Fußball-WM 2026: Public Viewing mitten in der Nacht?
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Wenn viele Menschen zusammenkommen, um ihre Nationalmannschaft anzufeuern und Tore zu bejubeln, wird es typischerweise laut. Schon zu vergangenen Welt- und Europameisterschaften wurden daher Verordnungen erlassen, um Public Viewing-Veranstaltungen zu ermöglichen und mit dem Lärmschutz zugunsten Anwohnender in Einklang zu bringen.
In wenigen Wochen startet die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 in den Gastgeberländern USA, Mexiko und Kanada. Für die zu Weltmeisterschaften so beliebten Public Viewing-Veranstaltungen stellen sich hier nicht nur medien- und urheberrechtliche Fragen. Veranstalter haben wie jedes Jahr auch lärmschutzrechtliche Hürden zu überwinden. Diese verschärfen sich in diesem Jahr, da die Übertragungen der Spiele aufgrund der Zeitverschiebung zu den Austragungsorten auf dem amerikanischen Kontinent hierzulande vor allem am späten Abend und in der Nacht erfolgen.
Bundesregierung beschließt Ausnahmen zum Lärmschutz während der WM 2026
Für die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer hat die Bundesregierung daher am 25. März 2026 befristete Ausnahmen zum Lärmschutz beschlossen, denen der Bundesrat am 8. Mai 2026 zugestimmt hat: Die „Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026“ (WM2026LärmSchV) ermöglicht öffentliche Live-Übertragungen während der WM unter freiem Himmel auch zu später Stunde.
Public Viewing zu Uhrzeiten der Spiele der deutschen Nationalmannschaft möglich
Die ersten Spiele unter Beteiligung der deutschen Nationalmannschaft in Gruppe E werden laut Spielplan um 19 Uhr MESZ am Sonntag, den 14. Juni 2026, um 22 Uhr MESZ am Samstag, den 20. Juni 2026 und ebenfalls um 22 Uhr MESZ am 25. Juni 2026 angepfiffen. Je nach erfolgreichem Fortkommen der deutschen Nationalmannschaft werden zudem spätestens die Viertel-, Halb- und Finalspiele ebenfalls erst zu später Stunde übertragen (oftmals zwischen 21 und 23 Uhr MESZ). Vereinzelte Spiele der jeweiligen Gruppensieger starten sogar erst um 3 Uhr MESZ in der Nacht. Bei 45 Minuten je Halbzeit und entsprechenden Pausen, dauern die Spiele daher entsprechend lange.
Da die Spiele der deutschen Nationalmannschaft also aufgrund der Zeitverschiebung zu den USA, Mexiko und Kanada oftmals erst spät übertragen werden können, sind die beschlossenen Ausnahmen von den grundsätzlich bundesweit geltenden deutschen Lärmschutzstandards teils bis in die Nacht vorgesehen.
Welche Lärmschutzstandards und Immissionswerte gelten außerhalb der Ausnahmen?
Viele der Spiele fallen damit – zumindest teilweise – in die Ruhezeit oder Nachtzeit, in welchen die Lärmschutzvorgaben grundsätzlich besonders streng sind. Maßgeblich für den Lärmschutz sind hierbei landesspezifische Regelungen für Freizeitlärm, die sich an der sog. Freizeitlärmrichtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) orientieren (z.B. Freizeitlärmerlass Nordrhein-Westfalen, Erlass zur immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von Freizeitlärm und von Bolzplätzen Baden-Württemberg, Empfehlung zum Lärmschutz bei Veranstaltungen im Freien Hessen).
Wie viel Lärm erlaubt ist, hängt maßgeblich vom Charakter des Gebiets ab, also davon, was im Bebauungsplan festgesetzt ist oder wie das Gebiet tatsächlich genutzt wird. Die Freizeitlärmrichtlinie sieht als Orientierungswerk in Ziffer 4 Schwellenwerte vor, oberhalb derer in der Regel mit erheblichen Belästigungen zu rechnen ist. Sie betragen nachts (d.h. von 22 bis 6 Uhr):
- In Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten 45 dB(A).
- In allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten 40 dB(A).
- In reinen Wohngebieten 35 dB(A).
Innerhalb der sog. Ruhezeiten (6 bis 8 Uhr sowie 20 bis 22 Uhr) gelten ebenfalls leicht abgesenkte Schwellenwerte:
- In Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten 55 dB(A).
- In allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten 50 dB(A).
- In reinen Wohngebieten 45 dB(A).
Einzelne Geräuschspitzen sollen hierbei die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Einhaltung der Vorgaben bei Public Viewing-Veranstaltungen kaum möglich
Zwar erlaubt auch die Freizeitlärmrichtlinie nach Ziffer 4.4 eine Sonderfallbeurteilung bei seltenen Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz. In diesen Fällen ist jedoch eine strenge Prüfung unter Einhaltung der Zumutbarkeit sowie weiterer Maßgaben vorgesehen (z.B. Verteilung auf einen längeren Zeitraum und an nicht mehr als zwei aufeinander folgenden Wochenenden, Verschiebung des Beginns der Nachtzeit nur an Freitag- und Samstagabenden sowie vor Feiertagen). Beim Public Viewing ist eine Einhaltung dieser Vorgaben kaum möglich.
Mit der WM2026LärmSchV soll Public Viewing daher im gesamten Bundesgebiet einheitlich geregelt werden, indem die einschlägigen Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) entsprechend zur Anwendung kommen. Dabei wird insbesondere § 5 Abs. 5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Bezug genommen. Diese Norm sieht vor, dass bei seltenen Ereignissen (an höchstens 18 Kalendertagen pro Jahr) eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte bis zu einem festgesetzten Höchstwert möglich ist:
- Tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A).
- Tags innerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A).
- Nachts 55 dB(A).
In Ergänzung verweist die WM2026LärmSchV auch auf § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung, welcher anlässlich der Fußball-WM der Männer 2006 eingefügt worden war und weitergehende Ausnahmen für internationale und nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung auch bis in die Nachtstunden ermöglicht. Hiernach ist sowohl eine Überschreitung der festgelegten Immissionshöchstwerte als auch eine Ausnahme von der Begrenzung der Anzahl seltener Ereignisse auf 18 Kalendertage jährlich zulässig.
Die Ausnahmeregelungen sind hierbei begrenzt auf „echtes“ Public Viewing und erfassen keine Privatveranstaltungen. Sie ermöglichen Abweichungen zudem nur bei „live“-Übertragungen einschließlich des entsprechenden Rahmenprogramms.
WM2026LärmSchV: Spielraum für die Genehmigungsbehörden
Einen Anspruch auf die Genehmigung der Public Viewing-Veranstaltungen gibt es nicht. Die Verordnung räumt den zuständigen Genehmigungsbehörden für die Zeit der WM 2026 vielmehr einen Spielraum ein, um Public Viewing-Veranstaltungen je nach Einzelfall zulassen zu können. Hierbei sind die Interessen der Öffentlichkeit an der Veranstaltung und Fernsehdarbietung im Freien wie einer Live-Übertragung der Spiele der WM mit den Interessen der Anwohnenden, insbesondere an einem Schutz vor nächtlicher Ruhestörung, abzuwägen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 WM2026LärmSchV). Am 31. Juli 2026 wird die Verordnung wieder außer Kraft treten (§ 4 WM2026LärmSchV).
Die WM2026LärmSchV schafft also einen flexiblen Rahmen und ermöglicht es den Behörden, dem öffentlichen Interesse an Live-Übertragungen und dem Schutz der Anwohnenden gleichermaßen gerecht zu werden. Somit steht dem kollektiven Fußballerlebnis unter freiem Himmel auch bei dieser WM nichts im Wege.