BauGB-Novelle Schnellere Bauleitplanung und mehr Digitalisierung
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Am 25. Juni 2026 hat der Bundestag in erster Lesung über den Entwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts – das sog. „BauGB-Upgrade“ – beraten. Dieser sieht vor allem Änderungen des BauGB vor.
Mit der Novelle des BauGB will der Gesetzgeber Planungs- und Genehmigungsverfahren deutlich beschleunigen. Der Kabinettsentwurf sieht zahlreiche Änderungen für die Bauleitplanung vor: von einer stärkeren Digitalisierung über vereinfachte Beteiligungsverfahren bis hin zu neuen Fristen und einer effizienteren Umweltprüfung. Ziel ist es, den Wohnungsbau zu fördern und Planungsverfahren schneller, transparenter und praxistauglicher zu gestalten.
Die vom Kabinett als besonders eilbedürftig bezeichnete Vorlage wurde nach einstündiger Aussprache in die Ausschüsse überwiesen. Bei den weiteren Beratungen wird der Bundestagsausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen die Federführung übernehmen. Das Gesetz soll nach derzeitiger Planung am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
„BauGB-Upgrade“: Warum das Baugesetzbuch modernisiert werden soll
Die Anforderungen an planungsrechtliche Verfahren sind in den vergangenen Jahrzehnten stetig gewachsen. Dies ist u. a. auf die zunehmende Komplexität der abzuwägenden Belange zurückzuführen. Hinzu kommen die größeren Konflikte, die eine auf den Bestand und auf Umwandlung ausgerichtete Bautätigkeit mit sich bringt. Auch die Möglichkeiten der Digitalisierung werden bislang nicht durchgängig genutzt. Zwar wurden mit der 2023 in Kraft getretenen Digitalisierungsnovelle des BauGB digitale Beteiligungs- und Verfahrenselemente eingeführt. In der Praxis sind die Abläufe jedoch weiterhin durch Medienbrüche und fehlende digitale Schnittstellen geprägt, weil seinerzeit an analogen Elementen festgehalten wurde.
Vor diesem Hintergrund will das Kabinett mit dem „BauGB-Upgrade“ planungsrechtliche Verfahren modernisieren, vereinfachen und beschleunigen. Ziel ist es, die Entscheidungen verlässlich, transparent und in angemessener Zeit treffen zu können.
„BauGB-Upgrade“: Die wichtigsten Änderungen zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens
Das „BauGB-Upgrade“ soll u. a. dazu beitragen, das Regelverfahren der Bauleitplanung zu modernisieren, zu vereinfachen und zu beschleunigen. Hierzu wurden die Vorschriften zur Aufstellung von Bauleitplänen grundlegend überarbeitet. Der Gesetzesentwurf greift dabei Kritikpunkte und Probleme aus der Praxis auf und setzt konsequent auf Verfahrensvereinfachung und Digitalisierung. Im Wesentlichen sind die folgenden Änderungen vorgesehen:
Öffentlichkeitsbeteiligung: Schnellere und vollständig digitale Verfahren
Möglichkeit der einstufigen Öffentlichkeitsbeteiligung:
Nach derzeitiger Rechtslage erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit im Bauleitplanverfahren immer zweistufig – durch eine frühzeitige und eine förmliche Beteiligung. In der Praxis fällt die Resonanz auf der ersten Beteiligungsstufe jedoch häufig gering aus. Diese soll daher künftig in das Ermessen der planenden Gemeinde gestellt werden (§ 3 Abs. 3 BauGB-E). Auf diese Weise kann die Gemeinde z.B. bei Planungen, die kein hohes öffentliches Interesse erwarten lassen oder bei denen ihr aus anderen Verfahren bereits ausreichende Informationen für den Planentwurf vorliegen, auf eine zweistufige Beteiligung verzichten und so das Verfahren straffen.
Vollständige Digitalisierung der Öffentlichkeitsbeteiligung:
Die Beteiligung der Öffentlichkeit soll zudem vollständig digitalisiert werden. So ist u.a. der Entwurf des Bauleitplans nur noch im Internet sowie über ein zentrales Internetportal zugänglich zu machen. Korrespondierend dazu sind Stellungnahmen zum Planentwurf elektronisch zu übermitteln (§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Nr. 1, Satz 1 BauGB-E). Auf die bislang vorgesehene Verpflichtung der Gemeinde, andere leicht zu erreichende analoge Zugangsmöglichkeiten bereitzustellen, soll künftig verzichtet werden. Nur Personen, denen eine digitale Beteiligung nachweislich aus persönlichen Gründen nicht möglich ist, sollen auf Anfrage eine analoge Beteiligungsmöglichkeit erhalten (§ 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BauGB-E).
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der vereinfachten Veröffentlichungsfrist:
Die Öffentlichkeit soll künftig innerhalb einer Veröffentlichungsfrist von genau 30 Tagen eine Stellungnahme abgeben können (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB-E). Damit wird die bisherige Veröffentlichungsdauer vereinfacht, die eine Kombination aus einer Monatsfrist und Mindestfrist von 30 Tagen vorsieht. Aus wichtigem Grund kann die Gemeinde die Veröffentlichungsfrist auf insgesamt 45 Tage verlängern. Während der Veröffentlichungsfrist muss die Möglichkeit zur Einsicht- und Stellungnahme der Öffentlichkeit grundsätzlich bestehen. Vorübergehende, kurzzeitige Unterbrechungen der Erreichbarkeit, etwa infolge eines Serverausfalls, sollen jedoch unbeachtlich sein.
Behördenbeteiligung: Weniger Doppelverfahren und mehr Digitalisierung
Auch zur Straffung der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (zusammen: TÖBs) enthält der Gesetzesentwurf verschiedene Vorschläge zur Verfahrensbeschleunigung:
Ebenso wie die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt die Beteiligung der TÖBs nach derzeitiger Rechtslage zweistufig. Daran wird festgehalten, um sicherzustellen, dass die für die sachangemessene Erstellung des Planentwurfs einschließlich Umweltbericht erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen. Anders als bisher soll eine Beteiligung auf der ersten Stufe jedoch entbehrlich sein, soweit ihr Zweck bereits dadurch erreicht wurde, dass die TÖBs anderweitig in die Vorbereitung der Planung einbezogen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BauGB-E). Dadurch können unnötige Doppelbeteiligungen vermieden werden, ohne dass wichtige Informationen verloren gehen.
§ 4 Abs. 2 BauGB-E digitalisiert auch die Beteiligung der TÖBs vollständig. Die Bereitstellung der Planunterlagen und die Mitteilung hierüber müssen künftig elektronisch erfolgen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BauGB-E). Die bisherige Sollvorgabe wird damit zu einer zwingenden Verpflichtung. Im Gegenzug müssen auch die TÖBs der Gemeinde ihre für die Abwägung relevanten Informationen elektronisch zur Verfügung stellen (§ 4 Abs. 2 Satz 8 BauGB-E).
Die Frist zur Stellungnahme der TÖBs soll an die Frist zur Stellungnahme der Öffentlichkeit angepasst werden und beträgt damit im Grundsatz 30 Tage. Aus wichtigem Grund kann sie einmalig um bis zu 15 Tage verlängert werden (§ 4 Abs. 2 Satz 3, 4 BauGB-E). Die maximale Beteiligungsfrist auch der TÖBs beträgt damit 45 Tage.
Zur weiteren Verfahrensbeschleunigung sieht § 4 Abs. 2 Satz 5 BauGB-E vor, dass die planende Gemeinde davon ausgehen darf, dass ein im Bauleitplanverfahren beteiligter TÖB keine Stellungnahme abgeben will, wenn innerhalb der Frist keine Äußerung erfolgt.
Schließlich bestimmt § 4a Abs. 2 BauGB-E, dass die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und der TÖBs stets gleichzeitig durchzuführen sind. Das entspricht der bereits heute oft (aber nicht konsequent) praktizierten Vorgehensweise und vermeidet damit unnötige Verfahrensverzögerungen.
Weniger Probleme bei der erneuten Beteiligung
§ 4a Abs. 3 BauGB regelt die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der TÖBs, wenn der Entwurf eines Bauleitplans nach der förmlichen Beteiligung geändert oder ergänzt wird. Die Praxis zeigt erhebliche Unsicherheiten bei der Anwendung der Vorschrift. Gemeinden führen nicht selten erneute Beteiligungen durch, obwohl nach derzeitiger Rechtslage darauf eigentlich verzichtet werden könnte (vgl. § 4a Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 BauGB). Umgekehrt werden sinnvolle Änderungen gerade nicht vorgenommen, um eine erneute Beteiligung zu vermeiden und damit der Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung faktisch in sein Gegenteil verkehrt.
§ 4a Abs. 3 BauGB-E soll die Notwendigkeit der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der TÖBs daher eindeutig und rechtssicher auf das erforderliche Maß beschränken: Nach der Neufassung ist eine erneute Beteiligung nur noch vorgesehen, wenn Belange offensichtlich erstmals oder stärker betroffen sind. Zudem soll sich die erneute Beteiligung stets auf die Beteiligung der von der Änderung oder Ergänzung erstmalig oder stärker betroffenen Öffentlichkeit und der berührten TÖBs sowie auf die Änderung oder Ergänzung selbst beschränken.
Vereinfachte Umweltprüfung und materielle Präklusion
Grundlegende Änderungen sieht der Gesetzesentwurf für die Umweltprüfung vor:
- Zum einen soll die Festlegung des Untersuchungsrahmens künftig ein eigenständiger, der Erstellung des Umweltberichts vorgelagerter Verfahrensschritt sein; die Gemeinde soll vorab in einem separaten Schritt festlegen, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad Umweltbelange zu ermitteln sind. Dies muss sie nicht allein bewerkstelligen, sondern kann dafür die TÖBs einbinden bzw. die von ihnen im Rahmen der ersten Beteiligungsstufe abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigen (§ 2a Abs. 2 Satz 2, 3 BauGB-E).
- Zum anderen will der Gesetzesentwurf vermeiden, dass über die Vorgaben des Unionsrechts hinausgehende Umweltprüfungen durchgeführt werden. Dafür soll im BauGB künftig klar zwischen den Anforderungen der europäischen SUP-Richtlinie für Pläne und Programme und den „strengeren“ Vorgaben der UVP-Richtlinie für konkrete Projekte unterschieden werden. Die neue Anlage 1 enthält dabei die Vorgaben der SUP-Richtlinie, die im Grundsatz bei jeder Umweltprüfung zu beachten sind. Die neue Anlage 2 enthält dagegen die weitergehenden „strengeren“ Anforderungen der UVP-Richtlinie und ist nur in den ausdrücklich in § 2a Abs. 3 BauGB-E genannten Fällen anzuwenden.
Die vorgeschlagenen Änderungen können zu einer spürbaren Entlastung beitragen, vorausgesetzt die Gemeinde nimmt die Festlegung des Untersuchungsrahmen ernst und verabschiedet sich endgültig von den bisher oft durchgeführten „überobligatorischen“ Prüfungen.
Im gedanklichen Zusammenhang mit der Umweltprüfung steht § 4a Abs. 6 BauGB-E. Er sieht vor, dass bestimmte Einwendungen künftig ausgeschlossen sind, wenn sie während der öffentlichen Beteiligung nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht wurden. Wer seine Einwände zu spät erhebt, kann sie vor Gericht in vielen Fällen nicht mehr erfolgreich geltend machen. Der juristische Fachbegriff für den Ausschluss solcher Einwendungen lautet materielle Präklusion. Sie betrifft Einwendungen gegen Bebauungspläne, die weder UVP-pflichtig sind noch der FFH-Prüfung unterliegen, und die von Rechtsmittelführern während der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden. Die Folge der materiellen Präklusion ist, dass diese Einwendungen in einem späteren gerichtlichen Verfahren nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden können und entsprechende Rechtsbehelfe damit faktisch ins Leere laufen. Die materielle Präklusion bietet eindeutig Potenzial für mehr Rechts- und Planungssicherheit. Ob sie das Gesetzgebungsverfahren in ihrer derzeitigen Fassung überstehen wird, bleibt jedoch abzuwarten.
Neue Fristen für Bauleitplanverfahren: Mehr Tempo in der Planung
Neu ist zudem die vorgesehene Einführung von „Orientierungsfristen“ für Bauleitplanverfahren. Während das BauGB bislang keine Zeitspannen für den Abschluss eines Verfahrens vorsieht, soll künftig ein Abschluss innerhalb von zwei Jahren angestrebt werden. Zwischen dem Ende der förmlichen Beteiligung von Öffentlichkeit und TÖBs (2. Stufe) und der Veröffentlichung des Bauleitplans sollen zudem nicht mehr als 12 Monate liegen (§ 4b Abs. 3 Satz 1, 2 BauGB-E).
Diese Fristen dürften allenfalls eine organisatorische Steuerungswirkung in den Gemeinden haben. Denn eine Gemeinde, die diese Fristen nicht einhält, muss keine rechtlichen Konsequenzen befürchten. Das überzeugt, da planerische Entscheidungen komplex sein oder Gemeinden Vorhaben neu priorisieren können. Ohnehin besteht kein Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen. Aus Gründen der Transparenz soll eine von den Gemeinden zu organisierende „Verfahrensampel“ die Öffentlichkeit aber zumindest kontinuierlich über den Verfahrensstand informieren (§ 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB-E).
Wirksamwerden des Flächennutzungsplans und Inkrafttreten des Bebauungsplans
In analoger Form ist die Veröffentlichung von Planwerken oft umständlich, weshalb das BauGB die sog. Ersatzbekanntmachung des Beschlusses bzw. der Genehmigung des Bauleitplans vorsieht. Durch § 6a und § 10a BauGB-E soll das geändert werden. Statt der Ersatzbekanntmachung und Bereithaltung des Planwerks zur Einsicht in den Räumen der Gemeinde, ist seine Veröffentlichung im Internet und über ein zentrales Internetportal vorgesehen. Über das Portal sollen zudem im Laufe des Verfahrens abgegebene umweltbezogene Stellungnahmen zugänglich bleiben – und zwar für einen Zeitraum von sieben Jahren. Die Neuregelungen sind zu begrüßen. Sie verbessern den Zugang zu Planungsunterlagen und ersparen insbesondere überregionalen Akteuren einen Gang zur Gemeinde.
„BauGB-Upgrade“: Nächste Schritte im Gesetzgebungsverfahren
Während der Bundestag bereits in erster Lesung über das Gesetz beraten hat, steht die Beratung im Bundesrat noch aus: Das Kabinett hatte den Gesetzesentwurf am 29. Mai 2026 als besonders eilbedürftig an den Bundesrat weitergeleitet. Dort steht er für den 10. Juli 2026 auf der Tagesordnung. Das nicht zustimmungspflichtige Gesetz soll nach derzeitiger Planung am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Insgesamt zeigt der Entwurf einen klaren Kurs: mehr Tempo, mehr Digitalisierung, weniger Verfahrenskomplexität. Ob das „BauGB-Upgrade“ seine Beschleunigungsversprechen einlösen kann, wird aber in vielen Punkten nicht vom Gesetzestext, sondern seiner Umsetzung in der Planungspraxis abhängen.