Betriebsstätte im Steuerrecht: Neue Regeln zu Homeoffice und Co.
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Mit dem am 18. Juni 2026 veröffentlichten BMF-Schreiben zum Begriff und zur Abgrenzung der Betriebsstätte liegt erstmals seit mehr als 25 Jahren eine umfassende Neubearbeitung der Verwaltungsauffassung vor. Der neue Betriebsstättenerlass bündelt die umfangreiche BFH -Rechtsprechung der vergangenen Jahre (wie das "Spind Urteil") und enthält zahlreiche Klarstellungen für moderne Arbeitsformen wie Homeoffice, Desk Sharing und Influencer Tätigkeiten.
Was gilt als Betriebsstätte nach nationalem Steuerrecht?
Nach dem BMF-Schreiben setzt eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 Satz 1 AO eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage voraus, die der Tätigkeit des Unternehmens unmittelbar dient und über die der Steuerpflichtige nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht besitzt. Der Einsatz von Personal ist hierfür nicht erforderlich. Reine Domizil- oder Zustelladressen ohne tatsächliche eigene Nutzung begründen dagegen keine Betriebsstätte.
Räumliche und zeitliche Verwurzelung als zentrale Kriterien
Neu hervorgehoben werden die Begriffe der räumlichen und zeitlichen Verwurzelung. Sie konkretisieren die Anforderung, dass die Geschäftseinrichtung der unternehmerischen Tätigkeit unmittelbar dienen muss.
Eine räumliche Verwurzelung kann insbesondere vorliegen, wenn dem Unternehmen eine personenbeschränkte Nutzungsstruktur überlassen wird. Als Beispiele nennt das BMF ausdrücklich Spinde oder Schließfächer. Gemeinschaftsräume ohne konkrete Zuordnung zum Unternehmen genügen dagegen nicht.
Die zeitliche Verwurzelung betrifft die Beziehung der ausgeübten Tätigkeit zur Geschäftseinrichtung. Sie liegt jedenfalls vor, wenn der Bezug der ausgeübten Tätigkeit zum Ort der Ausübung auf mindestens sechs Monate angelegt ist.
Verfügungsmacht als Voraussetzung für eine steuerliche Betriebsstätte
Entscheidend bleibt weiterhin, ob das Unternehmen über die Geschäftseinrichtung tatsächlich verfügen kann. Grundsätzlich ist hierfür ein selbständiger Nutzungsanspruch erforderlich. Nach der Rechtsprechung des BFH kann die fehlende Verfügungsmacht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen durch eine eigene unternehmerische Tätigkeit vor Ort ersetzt werden, etwa bei Identität der Leitungsorgane oder einer fortlaufenden Überwachung in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers.
Desk-Sharing und „No Floating Income“
Für Desk-Sharing-Modelle stellt das BMF darauf ab, ob eine verlässliche Aussicht auf die regelmäßige Nutzung eines Arbeitsplatzes besteht. Dies kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Anzahl der Arbeitsplätze anhand der typischen Büroauslastung bemessen wird und den Nutzern dauerhaft ausreichend Plätze zur Verfügung stehen.
Zudem bekräftigt das Schreiben den Grundsatz, dass keine betriebsstättenlosen Einkünfte ("floating income") entstehen sollen. Am Ort der Geschäftsleitung besteht daher stets eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte.
Betriebsstätte im Abkommensrecht
Das BMF hebt mehrere Unterschiede zwischen dem innerstaatlichen und dem abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriff hervor. Diese betreffen insbesondere die Ausnahmen für vorbereitende Tätigkeiten und Hilfstätigkeiten sowie die Anforderung, dass die Geschäftstätigkeit durch die Betriebsstätte ganz oder teilweise ausgeübt werden muss.
Hervorzuheben ist außerdem die von der OECD-Interpretation abweichende deutsche Position zum Beispiel eines selbstständigen Dienstleisters aus dem OECD-Musterkommentar („Painter Example“). Nach Auffassung Deutschlands setzt eine Betriebsstätte voraus, dass der Unternehmer in der betreffenden Geschäftseinrichtung seine eigene unternehmerische Tätigkeit mit fester örtlicher Bindung ausübt. Das bloße Tätigwerden in den Räumlichkeiten eines Vertragspartners genügt danach nicht. Dies wird durch das Beispiel eines Reinigungsunternehmen verdeutlicht. Auch eine über Jahre hinweg regelmäßige Reinigung von Kundenräumen begründet keine Betriebsstätte, wenn die Räumlichkeiten nicht als eigene Geschäftsräume des Unternehmens dienen.
Bau- und Montagebetriebsstätten: Neue Klarstellungen zur Sechs-Monats-Grenze
Für Bauausführungen und Montagen konkretisiert das BMF die Berechnung der Sechs-Monats-Grenze des § 12 Satz 2 Nr. 8 AO. Eine Bauausführung beginnt bereits mit vorbereitenden Arbeiten am Ort des Bauwerks. Unterbrechungen von mehr als zwei Wochen können den Fristlauf hemmen, wenn sie nicht betriebsablaufbedingt sind und die eingesetzten Personen abgezogen werden.
Zugleich stellt das Schreiben klar, dass eine reine und ausschließliche Bau- oder Montageüberwachung grundsätzlich keine Betriebsstätte nach § 12 Satz 2 Nr. 8 AO begründet. Für die Zusammenfassung mehrerer Vorhaben im Abkommensrecht nennt das BMF insbesondere technische und organisatorische Zusammenhänge sowie die wirtschaftliche Einheit der Projekte als maßgebliche Kriterien.
Vertreterbetriebsstätte: Voraussetzungen des ständigen Vertreters
Das Schreiben stellt die Voraussetzungen des ständigen Vertreters nach § 13 AO sowie der Vertreterbetriebsstätte im Abkommensrecht dar.
Im Abkommensrecht liegt eine Vertreterbetriebsstätte vor, wenn eine Person gewöhnlich Verträge abschließt oder die führende Rolle beim Abschluss von Verträgen einnimmt, die regelmäßig ohne wesentliche Änderung durch das Unternehmen abgeschlossen werden. Das BMF weist zugleich darauf hin, dass zahlreiche deutsche Doppelbesteuerungsabkommen noch auf der älteren Fassung des Art. 5 Abs. 5 OECD-Musterabkommens beruhen und weiterhin eine Abschlussvollmacht voraussetzen. Nach nationalem Recht wird die Abschlussvollmacht weit ausgelegt und erfasst alle Fälle, in denen eine Person befugt ist, sämtliche Einzelheiten eines Vertrags verbindlich auszuhandeln.
Homeoffice: Regelmäßig keine Betriebsstätte
Nach Auffassung des BMF führt die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Homeoffice grundsätzlich nicht zur Begründung einer Betriebsstätte des Arbeitgebers. Maßgeblich ist insbesondere die regelmäßig fehlende Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die privaten Räumlichkeiten. Weder die Übernahme von Kosten noch die Anmietung oder das Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes reichen hierfür grundsätzlich aus.
Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn der Arbeitgeber die Räumlichkeiten tatsächlich nutzen darf, etwa aufgrund eines Zutrittsrechts oder der Möglichkeit, weitere Arbeitnehmer dorthin zu entsenden.
Neu ist die ausdrückliche Klarstellung, dass die Nutzung eines Homeoffice durch einen Arbeitnehmer für weniger als 50 % seiner gesamten Arbeitszeit grundsätzlich keine abkommensrechtliche Betriebsstätte begründet. Diese Schwelle gilt ausdrücklich auch für Arbeitnehmer mit Leitungsfunktionen.
Influencer und Betriebsstätte: Erstmalige Regelungen im BMF-Schreiben
Das BMF-Schreiben enthält erstmals ausdrückliche Aussagen zu Influencern. Danach verfügt ein Influencer mit Gewinneinkünften zumindest über eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte am Ort seiner Geschäftsleitung. Diese wird regelmäßig dort liegen, wo die Geschäftsleitung tatsächlich ausgeübt wird.
Räumlichkeiten, in denen Audio-, visuelle oder audiovisuelle Inhalte konzipiert, erstellt, bearbeitet oder hochgeladen werden, können feste Geschäftseinrichtungen und damit Betriebsstätten darstellen. Orte, die lediglich vorübergehend und nicht regelmäßig als Kulisse genutzt werden, erfüllen dagegen regelmäßig nicht die Anforderungen an die zeitliche Verwurzelung.
Bedeutung des neuen Betriebsstättenerlasses für die Praxis
Mit dem Schreiben hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung zum Betriebsstättenbegriff im nationalen und internationalen Steuerrecht umfassend zusammengefasst und unter Berücksichtigung der aktuellen BFH-Rechtsprechung fortentwickelt. Neben den Ausführungen zur räumlichen und zeitlichen Verwurzelung enthält der Erlass erstmals eigenständige Abschnitte zu Homeoffice-Sachverhalten und Influencern sowie Konkretisierungen zu Desk-Sharing, Bau- und Montagebetriebsstätten und Vertreterbetriebsstätten.
Für Unternehmen und ihre Berater bietet das Schreiben damit einen wichtigen Orientierungsrahmen für die Beurteilung bestehender Strukturen. Dies gilt insbesondere für grenzüberschreitende Tätigkeiten, Homeoffice-Modelle, Vertriebsstrukturen sowie die Nutzung von Geschäftseinrichtungen bei Dritten. Da die Finanzverwaltung ihre Auffassung nun umfassend dokumentiert hat, empfiehlt es sich, bestehende Sachverhalte und Prozesse vor diesem Hintergrund zu überprüfen und die steuerliche Einordnung gegebenenfalls neu zu bewerten.