération Internationale de Football Association) gegen Art. 45 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 101 AEUV (Kartellrecht) verstoßen (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-650/22). Betroffen sind insbesondere:
- Die gesamtschuldnerische Haftung von Spieler und neuem Verein für Entschädigungszahlungen bei Vertragsbruch ohne triftigen Grund,
- Sportliche Sanktionen gegen den neuen Verein bei Verpflichtung eines Spielers in der Schutzzeit (Registrierungsverbot),
- Die Verweigerung des internationalen Freigabescheins bei Streitigkeiten.
Diese Entscheidung hat direkte Auswirkungen auf die Transferpraxis von Profifußballspielern und könnte die Handlungsmöglichkeiten von Vereinen in Insolvenzsituationen beeinflussen.
Realistische Alternative zum Insolvenzplan: Das StaRUG-Verfahren
Für den aufmerksamen Beobachter stellt sich heraus, dass im Insolvenzszenario das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eine Sanierung mittels eines Insolvenzplanes bereits mehrfach, beispielsweise im Jahr 2021 vom FC Schalke 04, beschritten wurde. Ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung ist sinnvoll, wenn die Insolvenzreife bereits eingetreten ist, wenn Personal- und Spielerverträge angepasst werden müssen, wenn kurzfristig maximale Liquidität notwendig ist und wenn sportliche Konsequenzen nicht mehr vermeidbar sind.
Allerdings stellt sich vor dem Hintergrund der empfindlichen Punktestrafen von DFL und DFB die Frage, ob diese durch die vollständige „Umgehung“ eines Insolvenzverfahrens vermieden werden können. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2021 das Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG eingeführt. Motivation war primär die Vermeidung des Stigmas „Insolvenz“ und die Förderung früher Sanierungsabsichten. Kern des Verfahrens ist der Restrukturierungsplan, der sich in seiner Grundidee am Insolvenzplan orientiert. Ein Restrukturierungsverfahren kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit initiiert werden; ab Eintritt der zwingenden Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung) ist dies nicht mehr möglich. Dementsprechend beläuft sich das Fenster zur Initiierung des Restrukturierungsverfahrens auf 24 bis 12 Monate vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des zu restrukturierenden Unternehmens. Zwar können im Restrukturierungsverfahren keine operativen Sanierungstools wie die Kündigung unliebsamer Verträge (§§ 103f. InsO) oder die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes genutzt werden, jedoch ist im Restrukturierungsplan als Vergleich über die Verbindlichkeiten des zu restrukturierenden Unternehmens auch die Überstimmung ablehnender Gläubiger möglich. Der Rechtsträger bleibt somit erhalten, was insbesondere für die Beibehaltung der Spiellizenz wichtig ist.
Wesentliche Besonderheit des Restrukturierungsplanes ist, dass dieser teilkollektivistisch ausgestaltet ist (nicht alle Gläubiger müssen durch den Restrukturierungsplan betroffen sein) und nicht zwangsläufig öffentlich sein muss (Vermeidung von Imageschäden). Allerdings haben auch hier DFB und DFL nachgezogen: es erfolgt ein 9-Punkte-Abzug, wenn im Restrukturierungsverfahren die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung angezeigt wird. Die Anzeige ist nach dem StaRUG erforderlich, sobald der Insolvenzgrund eingetreten ist. Daraus folgt jedoch, dass kein Punkteabzug nach DFL-/DFB-Regularien erfolgt, solange kein zwingender Insolvenzgrund eingetreten ist.
Zwischenzeitlich hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 28. Februar 2025 (1 BvR 418/25) bestätigt, dass eine sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung eines Restrukturierungsplanes nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird als ohne den Plan und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden kann. Dies stärkt die Position des StaRUG als effektives Sanierungsinstrument.
Kaum Restrukturierungsverfahren in Bezug auf Fußballvereine sind öffentlich bekannt
Da es bei der Sanierung von Fußballvereinen im Wesentlichen um die Restrukturierung der Passivaseite geht und eine Insolvenzgeldvorfinanzierung nur von untergeordneter Bedeutung ist, stellt sich die Frage, warum bisher so wenige bzw. keine Restrukturierungsverfahren in Bezug auf Fußballvereine öffentlich bekannt geworden sind. Die Antwort wurde soeben gegeben: Das Verfahren ist einerseits „im Stillen“ durchführbar (obwohl fraglich ist, ob bei Einbindung der Fans/Vereinsmitglieder mit einer „Stille“ zu rechnen ist). Andererseits kann vermutet werden, dass eine Sanierung ohne Zwang eines Insolvenzgrundes gegenüber so vielen Stakeholdern nur schwer zu vermitteln ist: Erst bei Vorliegen eines zwingenden Insolvenzgrundes ist der Geschäftsleiter frei von den Weisungen seiner Gesellschafter zur Stellung eines Insolvenzantrages befugt und kann den Gordischen Knoten des Gesellschafterstreits bezüglich einer Antragstellung zerschneiden. Hoch umstritten ist hingegen die Frage, ob dies auch bei der Initiierung eines Restrukturierungsverfahrens möglich ist. Dies hängt unter anderem davon ab, in welcher Rechtsform der zu restrukturierende Verein organisiert ist und ob bei Nichtinitiierung das Insolvenzverfahren die einzige Alternative darstellt. Jedenfalls muss gegenwärtig regelmäßig noch empfohlen werden, die Zustimmung der Gesellschafter zur Initiierung des Restrukturierungsverfahrens einzuholen. Ob diese durch die Mitglieder (50+1-Regel, s.o.), die in der Regel nur mit geringem wirtschaftlichen, aber enormem emotionalem Interesse involviert und je nach Verein Kummer gewohnt sind, gegeben wird, ist wohl eher zweifelhaft („Prinzip Hoffnung“). Zumindest mag die Möglichkeit der Einleitung eines StaRUG-Verfahrens schon dazu führen, Gläubiger außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu (finanziellen) Zugeständnissen zu bewegen.
„Early Bird“: Die außergerichtliche Sanierung
Unerwähnt bleiben soll darüber hinaus nicht die Möglichkeit einer außergerichtlichen Sanierung. Hier können Gläubiger jedoch nicht zu einem Vergleich über ihre Forderungen gezwungen werden, ein Ergebnis kann nur konsensual gefunden werden. Denkbar sind neben einem Schuldenschnitt oder einem Debt-Equity-Swap (Umwandlung von Verbindlichkeiten in Vereinsanteile, aber Beachtung der 50+1-Regel) jedoch weitere, weniger einschneidende Maßnahmen wie zum Beispiel Stundungsvereinbarungen oder Rangrücktrittserklärungen.
Da dem beratenden Gläubiger bekannt ist, dass dem Verein im Insolvenzfall zumindest erhebliche DFL-/DFB-Strafen drohen, hat der Verein dabei jedoch eine eher schwache Verhandlungsposition. Allenfalls eine optionale Sanierung mittels Restrukturierungsverfahrens, bei dem der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vermieden werden kann, ermöglicht eine Drohkulisse zugunsten des Vereins. Spätestens mit Eintritt eines zwingenden Insolvenzgrundes ist die Chance auf eine außergerichtliche Sanierung vertan. Während der Anwendungsmöglichkeit des Restrukturierungsverfahrens (24-monatige Liquiditätsprognose) stellt die außergerichtliche Sanierung mangels konkreter Druckmittel in der Regel die unattraktivere Sanierungsoption im Verhältnis zum Restrukturierungsverfahren dar. Realistisches Sanierungsmittel bleibt sie somit in der Regel für den Zeitraum davor.
Sanierung des Fußballvereins in der Krise: Es kommt auf den Einzelfall an
Festzuhalten ist, dass eine wirtschaftliche Schieflage eines Vereins noch längst nicht dessen Ende bedeuten muss. Durch eine individuelle Bewertung des Einzelfalls kann eine maßgeschneiderte Sanierung erarbeitet, durchgeführt und kommuniziert werden. Eine präzise Restrukturierung kann somit die „schlechte Saison“ des Vereins nachhaltig beenden und diesen zu neuem (wirtschaftlichen) Erfolg führen. Wesentlich ist hierfür die rechtzeitige Einbeziehung kundiger Berater.
*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.