EnEfG-Novelle bringt Entlastung für Rechenzentren
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Die Bundesregierung hat am 24. Juni 2026 einen Gesetzentwurf zur Reform des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) beschlossen. Er soll die Anforderungen für Rechenzentren an europäische Mindestvorgaben anpassen und den wichtigen Wirtschaftszweig Rechenzentren weiter ankurbeln.
Ziel der EnEfG-Novelle ist es, den Betrieb und den Ausbau von Rechenzentren zu erleichtern, bürokratische Hürden abzubauen und den Standort Deutschland für Rechenzentrenbetreiber attraktiver zu gestalten. Gleichzeitig bleiben zentrale Anforderungen an Energieeffizienz, Abwärmenutzung und den Einsatz erneuerbarer Energien bestehen. Die Verschlankung des im November 2023 verabschiedeten Gesetzes ist aus Betreibersicht zu begrüßen und trägt einigen in der Praxis immer wieder auftretenden Problemen Rechnung. Der Entwurf ist ein guter Schritt in die richtige Richtung. Aber genügt dies?
EnEfG-Novelle: Warum das Energieeffizienzgesetz reformiert wird
Die Novelle des deutschen Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) ist überfällig. Die Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) hätten bereits zum 10. Oktober 2025 umgesetzt werden müssen. Überfällig ist die Neuregelung aber auch deshalb, weil die derzeitigen Regelungen in der Praxis kaum umsetzbar sind und den Rechenzentrumsstandort Deutschland massiv schwächen. Die Förderung der Energieeffizienz bei Rechenzentren ist ein legitimes Anliegen. Dabei anfallende Restenergie zu nutzen, leuchtet jedem ein. Erst recht den Betreibern von Rechenzentren, die nur froh sind, wenn ihnen die Abwärme abgenommen wird und sie damit den Aufwand für die Kühlung sparen. Das Gesetz schießt jedoch über das Ziel hinaus und bedarf nun dringend der Korrektur.
Ende des letzten Jahres wurde bereits ein Referentenentwurf der Novellierung des Gesetzes mit Bearbeitungsstand 1. Dezember 2025 geleakt. Er sei in der Berliner Straßenbahn liegen geblieben, wie es hieß. Der war aber noch nicht offiziell. Inzwischen liegt die Nationale Rechenzentrumsstrategie des Bundes vor. Da ließ der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 4. Mai 2026 auch nicht mehr lange auf sich warten. Eine an einigen Stellen noch modifizierte Fassung dieses Entwurfs wurde nun am 24. Juni durch das Bundeskabinett beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag steht noch aus.
Energieeffizienzziele und Endenergieeinsparverpflichtungen werden aufgeweicht
Eine große Entlastung würde der Bund sich mit diesem Gesetz zunächst einmal selbst bescheren. Zwar werden die in § 4 EnEfG normierten Energieeffizienzziele mit absoluten und prozentualen Vorgaben für die Senkung des Primär- und Endenergieverbrauchs anders als noch im geleakten Entwurf aus Dezember nicht vollständig gestrichen. Im Gegensatz zu dem offiziellen Referentenentwurf aus dem Mai bleiben sie aber auch nicht vollumfänglich bestehen. Stattdessen soll nun unverändert im neuen § 3 EnEfG darauf hingewiesen werden, welche kurzfristigen Energieeffizienzziele bis zum Jahr 2030 bereits an die EU-Kommission mitgeteilt wurden, während die Ziele über 2030 hinaus ersatzlos gestrichen werden. Die DIHK hatte die gesetzliche Verankerung dieser Ziele stark kritisiert, da sie davon ausgeht, dass diese nur erreicht werden können, wenn die Wirtschaftsleistung in Deutschland bis 2030 um knapp 9 % schrumpft. Die Bundesregierung ist dagegen den Kritikern einer Aufweichung dieser Ziele gefolgt.
Im Gegenzug soll die in § 5 Abs. 1 der aktuellen Fassung des EnEfG noch vorgesehene Verpflichtung des Bundes, mittels strategischer Maßnahmen zur Senkung des Endenergieverbrauchs beizutragen, nun doch nicht mehr vollständig entfallen. Das war im Referentenentwurf noch unter Verweis auf das Ziel der Entbürokratisierung vorgesehen. Die Verpflichtung, die zukünftig in § 4 EnEfG vorgesehen ist, wurde jedoch entkernt. Die bisherigen quantifizierbaren Vorgaben zur Höhe der Einsparungen und zur Unterstützung finanzschwacher Privathaushalte werden gestrichen.
Neuer Grundsatz: „Energieeffizienz an erster Stelle“
An die Stelle der Endenergieeinsparverpflichtungen tritt eine Regelung zu dem durch die EED vorgegebenen Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“. Demnach müssen juristische Personen zukünftig bei Planungs- oder Investitionsentscheidungen ab 100 Millionen Euro (175 Millionen bei Verkehrsinfrastrukturprojekten) verschiedene Energieeffizienzlösungen berücksichtigen und Genehmigungsbehörden die Einhaltung dieser Anforderung in einschlägigen Zulassungsverfahren sicherstellen. Unter Umständen sollen Kosten-Nutzen-Analysen von Unternehmen sogar öffentlich zugänglich gemacht werden müssen. Zur Genehmigungsbeschleunigung wird das nicht beitragen. Inwieweit die von der EU erhofften positiven Effekte der System- und Kosteneffizienz, Versorgungssicherheit, Nachhaltigkeit und der Vermeidung von Energiearmut den zusätzlichen bürokratischen Aufwand ausgleichen können, wird sich zeigen müssen.
Neue PUE-Vorgaben: Mehr Flexibilität für Rechenzentren
Schon an der vorgesehenen Änderung der Überschrift des § 11 EnEfG lässt sich erkennen, dass die Vorgaben hinsichtlich der Effizienz von Rechenzentren künftig weniger streng werden sollen. Statt mit „Klimaneutrale Rechenzentren“ soll die Norm bald mit „Energieeffiziente Rechenzentren“ tituliert werden. Für Bestandsrechenzentren (Betriebsaufnahme vor dem 1.7.2026) gehen damit reduzierte Vorgaben für die zu erreichenden Energieverbrauchseffektivitätswerte, auch PUE (Power Usage Effectiveness)-Werte genannt, einher. Ab dem 1.7.2027 sollen diese einen PUE von max. 1,6 (bisher 1,5) und ab dem 1.7.2030 von max. 1,4 (bisher 1,3) erreichen. Die Änderung führt zur besseren Handhabbarkeit der Vorgaben in der Praxis und erleichtert damit einen wirtschaftlich sinnvollen Betrieb von Rechenzentren.
Ursprünglich war aus diesem Grund auch vorgesehen, die PUE-Grenze für neue Rechenzentren (Betriebsaufnahme ab dem 1.7.2026) von bisher max. 1,2 auf max. 1,3 zu erhöhen. Dieser Wert orientierte sich an der von der EU-Kommission in ihrem Bericht vom Mai 2025 zugrunde gelegten Benchmark von 1,3-1,4. Auf diese Entlastung für neue Rechenzentren verzichtet der Regierungsentwurf nun allerdings und will stattdessen künftig den Betreibern neuer Rechenzentren vier statt zwei Jahre Zeit geben, um den Wert von 1,2 zu erreichen. Die Verdoppelung des Zeitraums ist zwar gut gemeint und könnte insbesondere bei „Co-Location“ und „Co-Hosting“-Modellen auch praktisch relevant werden. Die (zusätzliche) Erhöhung des PUE-Werts wäre aber der sinnvollere Weg zur Entlastung gewesen. Ein PUE-Wert von 1,2 ist in der Praxis nur schwer zu erreichen und wird den Bau neuer Rechenzentren teurer und unattraktiver machen als ein Wert von 1,3. Das ist weder im Sinne der Wirtschaft, noch hilft es zwangsläufig den Zielen der Energieeffektivität und des Klimaschutzes. Da für Bestandsrechenzentren deutlich weniger strenge PUE-Werte gelten, ist zu befürchten, dass diese zukünftig einfach mithilfe nur leichter Verbesserungen länger am Netz bleiben werden, anstatt sie durch deutlich effizientere und leistungsstärkere neue Rechenzentren zu ersetzen. Diese unerwünschte Folge sollte der Bundestag im Gesetzgebungsverfahren noch einmal überdenken.
Abwärmenutzung: Neue Ausnahmen für Rechenzentren
Der Regierungsentwurf hält auch an der Regelung fest, dass neue Rechenzentren allgemein strenge Anforderungen an die Verwertung von Abwärme (ERF) einhalten müssen und hiervon Ausnahmen möglich sind. Auch hier soll aber der Zeitraum zum Erreichen dieser Anforderungen von zwei auf vier Jahre erhöht werden. Nichtsdestotrotz war und ist die strikte Vorgabe für die Abwärmenutzung realitätsfern für den Großteil der Entwicklungen von Rechenzentren, sodass die eigentliche Musik bei den Ausnahmen spielt. Vor diesem Hintergrund ist die praxisgerechtere Ausgestaltung der Berechnungsmethode ebenso wie die Aufnahme zusätzlicher Ausnahmetatbestände sehr zu begrüßen. Zukünftig soll auch die interne Nutzung von Abwärme, etwa zur Beheizung eigener Büro- und Betriebsräume, als Wiederverwendung anrechenbar sein. Wird ein Rechenzentrum an ein kommunales Wärmenetz angeschlossen, sollen zudem die vorgegebenen Werte unterschritten werden dürfen, falls das Wärmenetz nicht die Kapazität aufweist, um die Wärme im erforderlichen Mindestmaß aufzunehmen. Besonders praxisrelevant dürfte aber der neue Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 EnEfG-Entwurf sein, wonach die ERF-Vorgaben nicht gelten, wenn keine technisch und wirtschaftlich zumutbare Anschlussmöglichkeit an ein bestehendes oder geplantes Wärmenetz existiert. Die (Un-)Zumutbarkeit einer Anschlussmöglichkeit muss durch eine Kosten-Nutzen-Analyse nachgewiesen werden. Diese Ausnahmeregelung dürfte in der Praxis zu spürbaren Entlastungen führen.
Grünstromquote: Mehr Zeit für die Umstellung auf erneuerbare Energien
Gemäß § 11 Abs. 5 Nr. 2 des EnEfG in seiner aktuellen Fassung sollen Rechenzentren schon ab kommendem Jahr bilanziell zu 100 % mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Frist möchte die Bundesregierung nun im Interesse der Entbürokratisierung und praktikableren Umsetzung um drei Jahre auf den 1. Januar 2030 verschieben. Bis dahin soll weiter die schon seit 2024 geltende 50 %-Quote Bestand haben. Dass Umweltverbände gegen diese Neuregelung Sturm laufen werden, war absehbar.
Kosten-Nutzen-Analyse bei der Modernisierung von Rechenzentren
Nicht nur Betreiber von Rechenzentren müssen sich mit der Abwärmenutzung befassen. Im vollständig neu gefassten § 16 EnEfG-Entwurf sollen Betreiber bestimmter Anlagen allgemein verpflichtet werden, bei Planung oder erheblicher Modernisierung dieser Anlagen eine Kosten-Nutzen-Analyse zur Nutzung technisch unvermeidbarer Abwärme durchzuführen. Nach § 16 Abs. 3 EnEfG-Entwurf soll diese Pflicht auch bei der Modernisierung von Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 Megawatt gelten. Zur genaueren Ausgestaltung der Kosten-Nutzen-Analyse wird auf Anhang XI der Richtlinie 2023/1791/EU verwiesen.
Fazit: Fortschritt ja, Durchbruch nein
Insgesamt können Rechenzentrumsbetreiber der geplanten Änderung des Energieeffizienzgesetzes vorsichtig optimistisch entgegenblicken. Regelungen und Grenzwerte werden praxistauglicher gestaltet und ein (geringer) Beitrag zur Entbürokratisierung geleistet. Dadurch entstehen Potenziale, um Planung und Betrieb von Rechenzentren gemäß dem Ziel der Nationalen Rechenzentrumsstrategie voranzubringen. Enttäuschend ist, dass sich die Bundesregierung nun doch nicht traut, den für neue Rechenzentren zwingenden PUE-Wert an die europäische Benchmark anzupassen. Rechtshygienisch zu bedauern ist zudem, dass sie sich nicht durchringen konnte, eine in sich konsistente und ausgewogenere Regelung zur Nutzung von Abwärme schaffen. Stattdessen bleibt es bei realitätsfernen Anforderungen, die über Ausnahmetatbestände angepasst werden müssen. Damit wird das Regel-Ausnahme-Prinzip verkehrt. Abzuwarten bleibt, wie viel Bürokratie auf die Unternehmen bei der Umsetzung des neuen Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und der nun verpflichtend vorgesehenen Kosten-Nutzen-Analyse zukommt. Sollte sich diese in Grenzen halten, geht der Rechenzentrumsstandort Deutschland trotz der Wermutstropfen insgesamt gestärkt aus dieser Novelle hervor. Zusammenfassend lässt sich sagen:
- Die EnEfG-Novelle macht zentrale Vorgaben für Rechenzentren praxistauglicher und reduziert einzelne bürokratische Anforderungen.
- Betreiber profitieren insbesondere von zusätzlichen Ausnahmen bei der Abwärmenutzung.
- Die Bundesregierung hält jedoch an teilweise überambitionierten Effizienzvorgaben fest, sodass nicht alle Forderungen der Branche berücksichtigt wurden.
- Offen bleibt, ob die neuen Anforderungen zu „Energieeffizienz an erster Stelle“ und zu Kosten-Nutzen-Analysen zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen.
- Insgesamt stärkt die Reform den Rechenzentrumsstandort Deutschland, ohne den grundsätzlichen Fokus auf Energieeffizienz aufzugeben.